Zivilprozessordnung - ZPO | § 24 Ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand
(1) Für Klagen, durch die das Eigentum, eine dingliche Belastung oder die Freiheit von einer solchen geltend gemacht wird, für Grenzscheidungs-, Teilungs- und Besitzklagen ist, sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt, das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Sache belegen ist.
(2) Bei den eine Grunddienstbarkeit, eine Reallast oder ein Vorkaufsrecht betreffenden Klagen ist die Lage des dienenden oder belasteten Grundstücks entscheidend.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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27 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Aug. 2017 - X ARZ 204/17
15.08.2017
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
X ARZ 204/17
vom
15. August 2017
in dem Gerichtsstandbestimmungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 36 Abs. 3 Satz 1, § 24
a) Das Oberlandesgericht hat eine Sache
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Mai 2019 - V ZB 101/18
16.05.2019
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
V ZB 101/18
vom
16. Mai 2019
in der Grundbuchsache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
FamFG § 109 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 24 Abs. 1; GBO § 22 Abs. 1
Ist eine zweigliedrige...
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Juni 2015 - X ARZ 115/15
09.06.2015
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
XAR Z 1 1 5 / 1 5
vom
9. Juni 2015
in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 281 Abs. 2 Satz 4
Die Bindungswirkung eines...
Anzeigen >Bundesgerichtshof Urteil, 06. Juni 2013 - III ZR 360/12
06.06.2013
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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 360/12
Verkündet am:
6. Juni 2013
B o t t
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja