Urheberbenennung bei Abbildung einer grafischen Figur zu Werbezwecken

published on 30/12/2010 13:51
Urheberbenennung bei Abbildung einer grafischen Figur zu Werbezwecken
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Der Urheber eine urheberrechtlich geschützten Werkes kann gemäß § 13 Abs.2 UrhG bestimmen, ob sein Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen ist und welche Bezeichnung zu verwenden ist - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Das OLG München hat mit dem Urteil vom 20.05.2010 (Az: 6 U 2236/09) folgendes entschieden:

Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 11.2.2009 -210 8276/08 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 30.000,- abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. und folgenden

Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 48.829,56 festgesetzt.


Gründe:

Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts vom 11.2.2009 Bezug genommen, mit dem die Beklagten antragsgemäß wie folgt verurteilt wurden:

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin € 911,80 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.6.2008 zu bezahlen.

Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die Nutzung der grafischen Figur des „Pumuckl“ zur Bewerbung von „Pumuckl“-DVDs ohne Benennung der Klägerin als Urheberin der grafischen „Pumuckl“-Figur wie nachfolgend wiedergegeben

(Es folgt eine Kopie der Werbung gemäß Anlage K 2.)

unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer entsprechender „Pumuckl“-lllustrationen, über die Anzahl der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und/oder bestellten Illustrationen, über die erzielten Umsätze in €, sowie über eine sonst mit den Illustrationen ohne Benennung der Klägerin betriebene Werbung unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungszeiten, Verbreitungsgebiete, Auflagenhöhe sowie Kosten der Werbung einschließlich einer Nutzung im Internet unter Angabe von Art, Umfang (visits and pageviews) sowie Zeitraum einer solchen Nutzung.

Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser durch Handlungen gemäß Ziffer II. entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin € 911,80 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seitdem 21.6.2008 zu bezahlen.

Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die Nutzung der grafischen Figur des „PumuckI“ zur Bewerbung von „Pumuckl“-DVDs ohne Benennung der Klägerin als Urheberin der grafischen „Pumuckl“-Figur wie in Ziffer II. wiedergegeben unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer entsprechender „Pumuckl“-lllustrationen, über die Anzahl der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und/oder bestellten Illustrationen, über die erzielten Umsätze in €, sowie über eine sonst mit den Illustrationen ohne Benennung der Klägerin betriebene Werbung unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungszeiten, Verbreitungsgebiete, Auflagenhöhe sowie Kosten der Werbung einschließlich einer Nutzung im Internet unter Angabe von Art, Umfang (visits and pageviews) sowie Zeitraum einer solchen Nutzung.

Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser durch Handlungen gemäß Ziffer II. entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, an die Klägerin € 911,80 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.6.2008 zu bezahlen.

Die Beklagte zu 3 wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die Nutzung der grafischen Figur des „PumuckI“ zur Bewerbung von „Pumuckl“-DVDs ohne Benennung der Klägerin als Urheberin der grafischen „Pumuckl“-Figur wie in Ziffer II. wiedergegeben unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer entsprechender „Pumuckl“-lllustrationen, über die Anzahl der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und/oder bestellten Illustrationen, über die erzielten Umsätze in €, sowie über eine sonst mit den Illustrationen ohne Benennung der Klägerin betriebene Werbung unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungszeiten, Verbreitungsgebiete, Auflagenhöhe sowie Kosten der Werbung einschließlich einer Nutzung im Internet unter Angabe von Art, Umfang (visits and pageviews) sowie Zeitraum einer solchen Nutzung.

Die Beklagte zu 3 wird verurteilt, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser durch Handlungen gemäß Ziffer II. entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

Die Beklagte zu 4) wird verurteilt, an die Klägerin € 911,80 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.6.2008 zu bezahlen.

Die Beklagte zu 4 wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die Nutzung der grafischen Figur des „Pumuckl“ zur Bewerbung von „Pumuckl“-DVDs ohne Benennung der Klägerin als Urheberin der grafischen „Pumuckl“-Figur wie in Ziffer II. wiedergegeben unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer entsprechender „Pumuckr-Illustrationen, über die Anzahl der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und/oder bestellten Illustrationen, über die erzielten Umsätze in €, sowie über eine sonst mit den Illustrationen ohne Benennung der Klägerin betriebene Werbung unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungszeiten, Verbreitungsgebiete, Auflagenhöhe sowie Kosten der Werbung einschließlich einer Nutzung im Internet unter Angabe von Art, Umfang (visits and pageviews) sowie Zeitraum einer solchen Nutzung.

Die Beklagte zu 4 wird verurteilt, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser durch Handlungen gemäß Ziffer II. entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

Die Beklagte zu 5) wird verurteilt, an die Klägerin € 911,80 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.6.2008 zu bezahlen.

Die Beklagte zu 5 wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die Nutzung der grafischen Figur des „Pumuckl“ zur Bewerbung von „Pumuckl“-DVDs ohne Benennung der Klägerin als Urheberin der grafischen „Pumuckl“-Figur wie in Ziffer II. wiedergegeben unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer entsprechender „Pumuckl-Illustrationen, über die Anzahl der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und/oder bestellten Illustrationen, über die erzielten Umsätze in €, sowie über eine sonst mit den Illustrationen ohne Benennung der Klägerin betriebene Werbung unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungszeiten, Verbreitungsgebiete, Auflagenhöhe sowie Kosten der Werbung einschließlich einer Nutzung im Internet unter Angabe von Art, Umfang (visits and pageviews) sowie Zeitraum einer solchen Nutzung.

Die Beklagte zu 5 wird verurteilt, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser durch Handlungen gemäß Ziffer II. entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

Die Beklagte zu 6) wird verurteilt, an die Klägerin € 911,80 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.6.2008 zu bezahlen.

Die Beklagte zu 6 wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die Nutzung der grafischen Figur des „Pumuckl“ zur Bewerbung von „Pumuckl“-DVDs ohne Benennung der Klägerin als Urheberin der grafischen „Pumuckl“-Figur wie in Ziffer II. wiedergegeben unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer entsprechender „Pumuckl-Illustrationen, über die Anzahl der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und/oder bestellten Illustrationen, über die erzielten Umsätze in €, sowie über eine sonst mit den Illustrationen ohne Benennung der Klägerin betriebene Werbung unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungszeiten, Verbreitungsgebiete, Auflagenhöhe sowie Kosten der Werbung einschließlich einer Nutzung im Internet unter Angabe von Art, Umfang (visits and pageviews) sowie Zeitraum einer solchen Nutzung.

Die Beklagte zu 6 wird verurteilt, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser durch Handlungen gemäß Ziffer II. entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

(Vorläufige Vollstreckbarkeit)

Das Landgericht hat zur Begründung ausgeführt: Durch die isolierte Abbildung des „Pumuckl“ auf dem Werbeprospekt über der Wiedergabe der DVD-Cover, ohne die Klägerin als Urheberin zu nennen, hätten die Beklagten das Urheberbenennungsrecht der Klägerin schuldhaft verletzt. Folglich seien sie der Klägerin zum Schadensersatz, zur Erteilung von Auskunft und Ersatz der Abmahnkosten verpflichtet.

Der von der Klägerin geschaffenen Illustration des Pumuckl komme Werkschutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG zu. Somit könne sie gemäß § 13 Satz 2 UrhG bestimmen, ob ihr Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen sei. Eine solche Urheberbezeichnung fehle bei der Werbung der Beklagten. Hinsichtlich der unterlassenen Urheberbenennung könnten sich die Beklagten nicht darauf berufen, dass sie zur Verbreitung der Pumuckl-DVDs und damit auch zur Vervielfältigung durch die werbliche Darstellung des Pumuckl in der streitgegenständlichen Form berechtigt gewesen seien. Ob bei Anwendung der Grundsätze der Entscheidung „Parfumflakon“ ein Verstoß gegen das Urheberbenennungsrecht zu verneinen sei, wenn im Rahmen der üblichen werblichen Darstellung der Urheber von abgebildeten Produkten - auf diesen selbst oder an einer sonstigen Stelle - nicht genannt werde, könne dahinstehen. Die konkrete Nutzung der Figur des Pumuckl in dem Werbeprospekt gehe über die übliche Darstellung in der Werbung deutlich hinaus. Denn eine werbliche Ankündigung, die im Zusammenhang mit dem zulässigen Weitervertrieb stehe und sich im Rahmen dessen halte, was für einen solchen Vertrieb üblich sei, liege dann nicht mehr vor, wenn die konkrete Darstellung nach der Absicht des Werbenden eigene, über die Bewerbung des Produkts hinausgehende Zwecke erfülle. In Bezug auf die Werbung der Beklagten sei lediglich die Abbildung der elf DVD-Cover in dem Werbeprospekt als übliche Werbemaßnahme einzuordnen. Dagegen sei die Pumuckl-Figur auf dem zweiten Cover von links in der unteren Reihe zweckentfremdet, indem sie freigestellt und vergrößert oberhalb der DVD-Cover platziert worden sei. Darüber hinaus sei sie gegenüber der Original-Abbildung um ca. 45° gegen den Uhrzeigersinn gedreht, so dass aufgrund des in der Hand gehaltenen Pinsels für den Betrachter der Eindruck entstehe, dass die Pumuckl-Figur gerade den unmittelbar links von ihr zu sehenden Preis von „€ 9,99“ geschrieben habe. Damit sei die Figur als eigenständiges Werbemittel ohne inneren Zusammenhang mit den DVDs selbst benutzt, als ob sie speziell für die streitgegenständliche Werbung gezeichnet worden wäre. Eine werbemäßige Herausstellung der DVD-Cover könne in ihr nicht mehr gesehen werden. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Klägerin auf ihr Urheberbenennungsrecht verzichtet habe. Dass sie auf dem DVD-Cover nicht genannt sei, sei nicht maßgeblich. Zum einen sei damit noch keine Aussage darüber getroffen, ob die Klägerin auch hinsichtlich Werbemaßnahmen für die DVDs auf ihr Benennungsrecht verzichtet habe. Zum anderen sei darin schon kein Verzicht zu sehen, da die Klägerin zumindest auf der Cover-Innenseite als Urheberin vermerkt sei. Die Beklagten hätten auch schuldhaft gehandelt, da sie sich - zumal als gewerbliche Verwerter - etwa durch eine entsprechende Anfrage bei der Klägerin hinsichtlich der Urheberbenennung hätten vergewissern können und müssen.

Gemäß § 101 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 UrhG, §§ 242, 259 BGB könne die Klägerin Auskunft und Rechnungslegung verlangen. Diese Ansprüche seien auch nicht teilweise durch Erfüllung erloschen.

Da die Abmahnungen von Seiten der Klägerin begründet gewesen seien, könne sie von jeder der Beklagten die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von € 911,80 nebst Zinsen verlangen. Wegen der Begründung wird auf das Urteil des Landgerichts (Seiten 17 bis 20 unter 3.) Bezug genommen. Gegen das ihr am 16.2.2009 zugestellte Endurteil wenden sich die Beklagten mit ihren Berufung vom 11.3.2009, die nach Fristverlängerung bis zum 18.5.2009 mit Schriftsatz vom 14.5.2009 begründet wurde.

Sie machen geltend: Dem Landgericht könne nicht darin gefolgt werden, dass bei der Werbung lediglich die Abbildungen der elf DVD-Cover als übliche Werbemaßnahmen einzuordnen seien. Die über den DVD-Covern angebrachte Pumuckl-Figur, die der Front-Cover-Gestaltung einer der beworbenen DVDs entnommen sei, stelle weder eine Zweckentfremdung der Pumuckl-Figur, noch eine aus anderem Grund gesondert zustimmungsbedürftige und anspruchsbegründende Verwendung dar. Der durch das Urheberrecht gewährte Schutz hinsichtlich der Abbildung von geschützten Werken in Werbematerialien gehe anerkanntermaßen nicht weiter als der Schutz, den ein Marken recht seinem Inhaber unter denselben Umständen gewähre, da der für die Aufmachung oder Gestaltung eines Produkts gewährte urheberrechtliche Schutz in seinen Wirkungen im Wesentlichen dem markenrechtlichen Schutz von Ausstattungen entspreche. Dem Urheber sei es aufgrund dessen ebenso wenig wie einem Markeninhaber möglich, gegen eine funktionsgerechte und übliche Verwendung eines geschützten Zeichens zu Werbezwecken vorzugehen. Sämtliche etwaige Ansprüche hätten sich in beiden Fällen mit der Zustimmung zum Erstvertrieb erschöpft. Es stehe dementsprechend außer Zweifel, dass weder aus urheberrechtlichen, noch aus markenrechtlichen Gesichtspunkten gegen Werbeankündigungen vorgegangen werden könne, mit denen im Rahmen des Üblichen zum Weitervertrieb vorgesehene Waren, werblich dargestellt würden. Die getroffene Feststellung des Landgerichts zur werblichen Unüblichkeit der Extraktion von Teilen einer Produktaufmachung sei so ersichtlich unzutreffend, zumal sie überdies in eklatantem Widerspruch zur gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Umfang von Ankündigungsrechten für immaterialrechtlich geschützte Waren stehe, wie sich aus der noch zum Warenzeichengesetz ergangenen Entscheidung BGH GRUR 1987, 707 - Ankündigungsrecht I ergebe. Es sei kein Grund dafür ersichtlich, die werbliche Verwendung der Pumuckl-Figur im Hinblick auf ihre werbliche Üblichkeit anders zu beurteilen als bei Marken. Hierbei sei auch zu beachten, dass die grafische Figur nicht nur als urheberrechtliches Werk sondern auch als Bildmarke geschützt sei (Nr. 1029893 und 1021098) und somit auch zwangsläufig auch den markenrechtlichen Grundsätzen zur Erschöpfung von Ankündigungsrechten unterfalle. Dies belege nicht nur die Entscheidung des BGH - Parfümflakon, in der explizit auf die Parallele zwischen Urheberrecht und Markenrecht abgestellt worden sei, sondern auch die Entscheidung des EuGH. Etwas anders ergebe sich auch nicht aus der Entscheidung des OLG Düsseldorf GRUR-RR 2009, 45 - Schaufensterdekoration. Denn von den Beklagten sei die Pumuckl-Figur zweifelsohne ausschließlich zur Bewerbung von Pumuckl-Produkten eingesetzt worden.

Es sei sinnwidrig, der Klägerin zu einer separaten, einer Cover-Darstellung entnommenen, Pumuckl-Darstellung einen Urheberbenennungsanspruch zuzuerkennen, obwohl die zu Werbezwecken bestimmte Aufmachung, der die Figur entnommen sei, einen Hinweis selbst nicht aufweise. Da die Abbildung im Rahmen einer üblichen Werbung zudem generell keine urheberrechtlichen Ansprüche zu begründen vermöge, fehle es ersichtlich an jedwedem Anknüpfungspunkt für einen gesonderten Urheberbenennungsanspruch.

Stünden der Klägerin keine Ansprüche zu, könne sie auch die Anwaltskosten nicht erstattet verlangen. Jedenfalls entbehre unter den hier maßgeblichen Umständen die gleich sechsfache Annahme von Erstattungsansprüchen gegenüber jedem einzelnen Markt, im Hinblick auf damit verbundene schlichte Kopiervorgänge jedenfalls in der geltend gemachten Höhe einer Grundlage. Derartige Anspruchstellungen seien zumal in Anbetracht der Regelungen nach §§ 2, 13, 14 RVG weder in rechtlicher Hinsicht qualitativ über dem Durchschnitt einzuordnen noch entsprächen sie in dieser Form billigem Ermessen. Auch ein nur durchschnittlicher Umfang sei in keinster Weise ersichtlich, da dieser gegebenenfalls allein erfolgten Kopiervorgängen geschuldet sei.

Die Beklagten beantragen,

1. das Urteil des Landgerichts München I, Az. 21 O 8276/08, abzuändern und die Klage abzuweisen,

2. der Klägerin und Berufungsbeklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil. Angesichts der Ausführungen der Beklagten, ob und in welchem Umfang sie angeblich berechtigt gewesen seien, mit der Figur des „Pumuckl“ Werbung zu betreiben, sei darauf hinzuweisen, dass es maßgeblich um die Verletzung des Urheberbenennungsrecht der Klägerin gehe. Streitgegenständlich sei allein die separat genutzte Figur des Pumuckl. Der von den Beklagten formulierte Ansatz, wonach der durch das Urheberrecht gewährte Schutz hinsichtlich der Abbildung von geschützten Werken in Werbematerialien nicht weiter gehe als der Schutz, den ein Markenrecht gewähre, sei unzutreffend. Markenrecht und Urheberrecht hätten nicht nur unterschiedliche Schutzgegenstände, auch die Funktion und der Schutzumfang wichen erheblich voneinander ab. Mit dem vorliegenden Sachverhalt hätten die von den Beklagten zum Markenrecht herangezogenen Entscheidungen nichts zu tun. Die Figur des Pumuckl sei für die Klägerin nicht als Bildmarke geschützt. Das Landgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass im Urheberrecht eine werbliche Ankündigung nur insoweit zulässig sei, als sie im Zusammenhang mit dem zulässigen Weitervertrieb stehe und sich im Rahmen dessen halte, was für einen solchen Vertrieb üblich sei. Eine solche Üblichkeit liege aber dann nicht mehr vor, wenn die konkrete Darstellung nach der Absicht des Werbenden eigene, über die Bewerbung des Produkts hinausgehende Zwecke erfülle, wovon das Landgericht zu Recht ausgegangen sei. Die Pumuckl-Figur sei in der Werbung der Beklagten isoliert, vergrößert sowie neu positioniert (gedreht) verwendet worden, und zwar in einer Art und Weise, dass beim Betrachter der Eindruck entstehe, die Figur schreibe gerade den Preis der von den Beklagten angebotenen Produkte. Eine solche Nutzung sei den Beklagten weder erlaubt noch habe dies etwas mit einer „üblichen“ Vertriebshandlung zu tun. Folge man dagegen der Argumentation der Beklagten könnten diese weitgehend selbstständig mit der Figur „Pumuckl“ Werbung treiben, obwohl diese Nutzungsformen allein dem Urheber vorbehalten seien. Entgegen der Auffassung der Beklagten handele es sich bei der Angelegenheit nicht um eine durchschnittlich (schwere) Angelegenheit unabhängig davon, dass auch bei einer nur durchschnittlich schwierigen Angelegenheit der Gebührensatz von 1,3 nicht zu beanstanden sei.

Mit Teilurteil des Senats vom 24.9.2009 wurde das Endurteil des Landgerichts hinsichtlich des Ausspruchs der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergänzt.

Zur Ergänzung des Vorbringens in zweiter Instanz wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie die Sitzungsniederschrift vom 22.4.2010 Bezug genommen.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg, da das Landgericht die Klageansprüche zu Recht als begründet angesehen hat.

Die Klage ist zulässig.

Das Landgericht ist (unausgesprochen) davon ausgegangen, dass mit den Klageanträgen IN, VI, IX, XSI und XVIII der Schadensersatzanspruch gegen jede der Beklagten nicht mit einem unbezifferten Zahlungsantrag im Wege der Stufenklage, sondern jeweils die Feststellung der Schadensersatzpflicht (so auch in der Klageschrift, Seite 11 in Bezug auf den Streitwert: „... dass gegenüber jeder der Beklagten jeweils € 5.000,- auf den Schadensersatzfeststellungsanspruch und jeweils € 2.500,- auf den Auskunftsanspruch entfallen.“) begehrt wird. Denn anderenfalls hätte das Landgericht über die Auskunftsanträge (und die Zahlungsanträge betreffend die Abmahnkosten) im Wege des Teilurteils entscheiden und auch den Streitwert gemäß § 44 GKG anders festsetzen müssen. Da die Behandlung als Feststellungsanträge durch das Landgericht auch mit der Berufung nicht in Zweifel gezogen wird, sind hierzu keine weitere Ausführungen veranlasst.

Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse für die Anträge auf Feststellung der Schadensersatzpflicht ist gegeben, da die Klägerin ihre behaupteten Ansprüche vor Kenntnis des genauen Umfangs der beanstandeten Verhaltensweise nicht beziffern kann. Der Vorrang der Leistungsklage in Gestalt der Stufenklage steht dem nach ständiger Rechtsprechung nicht entgegen.

Die Klage ist begründet.

Streitgegenstand des Verfahrens sind ausschließlich Ansprüche, die die Klägerin aus der unterlassenen Urheberbenennung hinsichtlich der Pumuckl-Figur über den Abbildungen der DVD-Cover herleitet, wie von der Klägerin in erster Instanz (Protokoll vom 3.12.2008, Seite 2 (= Bl. 45) und auch in der Berufungsinstanz hervorgehoben wurde.

Das Landgericht hat die zeichnerische Figur des Pumuckl (vgl. die Darstellungen gemäß der Anlage K 1) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des OLG München als gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG geschütztes Werk qualifiziert. Dass die auf den DVD-Covern abgebildeten Darstellungen des Pumuckl ebenso wie der darüber befindliche Pumuckl-Darstellung als Vervielfältigungen bzw. als unfreie Bearbeitungen der „Originalfigur“ anzusehen sind, wird auch von den Beklagten nicht in Abrede gestellt, so dass hierzu keine weiteren Ausführungen veranlasst sind.

Als Urheberin (§ 7 UrhG) hat die Klägerin das Recht auf Anerkennung ihrer Urheberschaft (§ 13 Satz 1 UrhG); sie kann gemäß § 13 Satz 2 UrhG bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist. Hieraus folgt, dass der Urheber nach herrschender Meinung grundsätzlich bei jeder Nutzung seines Werkes zu nennen ist. Dies gilt auch für die Nutzung in neuen Medien. Eine Ausnahme von dieser Verpflichtung greift vorliegend nicht ein.

Das Landgericht hat festgestellt (LGU Seite 16 unter c), dass die Klägerin nicht auf ihr Urheberbenennungsrecht verzichtet hat. Es hat von der Berufung unangegriffen festgestellt, dass die Klägerin, wenn auch nicht wie die „literarische Urheberin“ der Figur des Pumuckl auf dem jeweiligen DVD-Cover, so doch auf der Cover-Innenseite (Klageschrift Seite 8: „Illustration: Barbara von Johnson (Originalentwurf)“) genannt wird.

Das Urheberbenennungsrecht der Klägerin in Bezug auf die Verwendung der „zusätzlichen“ Pumuckl-Darstellung ist auch nicht dahingehend beschränkt, dass eine weitere Nennung der Klägerin als Urheberin über die Angabe auf der Cover-Innenseite hinaus nicht verlangt werden kann. Dies ergibt sich weder aus der Handhabung beim Vertrieb der Pumuckl-DVD’s noch folgt dies aus dem Erschöpfungsgrundsatz.

Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass sich die Klägerin damit einverstanden erklärt hat, dass sie bei der Verwendung von „zusätzlichen“, d. h. über die Wiedergabe der DVD-Cover hinausgehenden Pumuckl-Illustrationen bei der Bewerbung der Pumuckl-DVD’s nicht genannt werden muss.

Der Argumentation der Beklagten kann auch nicht darin gefolgt werden, dass es bei der Nutzung einer zusätzlichen (bearbeiteten) Pumuckl-Darstellung in der Werbung einer Nennung der Klägerin nach den Grundsätzen der Parfumflakon-Entscheidung des BGH bzw. der Rechtsprechung zum Ankündigungsrecht nicht bedurfte.

In der Entscheidung Parfumflakon hat der BGH unter Bezugnahme auf kennzeichenrechtliche Entscheidungen des BGH sowie des EuGH die gesetzliche Regelung in § 17 Abs. 2 UrhG als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens angesehen, wonach das Urheberrecht ebenso wie andere Schutzrechte gegenüber dem Interesse an der Verkehrsfähigkeit der mit Zustimmung des Berechtigten in Verkehr gesetzten Waren zurücktreten muss. Mit Hilfe des Urheberrechts könne der zur Weiterverbreitung Berechtigte nicht daran gehindert werden, die Ware anzubieten und im Rahmen des Üblichen werblich herauszustellen. Dies erfasse auch Werbemaßnahmen, mit denen einen Vervielfältigung gemäß § 16 Abs. 1 UrhG verbunden sei. Die ausnahmsweise Ausdehnung der grundsätzlich auf das Verbreitungsrecht beschränkten Erschöpfung auf andere Verwertungsrechte wird als gerechtfertigt angesehen, weil mit der Ausübung des Verbreitungsrechts üblicherweise ein Eingriff in das Vervielfältigungsrecht verbunden ist, die auch sonst nicht als eine gesondert zustimmungsbedürftige Nutzung angesehen wird. Diese Beurteilung steht im Einklang mit der Rechtsprechung zum markenrechtlichen Ankündigungsrecht, wonach mit dem Inverkehrbringen von mit der Marke versehenen Waren nicht nur der Weitervertrieb als solcher, sondern auch die Werbung hierfür unter Anbringung der Marke gerechtfertigt ist.

Unter Anwendung dieser Grundsätze wäre den Beklagten, die zum Weitervertrieb der Pumuckl-DVD’s berechtigt sind, jedoch allenfalls gestattet, die urheberrechtlich geschützte Figur des Pumuckl auch über die bloße Wiedergabe der DVD-Cover in der Werbung hinaus zu vervielfältigen. Sie können daraus jedoch nicht herleiten, bei einer solche Nutzung auch nicht das neben dem Vervielfältigungsrecht (§ 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG) dem Urheber zustehende Nennungsrecht aus § 13 UrhG beachten zu müssen. Denn grundsätzlich hat auch der zur Verbreitung und zur Vervielfältigung von urheberrechtlich geschützten Produkten oder - wie hier - auf dem Produkt befindlichen Figuren Berechtigte dem Nennungsrecht des Urhebers Rechnung zu tragen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des EuGH. Nach der von der Beklagten herangezogenen Entscheidung „Dior/Evora“ ist ein Wiederverkäufer von Waren nicht nur befugt mit einer Marke versehene Waren, die mit Zustimmung des Markeninhabers in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht wurden, weiterzuverkaufen, sondern er hat auch das Recht, die Marke zu benutzen, um der Öffentlichkeit den weiteren Vertrieb dieser Waren anzukündigen. Hinsichtlich des Urheberrechts in Bezug auf die Abbildung von geschützten Werken im Werbematerial des Wiederverkäufers kann der gewährte Schutz nicht weiter gehen als der Schutz, den ein Markenrecht seinem Inhaber unter denselben Umständen gewährt. Hierdurch soll der Hersteller auch einen eventuell bestehenden urheberrechtlichen Schutz der Produktausstattung nicht einsetzen können, um die Vertriebswege zu kontrollieren. Eine derartige Kontrolle der Vertriebswege steht jedoch bei der von der Klägerin als Urheberin geltend gemachten Verletzung ihres Urheberbenennungsrechts nicht in Rede. Denn - wie bereits ausgeführt - ist streitgegenständlich nicht die Verbreitung oder die Vervielfältigung der fraglichen Pumuckl-Darstellung, sondern allein die unterlassene Urheberbenennung. Insoweit greift der von der Beklagten geforderte Gleichlauf zwischen der Rechtsstellung des Urhebers und Markeninhabers in Bezug auf die Abbildung von geschützten Werken in Werbematerial nicht durch (zur fehlenden Identität des Rechteinhabers siehe sogleich), denn das Urheberbenennungsrecht des Urhebers besteht neben den urheberrechtlichen und markenrechtlichen Verbreitungs- bzw. Vervielfältigungsrechten.

Soweit die Beklagte auf die Bildmarke DE 1021098 (Anlage B 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 14.9.2009; was Gegenstand der behaupteten weiteren Marke DE 1021098 ist, ergibt sich aus dem Vorbringen der Beklagten nicht), die für die Bayerische Rundfunkwerbung für die Klassen 35 und 41 „Fernsehwerbung, Produktion von Fernseh-Werbesendungen“ eingetragen ist, hinweist, ist nicht dargetan noch sonst ersichtlich, inwiefern dies für die streitgegenständliche Frage der Verletzung des Urheberbenennungsrechts von Bedeutung sein könnte. Dass die von der Beklagten angebotenen DVD’s mit Zustimmung des Markeninhabers mit der Marke gekennzeichnet und in Verkehr gebracht wurden, ist nicht behauptet unabhängig davon, dass die Marke für Bild-/Tonträger keinen Schutz genießt. Folglich ist es ohne Bedeutung, dass diese Marke „ohne Urheberbenennungsanspruch“ eingetragen ist und es sich beim Bayerischen Rundfunk um den Produzenten der elf Filme handelt.

Waren die Beklagten verpflichtet, die Klägerin als Urheberin zu benennen, stehen dieser die geltend gemachten Ansprüche zu. Hinsichtlich der allein streitgegenständlichen Ansprüche auf Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung sowie Erstattung der Abmahnkosten ist auf die Rechtslage vor der Änderung des UrhG zum 1.9.2008 abzustellen, da nur Handlungen der Beklagten bis zur Abgabe der Unterlassungserklärungen am 4.4.2008 in Rede stehen.

Die Klägerin kann von den Beklagten gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 a. F., § 13 Satz 2 UrhG Ersatz des ihr entstanden Schadens verlangen, da den Beklagten Fahrlässigkeit (§ 276 Abs. 2 BGB) zur Last fällt, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat (LGU Seite 16 f unter d.).

Gemäß § 242 BGB, § 101a Abs. 1 und 2 UrhG a. F. kann die Klägerin von den Beklagten Auskunft und Rechnungslegung über den Umfang der Verletzungshandlungen verlangen, wie das Landgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat (LGU Seite 17 unter 2.), ohne dass von Seiten der Beklagten hiergegen spezifische Einwendungen erhoben worden wären.

Da die gegenüber den sechs Beklagten ausgesprochenen Abmahnungen jeweils begründet waren, kann die Klägerin die hierdurch entstandenen Kosten erstattet verlangen (§ 683 Satz 1, § 677, § 670 BGB).

Ob die Klägerin die Gebührenforderungen ihrer anwaltlichen Vertreter bereits beglichen hat, ist nicht maßgeblich. Denn die Beklagten haben ihre Verpflichtung zur Erstattung der geltend gemachten Abmahnkosten im Schreiben vom 4.4.2008 (Anlage K 4, Seite 3 letzter Absatz) abgelehnt mit der Folge, dass der Freistellungsanspruch (§ 257 BGB) in einen Zahlungsanspruch übergegangen ist.

Das Landgericht hat mit eingehender und zutreffender Begründung ausgeführt, dass der Klägerin gegen jede der Beklagten ein Anspruch in Höhe von € 911,80 zusteht (LGU Seite 17 bis 20 unter 3.). Soweit die Berufung hiergegen einwendet, der Klägerin könne nicht in Bezug auf jeden der sechs Beklagten ein Erstattungsanspruch, jedenfalls nicht in der geforderten Höhe zustehen, kann dem nicht gefolgt werden.

Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin die Abmahnung jeder der sechs rechtlich selbstständigen Beklagten für erforderlich halten durfte (LGU Seite 18 unter bb.). Dass der Klägerin eine ebenso erfolgversprechende anderweitige Vorgehensweise zur Verfügung gestanden hätte, vermögen die Beklagten nicht aufzuzeigen. Hierfür ist auch nichts ersichtlich.

Soweit das Landgericht den jeweils angesetzten Gegenstandswert in Höhe von € 25.000,- unter Berücksichtigung der maßgeblichen Bemessungsfaktoren für angemessen angesehen hat (LGU Seite 19 unter b.), wird dies von der Berufung nicht angegriffen. Der Ansatz jeweils einer 1,3 Gebühr kann nicht als unbillig im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG angesehen werden. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Nr. 2300 W gibt den Rahmen für die Geschäftsgebühr mit 0,5 bis 2,5 vor, wobei eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. D. h. auch bei Fallgestaltungen, bei denen diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kann in der Regel der Ansatz einer 1,3 Gebühr ohne das Hinzutreten besonderer Umstände nicht als unbillig angesehen werden. Das Landgericht hat die anwaltliche Tätigkeit im Hinblick auf die hier einschlägige Problematik zu Recht und von der Berufung unbeanstandet als schwierig bezeichnet. Folglich kann der Ansatz einer Gebühr in Höhe von jeweils 1,3 nicht als unbillig angesehen werden. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, worauf das Landgericht bereits zutreffend abgestellt hat (LGU Seite 20 unter cc), dass die Abmahnungen jeweils inhaltlich gleichlautend waren. Denn die Verantwortlichkeit jeder der Beklagten für die angegriffene Werbung musste vor Ausspruch der Abmahnung geprüft werden. Dass die rechtliche Einordnung des angegriffenen Verhaltens, der Gemeinschaftswerbung, nur einmal und nicht in Richtung auf jede der Beklagten gesondert vorzunehmen war, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Die jeweils geltend gemachten Zinsen stehen der Klägerin gemäß § 291, 288 Abs. 1 BGB zu.

Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Der Senat weicht von der Rechtsprechung der BGH nicht ab (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), da die Nichtnennung der Klägerin als Urheberin aufgrund der Entscheidung „Parfumflakon“ nicht zu rechtfertigen ist. Auch eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) ist nicht gegeben.

Die Festsetzung des Streitwerts erfolgte gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG entsprechend der Streitwertfestsetzung in erster Instanz (LGU Seite 8).


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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
26 Artikel zu passenden Rechtsgebieten

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11/12/2020 10:54

Können die Aussagen aus einem Verhör verwertet werden, wenn ein Polizist nicht offen ermittelt? Ist das fair? Der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit gebietet, dass ein Beschuldigter nicht aktiv zu seiner Strafverfolgung und Überführung beitragen muss. Gemäß § 136 I StPO steht es ihm frei, sich zu seiner Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache aussagen. Tritt ein Polizeibeamter nicht offen auf, so kann dieser Grundsatz nicht grenzenlos gewährt werden. Wie ist eine solche Situation rechtlich zu bewerten? Die Antwort darauf lesen Sie in folgendem Artikel – Streifler & Kollegen, Dirk Streifler, Rechtsanwalt für Strafrecht
14/05/2018 15:56

Das Recht zur Kündigung eines urheberrechtlichen Lizenzvertrags wegen Störung der Geschäftsgrundlage infolge der Änderung einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung setzt voraus, dass diese auf den konkret in Rede stehenden Sachverhalt anwendbar ist – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Urheberrecht Berlin
30/12/2010 13:55

Es gibt kein Vorrecht des Eigentümers, das Bild zu verwerten – BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
30/12/2010 11:11

Das Einstellen von Suchmaschinen Thumbnails ist eine öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Artikel zu Umfang der Verwertungsrechte

Annotations

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.

(1) Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. Das gewerbliche Ausmaß kann sich sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben.

(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß

1.
rechtsverletzende Vervielfältigungsstücke in ihrem Besitz hatte,
2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Vervielfältigungsstücke, sonstigen Erzeugnisse oder Dienstleistungen beteiligt war,
es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über

1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse, der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und
2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse bezahlt wurden.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.

(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.

(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.

(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.

(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

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Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, ist für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

Urheber ist der Schöpfer des Werkes.

Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.

(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.

(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.

(3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken

1.
von Bauwerken und Werken der angewandten Kunst oder
2.
im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu dem ausschließlichen Zweck, bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis benutzt zu werden.

(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.

(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere

1.
das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2.
das Verbreitungsrecht (§ 17),
3.
das Ausstellungsrecht (§ 18).

(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere

1.
das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
2.
das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
3.
das Senderecht (§ 20),
4.
das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
5.
das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).

(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.

(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.

Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung einer Sache in Anspruch genommen werden, die sich in seiner Verfügungsgewalt befindet, wenn dies zur Begründung von dessen Ansprüchen erforderlich ist. Besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung, erstreckt sich der Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen. Soweit der vermeintliche Verletzer geltend macht, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt, trifft das Gericht die erforderlichen Maßnahmen, um den im Einzelfall gebotenen Schutz zu gewährleisten.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(3) Die Verpflichtung zur Vorlage einer Urkunde oder zur Duldung der Besichtigung einer Sache kann im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden. Das Gericht trifft die erforderlichen Maßnahmen, um den Schutz vertraulicher Informationen zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung des Gegners erlassen wird.

(4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 101 Abs. 8 gelten entsprechend.

(5) Wenn keine Verletzung vorlag oder drohte, kann der vermeintliche Verletzer von demjenigen, der die Vorlage oder Besichtigung nach Absatz 1 begehrt hat, den Ersatz des ihm durch das Begehren entstandenen Schadens verlangen.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig, so kann ihm der Ersatzpflichtige, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.