Zivilprozessordnung - ZPO | § 22 Besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis
Das Gericht, bei dem Gemeinden, Korporationen, Gesellschaften, Genossenschaften oder andere Vereine den allgemeinen Gerichtsstand haben, ist für die Klagen zuständig, die von ihnen oder von dem Insolvenzverwalter gegen die Mitglieder als solche oder von den Mitgliedern in dieser Eigenschaft gegeneinander erhoben werden.
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04/07/2008 15:57
S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
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published on 15/05/2019 00:00
Tenor
Örtlich zuständig ist das Amtsgericht München.
Gründe
I.
Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, der Beklagte dessen früheres Mitglied. Mit Klage vom 19. November 2018 verlangte der Kläger beim Amt
published on 30/07/2014 00:00
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Die Antragsteller, ein iranisches Ehepaar, reist
published on 25/04/2018 00:00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1
published on 17/01/2018 00:00
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 30.000,- Euro, zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5% für den Zeitraum 15.07.2015 bis 07.06.2017 und in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.06.2017 zu bezahlen
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