Zivilprozessordnung - ZPO | § 34 Besonderer Gerichtsstand des Hauptprozesses
Für Klagen der Prozessbevollmächtigten, der Beistände, der Zustellungsbevollmächtigten und der Gerichtsvollzieher wegen Gebühren und Auslagen ist das Gericht des Hauptprozesses zuständig.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Rechtsanwalt Dirk Streifler betreut vor allem Mandanten im Bereich des Insolvenzrechts und Sanierung, des Wirtschaftsrechts und des Wirtschaftsstrafrechts. Aus seiner Erfahrung als Gründer u.a. von Internetdienstleistern ist eine lösungsorientierte..
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Referenzen - Veröffentlichungen
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Anzeigen >Gerichtsstand - §§ 12 ff. ZPO
04.07.2008
S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
Der Gerichtsstand bezeichnet das jeweilige örtlich zuständige Gericht eines Rechtsstreits.
Die zivilrechtlichen Zuständigkeiten sind im Wesentlichen in den §§ 12-19a ZPO geregelt.
Grundsätzlich gilt hier, dass das Gericht im Bezirk des Beklagten...
Referenzen - Urteile
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Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Juli 2011 - X ZB 8/10
19.07.2011
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
X ZB 8/10
vom
19. Juli 2011
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Telefonsystem
PatG §§ 34, 102 Abs. 5, §§ 80, 109; ZPO § 269 Abs. 3
a) Die...
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Feb. 2013 - IX ZR 186/11
07.02.2013
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
IX ZR 186/11
vom
7. Februar 2013
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohm
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Sept. 2008 - IX ZB 131/07
25.09.2008
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
IX ZB 131/07
vom
25. September 2008
in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
InsO §§ 6, 7, 34 Abs. 2; ZPO §§ 91a, 99 Abs. 1
...
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 22. März 2007 - IX ZB 208/05
22.03.2007
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
IX ZB 208/05
vom
22. März 2007
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer
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