Zivilprozessordnung - ZPO | § 22 Besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft
Das Gericht, bei dem Gemeinden, Korporationen, Gesellschaften, Genossenschaften oder andere Vereine den allgemeinen Gerichtsstand haben, ist für die Klagen zuständig, die von ihnen oder von dem Insolvenzverwalter gegen die Mitglieder als solche oder von den Mitgliedern in dieser Eigenschaft gegeneinander erhoben werden.

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Gerichtsstand - §§ 12 ff. ZPO
04.07.2008
S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte

11 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 22 ZPO.
Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2008 - IX ZB 41/07
bei uns veröffentlicht am 17.01.2008
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 41/07 vom 17. Januar 2008 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 13; ZPO § 758 Abs. 1, § 758a Abs. 3 Satz 1, § 883 Abs. 1; InsO § 22 Abs. 1 Wird der Geric
Bundesgerichtshof Urteil, 20. Juli 2010 - IX ZR 37/09
bei uns veröffentlicht am 20.07.2010
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 37/09 Verkündet am: 20. Juli 2010 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO §§ 21, 22, § 36 Abs. 1
Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss, 15. Mai 2019 - 1 AR 32/19
bei uns veröffentlicht am 15.05.2019
Tenor
Örtlich zuständig ist das Amtsgericht München.
Gründe
I.
Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, der Beklagte dessen früheres Mitglied. Mit Klage vom 19. November 2018 verlangte der Kläger beim Amtsgericht Coburg vom Beklagten die Bezahlu
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 30. Juli 2014 - 6 S 14.50085
bei uns veröffentlicht am 30.07.2014
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Die Antragsteller, ein iranisches Ehepaar, reisten nach eigenen Angaben am 29. Dezember 2013 in