Zivilprozessordnung - ZPO | § 32b Ausschließlicher Gerichtsstand bei falschen, irreführenden oder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarktinformationen
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Für Klagen, in denen
- 1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation, - 2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder - 3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht,
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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18/02/2016 12:05
Die tatsächliche Beratung eines Anlageberaters in der Haustürsituation kann einen Gerichtsstand des § 29c ZPO am Wohnsitz des Verbrauchers rechtfertigen.
SubjectsZivilprozessrecht
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published on 30/04/2019 00:00
Berichtigt durch Beschluss vom 29.08.2019 Strietzel, Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 15/18 vom 30. April 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:300419BXIZB15.18.0 Der XI. Zivilsenat
published on 30/04/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 13/18 Berichtigt durch Beschluss vom 26. August 2019 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 30. April 2019 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja B
published on 30/04/2019 00:00
Berichtigt durch Beschluss vom 26.08.2019 Strietzel, Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 14/18 vom 30. April 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:300419BXIZB14.18.0 Der XI. Zivilsenat
published on 03/05/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 101/11 vom 3. Mai 2011 in dem Gerichtstandbestimmungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 29c Auch wenn ein Vertrag über die Beteiligung an einem in der Rechtsform der Kommanditgese
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