Zivilprozessordnung - ZPO | § 28 Erweiterter Gerichtsstand der Erbschaft

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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

In dem Gerichtsstand der Erbschaft können auch Klagen wegen anderer Nachlassverbindlichkeiten erhoben werden, solange sich der Nachlass noch ganz oder teilweise im Bezirk des Gerichts befindet oder die vorhandenen mehreren Erben noch als Gesamtschuldner haften.

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published on 27/09/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 232/10 Verkündet am: 27. September 2013 Langendörfer-Kunz Justizamtsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesger
published on 21/11/2001 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 215/01 vom 21. November 2001 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. A
published on 24/06/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 69/08 vom 24. Juni 2008 in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 33, 36 Abs. 1 Nr. 3 a) Der Gerichtsstand der Widerklage (§ 33 ZPO) gilt nicht für die W
published on 06/02/2014 00:00

Tenor Für die beabsichtigte Klage ist das Amtsgericht Zerbst örtlich zuständig. Gründe 1 Der Antragsteller hat vor, von den Beklagten als Gesamtschuldner Schadensersatz für aufgewendete Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.171,67 EUR zu verlange
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