Zivilprozessordnung - ZPO | § 48 Selbstablehnung; Ablehnung von Amts wegen
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis
Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen sei.
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24/06/2014 09:41
Bei einem vor dem 31.12.2006 rechtskräftig abgeschlossen Umgangsverfahren vermag eine später ergangene Entscheidung des EGMR nicht die Wiederaufnahme eines Verfahrens zu begründen.
05/12/2013 15:02
Höhe des Streitwerts soll nicht der Abschreckung dienen.
SubjectsInternetrecht und IT-Recht
by Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
09/07/2009 12:34
BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
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