Zivilprozessordnung - ZPO | § 40 Unwirksame und unzulässige Gerichtsstandsvereinbarung
Zivilprozessordnung - ZPO | § 40 Unwirksame und unzulässige Gerichtsstandsvereinbarung
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Die Vereinbarung hat keine rechtliche Wirkung, wenn sie nicht auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis und die aus ihm entspringenden Rechtsstreitigkeiten sich bezieht.
(2) Eine Vereinbarung ist unzulässig, wenn
In diesen Fällen wird die Zuständigkeit eines Gerichts auch nicht durch rügeloses Verhandeln zur Hauptsache begründet.ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
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1 Anwälte | {{shorttitle}}
Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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2 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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13/01/2015 16:15
Vereinbarungen, in denen für Klagen eines Verbrauchers aus Haustürgeschäften ein von § 29 c I 1 ZPO abweichender Gerichtsstand bestimmt wird, sind nach § 29 c III ZPO unzulässig.
SubjectsZivilprozessrecht
12/08/2014 16:18
Eine für Haustürgeschäfte mit Verbrauchern in AGB bestimmte Vereinbarung eines ausländischen Gerichtsstandes ist als insgesamt unwirksam zu behandeln.
SubjectsAllgemeines
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.
(2) Dies gilt nicht, wenn f
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25 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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