Zivilprozessordnung - ZPO | § 21 Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Hat jemand zum Betrieb einer Fabrik, einer Handlung oder eines anderen Gewerbes eine Niederlassung, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden, so können gegen ihn alle Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung Bezug haben, bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, wo die Niederlassung sich befindet.
(2) Der Gerichtsstand der Niederlassung ist auch für Klagen gegen Personen begründet, die ein mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehenes Gut als Eigentümer, Nutznießer oder Pächter bewirtschaften, soweit diese Klagen die auf die Bewirtschaftung des Gutes sich beziehenden Rechtsverhältnisse betreffen.
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Rechtsanwalt

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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3 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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12/08/2014 16:18
Eine für Haustürgeschäfte mit Verbrauchern in AGB bestimmte Vereinbarung eines ausländischen Gerichtsstandes ist als insgesamt unwirksam zu behandeln.
SubjectsAllgemeines
27/10/2010 18:17
Rechtsanwalt für Reiserecht - Wirtschaftsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsReiserecht
04/07/2008 15:57
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