Zivilprozessordnung - ZPO | § 41 Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis
Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:
- 1.
in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht; - 2.
in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; - 2a.
in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; - 3.
in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war; - 4.
in Sachen, in denen er als Prozessbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist; - 5.
in Sachen, in denen er als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist; - 6.
in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt; - 7.
in Sachen wegen überlanger Gerichtsverfahren, wenn er in dem beanstandeten Verfahren in einem Rechtszug mitgewirkt hat, auf dessen Dauer der Entschädigungsanspruch gestützt wird; - 8.
in Sachen, in denen er an einem Mediationsverfahren oder einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung mitgewirkt hat.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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20/03/2023 22:27
Das OVG musste darüber entscheiden, ob die Tatsache, dass Richter verschiedener Instanzen miteinander verheiratet sind, den „bösen Schein“ der Befangenheit im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO begründet.
Dirk Streifler - Streifler&Kollegen - Rechtsanwält
01/10/2010 08:15
LA RICUSAZIONE DELL’ARBITRO NELLA LEGGE E NELLA GIURISPRUDENZA TEDESCHESOMMARIO: 1. Introduzione. – 2 Il dovere degli arbitri di rendere note le situazioni d’incompatibilità (§ 1036 c. 1 ZPO). – 3. I motivi di ricusazione degli arbitri (§ 1036 c. 2 Z
Subjectsandere
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(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung sinngemäß. Gerichtspersonen können auch abgelehnt werden, wenn von ihrer Mitwirkung die Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses ode
(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung entsprechend. Ausgeschlossen ist auch, wer bei einem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.
(2) Der Beschluss, durch den das
(1) Die Landesregierungen errichten bei Industrie- und Handelskammern Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird (Einigungsstellen).
(2) Die Einigungs
(1) Im Deutschen Patent- und Markenamt werden zur Durchführung der Verfahren in Designangelegenheiten eine oder mehrere Designstellen und Designabteilungen gebildet. Die Designstellen sind für die Entscheidungen im Verfahren nach diesem Gesetz mit Au
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published on 25/11/2024 14:34
Landgericht Erfurt
Urteil vom 23. August 2023
Az.: 2 KLs 542 Js 11498/21
Tenor
Der Angeklagte ist der Rechtsbeugung schuldig.
Er wird deshalb zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur
SubjectsStrafrecht
published on 20/03/2023 22:04
Der Bundesgerichtshof (BGH) äußert sich zur Befangenheit eines Richters bei Vorbefassung der Ehefrau im selben Fall. Zwar sei eine generallisierende Annahme eines Ausschlussgrundes bei Richter:innen die miteinander verheiratet sind nicht g
published on 18/11/2021 14:44
Der BGH hält einen Richter, der während seiner Zeit als Referendar mit einem LKW-Kartellverfahren betraut wurde, hinsichtlich eines anderen LKW-Verfahrens für befangen.
published on 09/09/2021 18:15
Eine Richterin wurde aus dem Verfahren eines Diesel-Falles abgelehnt, § 42 II ZPO. Die Richterin war selbst Eigentümerin eines Diesel-Autos und hatte sich an einer Musterklage gegen VW beteiligt und Schadensersatz durch den Mustervergleich
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