Zivilprozessordnung - ZPO | § 33 Besonderer Gerichtsstand der Widerklage
(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.
(2) Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist.

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Referenzen - Gesetze | § 1 BZRG
§ 1 BZRG zitiert oder wird zitiert von 3 §§.
§ 1 BZRG wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.
VVG 2008 | § 215 Gerichtsstand
§ 1 BZRG wird zitiert von 1 anderen §§ im BZRG.
ZPO | § 29c Besonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte
§ 1 BZRG zitiert 1 andere §§ aus dem BZRG.
ZPO | § 40 Unwirksame und unzulässige Gerichtsstandsvereinbarung

99 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 1 BZRG.
Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Apr. 2014 - IX ZB 88/12
Bundesgerichtshof Urteil, 14. Mai 2014 - VIII ZR 266/13
Bundesgerichtshof Urteil, 13. März 2007 - VI ZR 129/06
Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Apr. 2009 - III ZB 5/09
(1) Die Vereinbarung hat keine rechtliche Wirkung, wenn sie nicht auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis und die aus ihm entspringenden Rechtsstreitigkeiten sich bezieht.
(2) Eine Vereinbarung ist unzulässig, wenn
In diesen Fällen wird die Zuständigkeit eines Gerichts auch nicht durch rügeloses Verhandeln zur Hauptsache begründet.