Zivilprozessordnung - ZPO | § 41 Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes

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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:

1.
in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;
2.
in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;
4.
in Sachen, in denen er als Prozessbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist;
5.
in Sachen, in denen er als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist;
6.
in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt;
7.
in Sachen wegen überlanger Gerichtsverfahren, wenn er in dem beanstandeten Verfahren in einem Rechtszug mitgewirkt hat, auf dessen Dauer der Entschädigungsanspruch gestützt wird;
8.
in Sachen, in denen er an einem Mediationsverfahren oder einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung mitgewirkt hat.

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20.03.2023 22:27

Das OVG musste darüber entscheiden, ob die Tatsache, dass Richter verschiedener Instanzen miteinander verheiratet sind, den „bösen Schein“ der Befangenheit im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO begründet. Dirk Streifler - Streifler&Kollegen - Rechtsanwält
01.10.2010 08:15

LA RICUSAZIONE DELL’ARBITRO NELLA LEGGE E NELLA GIURISPRUDENZA TEDESCHESOMMARIO: 1. Introduzione. – 2 Il dovere degli arbitri di rendere note le situazioni d’incompatibilità (§ 1036 c. 1 ZPO). – 3. I motivi di ricusazione degli arbitri (§ 1036 c. 2 Z
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(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung sinngemäß. Gerichtspersonen können auch abgelehnt werden, wenn von ihrer Mitwirkung die Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses ode

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung entsprechend. Ausgeschlossen ist auch, wer bei einem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat. (2) Der Beschluss, durch den das

(1) Die Landesregierungen errichten bei Industrie- und Handelskammern Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird (Einigungsstellen). (2) Die Einigungs

(1) Im Deutschen Patent- und Markenamt werden zur Durchführung der Verfahren in Designangelegenheiten eine oder mehrere Designstellen und Designabteilungen gebildet. Die Designstellen sind für die Entscheidungen im Verfahren nach diesem Gesetz mit Au
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published on 25.11.2024 14:34

Landgericht Erfurt Urteil  vom 23. August 2023 Az.: 2 KLs 542 Js 11498/21       Tenor Der Angeklagte ist der Rechtsbeugung schuldig.   Er wird deshalb zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur
SubjectsStrafrecht
published on 20.03.2023 22:04

Der Bundesgerichtshof (BGH) äußert sich zur Befangenheit eines Richters bei Vorbefassung der Ehefrau im selben Fall. Zwar sei eine generallisierende Annahme eines Ausschlussgrundes bei Richter:innen die miteinander verheiratet sind nicht g
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Der Bundesgerichtshof (BGH) äußert sich zur Befangenheit eines Richters bei Vorbefassung der Ehefrau im selben Fall. Zwar sei eine generallisierende Annahme eines Ausschlussgrundes bei Richter:innen die miteinander verheiratet sind nicht geboten. Ein böser Schein der Befangenheit liege jedoch dann vor, wenn ein:e Richter:in die Entscheidung, die der Ehegatte nun in der höheren Instanz entscheiden soll, als Einzelrichter getroffen hat. 

Der BGH "erweitert" diese Rechtsprechung und meint, dass eine Entscheidung die mittels eines einstimmig gefassten Beschlusses getroffen mit der Konstellation vergleichbar ist, bei der ein Einzelrichter die Entscheidung trifft, da nach außen erkennbar wird, welche Ansicht die:der fragliche:r Richter:in hat. Der böse Schein der Befangenheit ist mithin auch in diesem Fall begründet.

Dirk Streifler - Streifler&Kollegen - Rechtsanwälte Berlin

 

 

published on 18.11.2021 14:44

Der BGH hält einen Richter, der während seiner Zeit als Referendar mit einem LKW-Kartellverfahren betraut wurde, hinsichtlich eines anderen LKW-Verfahrens für befangen.
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Der BGH hält einen Richter, der während seiner Zeit als Referendar mit einem LKW-Kartellverfahren betraut wurde, hinsichtlich eines anderen LKW-Verfahrens für befangen.

published on 09.09.2021 18:15

Eine Richterin wurde aus dem Verfahren eines Diesel-Falles abgelehnt, § 42 II ZPO. Die Richterin war selbst Eigentümerin eines Diesel-Autos und hatte sich an einer Musterklage gegen VW beteiligt und Schadensersatz durch den Mustervergleich
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Eine Richterin wurde aus dem Verfahren eines Diesel-Falles abgelehnt, § 42 II ZPO. Die Richterin war selbst Eigentümerin eines Diesel-Autos und hatte sich an einer Musterklage gegen VW beteiligt und Schadensersatz durch den Mustervergleich erhalten. Mit der Musterklage habe die Richterin objektiv demonstriert, dass sie sich von VW vorsätzlich sittenwidrig geschädigt oder betrogen fühlt. Dies begründe das Besorgnis der Befangenheit:

Der Bundesgerichtshof (Beschl. v. 10.12.2019, II ZB 14/19) entschied im vorliegenden Fall darüber, ob eine Richterin, die selbst Diesel-Besitzerin ist und sich zudem der Musterklage gegen VW im Abgasskandal anschloss, keine ähnlichen Diesel-Fälle mehr mietenscheiden sollte – aus Gründen einer möglichen Befangenheit
.
In Folge des Mustervergleichs zwischen dem Bundesverband der Verbraucherzentralen und VW hatten circa 244.000 Diesel-Besitzer:innen Schadensersatz erhalten, so auch die Richterin. Als sie als Berichterstatterin einen solchen Diesel-Fall selbst übernehmen sollte, hatte VW sie aus Gründen einer möglichen Befangenheit abgelehnt. 
 
Wann gelten Richter:innen in der Zivilprozessordnung als befangen? Gemäß § 42 II ZPO können Richter:innen aus dem Verfahren abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
Allein der Schein einer Befangenheit wird durch das Gesetz geschützt, d. h. die Richterin muss nicht tatsächlich befangen sein; abzustellen ist allein auf die Empfängerperspektive. Nach der Rechtsprechung ist hiermit auf die Sicht einer durchschnittlichen, vernünftigen Angeklagten abzustellen, die bei verständiger Würdigung der Umstände den Verdacht hegen würde, dass eine Voreingenommenheit des Richters bestehe.

Natürlich wäre das Recht der Angeklagten auf ein faires Verfahren sowie auf einen gesetzlichen Richter i. S. d. Art. 101 I 2 GG nicht garantiert, wenn die Angeklagte einer Richterin entgegenstehen würde, die im strittigen Verfahren Anlass zum Zweifeln gäbe.
Fraglich war in diesem Fall, ob eine vernünftige Angeklagte in einem solchen Fall Zweifel an der Unvoreingenommenheit der ihm gegenübertretenden Richterin hegen würde. Dies bejahte der BGH.

OLG verneinte Befangenheit mit Hinweis auf einen anderen Streitgegenstand

Das OLG (Beschl. v.17.5.2019, 9 U 69/18) den Antrag auf Ablehnung für unbegründet. Dies begründete es damit, dass der Streitgegenstand der Musterfeststellungsklage, der sich die Richterin angeschlossen hatte, ein anderer als der der in der Beschlussanfechtungsklage sei, mit der sich die Richterin im vorliegenden Fall zu befassen hätte. Es ginge den Klägern um eine Verjährungshemmung und nicht – wie in der Musterfeststellungsklage – darum, zu demonstrieren, dass die strittigen Abgasmanipulationen gewissen Organmitglieder von VW zurechenbar seien. 
Darüber hinaus machte das OLG außerdem darauf aufmerksam, dass Ansprüche der Richterin infolge des Vergleichs im Diesel-Skandal ohnehin ausgeschlossen seien. Zudem gehe es in dem Fall um einen anderen Motorentyp.

BGH bejahte die richterliche Befangenheit und lehnte sie in der Folge ab

Der BGH hingegen beurteilte den Antrag auf Ablehnung der Richterin nach § 42 II ZPO anders und begründete ihre Befangenheit. Hierbei verwies er darauf, dass allein der „Schein“ einer Unvoreingenommenheit des Richters ausreiche, um einen Antrag auf Befangenheit für begründet zu erachten. Zwar habe das OLG rechtlich beanstandungsfrei darauf hingewiesen, dass es um unterschiedliche Streitgegenstände ginge. Allerdings seien derartige Überschneidungen der beiden Sachverhalte erkennbar, sodass möglicherweise in beiden Verfahren dieselben Fragen zu beurteilen sein könnten.
 
Mit der Musterklage habe die Richterin objektiv demonstriert, dass sie sich von VW vorsätzlich sittenwidrig geschädigt fühle. Aufgrund der zeitlichen Nähe zur Stellung der Musterfeststellungsklage könne hierbei nicht hinreichend angenommen werden, dass sie ihre Haltung seither geändert hat. Darin erblickte der BGH einen ausreichenden Grund zur Bejahung der richterlichen Befangenheit – sie sei im Verfahren hinsichtlich der Beschlussanfechtungsklage abzulehnen.

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