Zivilprozessordnung - ZPO | § 22 Besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft
Das Gericht, bei dem Gemeinden, Korporationen, Gesellschaften, Genossenschaften oder andere Vereine den allgemeinen Gerichtsstand haben, ist für die Klagen zuständig, die von ihnen oder von dem Insolvenzverwalter gegen die Mitglieder als solche oder von den Mitgliedern in dieser Eigenschaft gegeneinander erhoben werden.

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Referenzen - Veröffentlichungen | § 22 ZPO
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Gerichtsstand - §§ 12 ff. ZPO
04.07.2008
S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
Der Gerichtsstand bezeichnet das jeweilige örtlich zuständige Gericht eines Rechtsstreits.
Die zivilrechtlichen Zuständigkeiten sind im Wesentlichen in den §§ 12-19a ZPO geregelt.
Grundsätzlich gilt hier, dass das Gericht im Bezirk des Beklagten...

11 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 22 ZPO.
Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2008 - IX ZB 41/07
bei uns veröffentlicht am 17.01.2008
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
IX ZB 41/07
vom
17. Januar 2008
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
GG Art. 13; ZPO § 758 Abs. 1, § 758a Abs. 3 Satz 1, § 883 Abs. 1;
InsO § 22.
Bundesgerichtshof Urteil, 20. Juli 2010 - IX ZR 37/09
bei uns veröffentlicht am 20.07.2010
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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 37/09
Verkündet am:
20. Juli 2010
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
InsO..
Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss, 15. Mai 2019 - 1 AR 32/19
bei uns veröffentlicht am 15.05.2019
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Tenor
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Örtlich zuständig ist das Amtsgericht München.
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Gründe
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I.
Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, der Beklagte dessen früheres Mitglied. Mit Klage vom 19. November 2018 verlangte der Kläger beim Amtsgericht...
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 30. Juli 2014 - 6 S 14.50085
bei uns veröffentlicht am 30.07.2014
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Tenor
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I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
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Gründe
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I.
Die Antragsteller, ein iranisches Ehepaar, reisten nach eigenen Angab