Zivilprozessordnung - ZPO | § 39 Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung

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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 unterblieben ist.

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10/12/2015 15:02

Geschäftsführer haften auf Schadensersatz, wenn das von ihnen ins Werk gesetzte Geschäftsmodell der Gesellschaft von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt ist.
14/05/2015 13:44

Ein Vermittler haftet nach § 826 BGB, wenn sein Geschäftsmodell darauf angelegt ist, für den Anleger chancenlose Geschäfte zum ausschließlich eigenen Vorteil zu vermitteln.
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05/02/2015 13:23

Ein Abschleppunternehmer, der im Auftrag der Polizei ein Fahrzeug sicherstellt, hat keinen Anspruch auf Standgeld gegenüber dem Fahrzeughalter.
08/08/2014 09:56

Eine Unwirksamkeit des Franchisevertrags ergibt sich auch nicht aus etwaigen Verstößen einzelner Vertragsklauseln gegen die §§ 305 ff BGB.
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Ist das Amtsgericht sachlich oder örtlich unzuständig, so hat es den Beklagten vor der Verhandlung zur Hauptsache darauf und auf die Folgen einer rügelosen Einlassung zur Hauptsache hinzuweisen.
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published on 02/04/2023 16:40

IM NAMEN DES VOLKES LANDGERICHT BERLIN Urteil vom 15.11.2011 Az.:  36 O 256/07 In dem Rechtsstreit Der A-GmbH - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Hager Partnerschaft, Floßplatz 4, 04107 Leipzig,-   g e g e n   1.&nb
published on 19/03/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 622/12 vom 19. März 2013 in dem Rechtsstreit Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Grabinski, Dr. Bacher und Hoffmann sow
published on 07/07/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 161/09 vom 7. Juli 2011 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den VorsitzendenRichter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richt
published on 14/05/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 269/12 Verkündet am: 14. Mai 2013 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
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Ist das Amtsgericht sachlich oder örtlich unzuständig, so hat es den Beklagten vor der Verhandlung zur Hauptsache darauf und auf die Folgen einer rügelosen Einlassung zur Hauptsache hinzuweisen.