Zivilprozessordnung - ZPO | § 39 Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung
Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 unterblieben ist.
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Referenzen - Gesetze
§ 39 ZPO zitiert oder wird zitiert von 1 §§.
§ 39 ZPO zitiert 1 andere §§ aus dem ZPO.
Anzeigen >ZPO | § 504 Hinweis bei Unzuständigkeit des Amtsgerichts
Ist das Amtsgericht sachlich oder örtlich unzuständig, so hat es den Beklagten vor der Verhandlung zur Hauptsache darauf und auf die Folgen einer rügelosen Einlassung zur Hauptsache hinzuweisen.
Referenzen - Urteile
134 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 39 ZPO.
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 19. März 2013 - X ARZ 622/12
19.03.2013
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
X ARZ 622/12
vom
19. März 2013
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr...
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Aug. 2011 - XII ZB 50/11
17.08.2011
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
XII ZB 50/11
vom
17. August 2011
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
FamFG §§ 39, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1; ZPO §§ 233 D, 237
a) Ist für das Beschwerdegericht...
Anzeigen >Bundesgerichtshof Urteil, 14. Mai 2013 - VI ZR 269/12
14.05.2013
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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 269/12 Verkündet am:
14. Mai 2013
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
ZPO
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Juli 2011 - IX ZR 161/09
07.07.2011
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
IX ZR 161/09
vom
7. Juli 2011
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den VorsitzendenRichter
Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohman
Ist das Amtsgericht sachlich oder örtlich unzuständig, so hat es den Beklagten vor der Verhandlung zur Hauptsache darauf und auf die Folgen einer rügelosen Einlassung zur Hauptsache hinzuweisen.