Zivilprozessordnung - ZPO | § 31 Besonderer Gerichtsstand der Vermögensverwaltung

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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

Für Klagen, die aus einer Vermögensverwaltung von dem Geschäftsherrn gegen den Verwalter oder von dem Verwalter gegen den Geschäftsherrn erhoben werden, ist das Gericht des Ortes zuständig, wo die Verwaltung geführt ist.

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published on 12/06/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 290/06 Verkündet am: 12. Juni 2007 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ______
published on 22/08/2018 00:00

Tenor Das Landgericht Aurich wird als zuständiges Gericht bestimmt. Gründe I. 1 Die Klägerin nimmt den Beklagten als Treugeberkommanditist der ... UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG aus abgetretenem Recht der Treuhandkommanditistin, d
published on 08/12/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 573/15 vom 8. Dezember 2015 in dem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 32b Abs. 1 Nr. 2 a) Für die Zuständigkeit nach § 32b Abs. 1 Nr.
published on 23/10/2006 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 6. März 2006 – 6 O 645/03 abgeändert und die Klage als unzulässig abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen tragen der Kläger Ziff
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