Zivilprozessordnung - ZPO | § 42 Ablehnung eines Richters
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.
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3 Anwälte | {{shorttitle}}
Rechtsanwalt

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Martin Riemer

Fachanwalt für
Medizinrecht, VersicherungsrechtAreas of lawArbeitsrecht, Grundstücksrecht, Kaufrecht, Medizinrecht, Zivilprozessrecht, Versicherungsrecht, showMore
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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8 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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20.03.2023 22:27
Das OVG musste darüber entscheiden, ob die Tatsache, dass Richter verschiedener Instanzen miteinander verheiratet sind, den „bösen Schein“ der Befangenheit im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO begründet.
Dirk Streifler - Streifler&Kollegen - Rechtsanwält

19.01.2021 21:20
Im strittigen Verfahren hatte der Bundesgerichtshof Ablehnungsgesuche einzelner Richter zu überprüfen, die jeweils eine mit dem Beklagten berufliche Verbindung aufwiesen. Er gab damit vor, dass zwischen unterschiedlichen Graden von persönlicher und beruflicher Beziehung zum Richter unterschieden werden müsse, um über seine Unvoreingenommenheit zu zweifeln. Eine allgemeine Geschäftsbeziehung zwischen Richter und Beklagten reiche jedenfalls nicht aus, um eine Befangenheit begründen zu können – Streifler & Kollegen, Dirk Streifler
12.03.2017 10:49
Zur Orientierung im anwaltlichen Berufsrecht
07.10.2013 14:56
Ablehnungsantrag kann nicht mehr gestellt werden, wenn die Rechtsbeschwerdeinstanz beendet ist.
SubjectsBesetzung der Richterbank
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(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung sinngemäß. Gerichtspersonen können auch abgelehnt werden, wenn von ihrer Mitwirkung die Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses ode
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510 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 20.03.2023 22:04
Der Bundesgerichtshof (BGH) äußert sich zur Befangenheit eines Richters bei Vorbefassung der Ehefrau im selben Fall. Zwar sei eine generallisierende Annahme eines Ausschlussgrundes bei Richter:innen die miteinander verheiratet sind nicht g
published on 18.11.2021 14:44
Der BGH hält einen Richter, der während seiner Zeit als Referendar mit einem LKW-Kartellverfahren betraut wurde, hinsichtlich eines anderen LKW-Verfahrens für befangen.
published on 09.09.2021 18:15
Eine Richterin wurde aus dem Verfahren eines Diesel-Falles abgelehnt, § 42 II ZPO. Die Richterin war selbst Eigentümerin eines Diesel-Autos und hatte sich an einer Musterklage gegen VW beteiligt und Schadensersatz durch den Mustervergleich
published on 21.06.2018 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 58/17 vom 21. Juni 2018 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein ZPO § 42 Abs. 2 Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn seine Ehegatt
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