Zivilprozessordnung - ZPO | § 20 Besonderer Gerichtsstand des Aufenthaltsorts
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis
Wenn Personen an einem Ort unter Verhältnissen, die ihrer Natur nach auf einen Aufenthalt von längerer Dauer hinweisen, insbesondere als Hausgehilfen, Arbeiter, Gewerbegehilfen, Studierende, Schüler oder Lehrlinge sich aufhalten, so ist das Gericht des Aufenthaltsortes für alle Klagen zuständig, die gegen diese Personen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche erhoben werden.
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04/07/2008 15:57
S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
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(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung folgende nach diesem Gesetz vom Rechtspfleger wahrzunehmende Geschäfte ganz oder teilweise dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu übertragen: 1. die Geschäfte bei der Annahme von
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(1) Soll eine nicht prozessfähige Partei verklagt werden, die ohne gesetzlichen Vertreter ist, so hat ihr der Vorsitzende des Prozessgerichts, falls mit dem Verzug Gefahr verbunden ist, auf Antrag bis zu dem Eintritt des gesetzlichen Vertreters einen
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published on 17/07/2008 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 80/07 vom 17. Juli 2008 in der Zwangsvollstreckungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja ZPO § 899 Abs. 1, § 901 a) Wird der Auftrag zur Pfändung zusammen mit einem Antrag zur Bestimmung eine
published on 01/07/2016 00:00
Tenor
Zuständig ist das Amtsgericht München (Insolvenzgericht).
Gründe
I. Das Verfahren betrifft den beim Amtsgericht München - Insolvenzgericht - am 11.3.2016 gestellten Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Verbr
published on 19/02/2015 00:00
Tatbestand
1
Die Klägerin, eine GmbH in Liquidation, begehrt die Löschung einer Suchmeldung für ein Gemälde aus der im Internet unter www.lostart.de geführten Datenbank.
published on 22/02/2010 00:00
Tenor
Das Landgericht Dessau-Roßlau wird als das örtlich zuständige Gericht bestimmt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die Erstattung außergerichtlicher Kosten richtet sich nach der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
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