Zivilprozessordnung - ZPO | § 15 Allgemeiner Gerichtsstand für exterritoriale Deutsche
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genießen, sowie die im Ausland beschäftigten deutschen Angehörigen des öffentlichen Dienstes behalten den Gerichtsstand ihres letzten inländischen Wohnsitzes. Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten, haben sie ihren allgemeinen Gerichtsstand beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin.
(2) Auf Honorarkonsuln ist diese Vorschrift nicht anzuwenden.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Klagen, welche die Feststellung des Erbrechts, Ansprüche des Erben gegen einen Erbschaftsbesitzer, Ansprüche aus Vermächtnissen oder sonstigen Verfügungen von Todes wegen, Pflichtteilsansprüche oder die Teilung der Erbschaft zum Gegenstand haben,
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3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 09.05.2012 00:00
Tenor
1. Soweit das Arbeitsgericht der Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 28.03.2012, Az.: 6 Ca 1667/07 nicht abgeholfen hat, wird die weitergehende Beschwerde der Klägerin gegen
published on 14.09.2011 00:00
Diese Entscheidung wird zitiert
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschuss des Arbeitsgerichts Mainz vom 24.06.2011, Az.: 10 Ca 800/11 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
published on 23.11.2007 00:00
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 11.08.2006 – 6 O 173/06 – dahin abgeändert, dass die Klage als unbegründet und die Widerklage als unzulässig abgewiesen werden
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