Zivilprozessordnung - ZPO | § 32b Ausschließlicher Gerichtsstand bei falschen, irreführenden oder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarktinformationen
(1) Für Klagen, in denen
- 1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation, - 2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder - 3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht,
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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Referenzen - Gesetze
§ 32b ZPO zitiert oder wird zitiert von 1 §§.
§ 32b ZPO wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.
Anzeigen >ZPOEG | § 31
Für das Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437) gilt folgende Übergangsvorschrift:
Auf Verfahren, die nach dem 31. Oktober 2005 anhängig werden, findet § 32b der Zivilprozessordnung keine...
Referenzen - Urteile
45 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 32b ZPO.
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Apr. 2019 - XI ZB 15/18
30.04.2019
Berichtigt durch
Beschluss vom 29.08.2019
Strietzel,
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
XI ZB 15/18
vom
30. April 2019
in dem Rechtsstreit
...
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Apr. 2019 - XI ZB 13/18
30.04.2019
-----------------
BUNDESGERICHTSHOF
-----------------
BESCHLUSS
XI ZB 13/18 Berichtigt durch
Beschluss vom
26. August 2019
Weber
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
vom
30. April 2019
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Apr. 2019 - XI ZB 14/18
30.04.2019
Berichtigt durch
Beschluss vom 26.08.2019
Strietzel,
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
-----------------
BUNDESGERICHTSHOF
-----------------
BESCHLUSS
XI ZB 14/18
vom
30. April 2019
in dem Rechtsstreit
...
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Dez. 2016 - X ARZ 180/16
01.12.2016
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
X ARZ 180/16
vom
1. Dezember 2016
in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 32b Abs. 1
Wird der einzige Beklagte nicht als...