Prospekthaftung: Gründungsgesellschafter der Dubai 1.000-Hotel-Fonds Gesellschaft haften auf Schadensersatz wegen Mängeln im Verkaufsprospekt
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Das OLG Hamm hat mit dem Urteil vom 07.11.2011 (Az: I-8 U 51/11) folgendes entschieden:
Für das Verschulden von zugezogenen Verhandlungsgehilfen hat er gemäß § 278 BGB einzustehen. Diese Haftung trifft auch die Beklagte zu 3) als Gründungsgesellschafterin und Komplementärin, die sich im Prospekt sogar ausdrücklich als Anbieterin der Vermögensanlage bezeichnen ließ.
Die Berufungen der Beklagten zu 3) und 4) gegen das am 23. November 2010 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund werden, soweit dieses die Beklagten zu 3) und 4) betrifft, mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Zinsen erst ab dem 23. Februar 2007 zu zahlen sind; wegen der Zinsmehrforderung wird die Klage unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils abgewiesen.
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt der Kläger; im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten zu 3) und 4) können die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert für die Berufung des Klägers und die Berufungen der Beklagten zu 3) und 4): jeweils bis zu 12.000,- €;
Streitwert insgesamt bis zu 12.000,- €
Gründe:
Der Kläger beteiligte sich mit seiner Beitrittserklärung vom 09.02.2007 als Treugeber-Kommanditist an der I. GmbH & Co. KG, der Beklagten zu 1), mit einer Einlage von 25.000,- € nebst einem Agio von 1.250,- €. Die Annahme der Beitrittserklärung durch die Treuhandkommanditistin datiert vom 04.08.2006. Seinem Beitritt lag der Prospekt „I. - Das Beteiligungsangebot“ vom 15.07.2005 zugrunde. Gegenstand der Gesellschaft ist nach § 2 des Gesellschaftsvertrags der Erwerb eines Grundstücks in D. und dessen Bebauung mit einem 1000-Betten-Hotel bzw. der Erwerb eines mit einem solchen Hotel bebauten Grundstücks und die Vermietung dieser Immobilie. Komplementärin der Gesellschaft ist die W.-GmbH, die Beklagte zu 3), als deren alleiniger Geschäftsführer der ursprüngliche Beklagte zu 2), ..., fungierte. Als Gründungskommanditisten traten der Beklagte zu 4), der „geschäftsführende Kommanditist ... mit einem Anteil von 0,5 T- €“, ... mit 9.000,- € sowie als Treuhandkommanditistin die seinerzeit als T.-Treuhand(-) und Steuerberatungsgesellschaft mbH firmierende Beklagte zu 5) auf. Zur Finanzierung des Objekts, dessen Kosten einschließlich Grundstück und Inventar im Prospekt auf 128 Mio. € beziffert wurden, sollte das Gesellschaftskapital der I. GmbH & Co. KG auf bis zu 142.950.000 € erhöht werden, in erster Linie durch Erhöhung des Kapitalanteils der Treuhandkommanditistin. Die Umsetzung des Projekts sollte über die Fa. K. in D. erfolgen, die ... bereits im Jahre 2004 in D. gegründet hatte und als deren Alleingesellschafter und „Managing Director“ er im Prospekt bezeichnet ist („Die Beteiligungsstruktur“, S. 80f.). Nach den Prospektangaben sollte das Hotel Mitte 2007 eröffnet werden. In einem dem Kläger vor seinem Beitritt ebenfalls zur Kenntnis gebrachten „Nachtrag … vom 10.10.2005 zum bereits veröffentlichten Verkaufsprospekt …“, der nicht mehr im Sinne von § 8 f VerkprospektG veröffentlicht wurde, hieß es unter der Überschrift „Die Informationen zum Grundstück“:
„Unser Grundstück ist mit Kaufvertrag vom 04.08.2005 direkt von der K2, der staatlichen Grundstücksgesellschaft, durch die Firma K. für die Beteiligungsgesellschaft erworben worden.
In den Vereinigten Arabischen Emiraten ist es im Gegensatz zu Deutschland so, dass ein Grundstück grundsätzlich nur erworben werden kann, wenn eine Baugenehmigung für das Grundstück bereits vorliegt - so hat auch unser Grundstück selbstverständlich eine Baugenehmigung für ein Hotel. Dies ist aus dem Lageplan ersichtlich. …“
Dieser Nachtrag enthält außerdem u. a. den Abdruck eines am 01.09.2005 in I2 geschlossenen Vertrages zwischen ... als Geschäftsführer der Beklagten zu 3) und einer „Rechtsanwaltskanzlei M., P.-Straße, ...1 C“ über die Mittelverwendungskontrolle. Rechtsanwältin M. war jedenfalls im Zeitpunkt des Beitritts des Klägers die Lebensgefährtin bzw. Ehefrau Y.; das Paar erwartete zu diesem Zeitpunkt bereits das erste gemeinsame Kind. Diese Beziehung ist dem Kläger nicht offenbart worden. Er zahlte die Einlage nebst Agio, wie seine Prozessbevollmächtigten in der Verhandlung vor dem Senat mitteilten, am 23.02.2007. Unter dem 27.09.2007 verfasste ... im Namen der Beklagten zu 3) ein Informationsschreiben an die Anleger, in dem er u. a. mitteilt, es habe „bis heute“ gedauert, „eine Sondergenehmigung für den Hochbau zu erhalten“.
Seit Anfang 2008 ermittelt die Staatsanwaltschaft Dortmund gegen ... wegen des Verdachts des Anlagebetrugs; infolge dieser Ermittlungen kam es auf Antrag der Staatsanwaltschaft zur Sicherung von Ansprüchen geschädigter Anleger auch zum Erlass eines dinglichen Arrests (AG Dortmund Az. 703 Gs 330/08) in Kontoguthaben der Beklagten zu 1) nebst Pfändung; eine dagegen gerichtete Beschwerde Ys blieb ohne Erfolg (Beschluss LG Dortmund Az. 33 Qs 6 und 7/08). Mit Schreiben vom 14.10.2008 forderte der Kläger die Beklagte zu 1) erfolglos zur Rückzahlung der Zeichnungssumme nebst Agio sowie „entgangenen Gewinns in Höhe von 4% seit Zeichnung“ auf. Das Projekt ist nicht realisiert worden; es kam lediglich zur Ausschachtung einer Baugrube und zur Erstellung einer Fundamentplatte. ... hält sich dauerhaft unter einer nicht näher bekannten Anschrift in D. auf.
Der Kläger hat behauptet, das Beteiligungsangebot vom 15.07.2005 bzw. der Nachtrag vom 10.10.2005 seien in wesentlichen Teilen unvollständig und fehlerhaft. Es habe noch keine Baugenehmigung für das Projekt vorgelegen, so dass die avisierte Inbetriebnahme des Hotels Mitte 2007 von vornherein unrealistisch gewesen sei. Bis heute bestehe für das Grundstück „keine ausreichende Genehmigungssituation“. Zum Erhalt der Genehmigung hätte es der Einschaltung einer Beratungsgesellschaft und ferner einer Bauträgergesellschaft bedurft, die eine Lizenz für entsprechende Hochbauten besitze. Im Informationsschreiben vom 27.09.2007 hätten ... bzw. die Beklagte zu 3) mit der Bekundung, die Fa. K. habe „die notwendigen Genehmigungen für den Beginn des Baus erst im März 2007“ erhalten, indirekt selbst zugegeben, dass zum Zeitpunkt der Prospekterstellung noch keine Baugenehmigung vorgelegen habe. Selbst das im Prospekt aufgemachte „worst case Szenario“ sei von Einkünften aus dem Hotelbetrieb ab Mitte 2007 ausgegangen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, den Anlegern hätte auch die persönliche Beziehung zwischen dem ursprünglich im selben Verfahren mitverklagten ... und der als Mittelverwendungskontrolleurin ausgewiesenen Rechtsanwältin M. offenbart werden müssen. Schließlich sei der zwischen der Fondsgesellschaft und der K. vereinbarte Festpreis, der im Nachtrag auch wahrheitswidrig als durch das Projektmanagement D. „verifiziert“ bezeichnet worden sei, für die schlüsselfertige Errichtung des Objekts deutlich überhöht gewesen. Bei wahrheitsgemäßer Aufklärung hätte er, der Kläger, sich an der Gesellschaft nicht beteiligt.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte zu 3) sei selbst für den Prospekt verantwortlich, wie sich aus den entsprechenden Erklärungen im Prospekt ergebe; darüber hinaus hafte sie auch aus Prospekthaftung im weiteren Sinne, weil ihr vorvertragliche Aufklärungspflichten oblegen hätten. Dasselbe gelte in Bezug auf die Beklagten zu 4) und 5) als Gründungskommanditisten. Auch die Beklagte zu 1) habe die Verantwortlichkeit für den Prospekt übernommen. Die Gründe, wegen derer eine Passivlegitimation der Publikumsgesellschaft in Bezug auf Schadensersatzansprüche der Anleger verneint werde, griffen im vorliegenden Fall nicht ein, weil die Staatsanwaltschaft einen dinglichen Arrest in das Vermögen der Gesellschaft angeordnet habe; die Anleger seien darüber informiert worden, dass sie als Geschädigte in die gesicherten Vermögenswerte „gegebenenfalls vollstrecken“ könnten, wozu es eines Titels bedürfe. Sähe man die Beklagte zu 1) als nicht passivlegitimiert an, stünde dies im eindeutigen Widerspruch zu § 111 g StPO.
Mit seiner den Beklagten zu 3) und 4) am 19. und 16.10.2009 zugestellten Klage hat der Kläger beantragt,
1. die Beklagten gesamtschuldnerisch - auch mit ... - zu verurteilen, an ihn 10.500,- € nebst Zinsen in einer vom Gericht zu bestimmenden Höhe seit dem 09.02.2007 bis Rechtshängigkeit sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung aller mit der Beitrittserklärung vom 09.02.2007 erworbenen Rechte und Ansprüche aus der Beteiligung als Gesellschafter der Beklagten zu 1),
2. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der angebotenen Gegenleistung in Verzug befinden.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 1) hat die Auffassung vertreten, dem Kläger gegenüber als Fondsgesellschaft aus etwaigen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit seinem Beitritt ohnehin nicht auf Schadensersatz zu haften.
Die Beklagte zu 3) hat behauptet, es hätten keine Prospektmängel vorgelegen. Für das Grundstück, das die K. erworben habe, habe tatsächlich eine Baugenehmigung für ein Hotel bestanden. In D. sei ein Erwerb von Grundstücken durch Ausländer oder ausländische Firmen nur möglich, wenn eine Genehmigung für eine bestimmte Art der Bebauung vorgesehen sei; diese Baugenehmigung erfolge im Rahmen eines sogenannten Affection Plan und habe im Zeitpunkt der Beitrittserklärung des Klägers existiert. Infolge eines Mitte 2006 stattgefundenen und nicht vorhersehbaren Wechsels der Zuständigkeiten der Behörden (von der F. zur F2 als neuem „Master Developer“) seien neue Genehmigungen erforderlich geworden, die die Fa. K. aber von der F2 am 21.10.2007 im selben Umfang erhalten habe, wie sie zuvor bereits von der F. erteilt worden seien. Es habe sich dabei also um die „wiederholte Genehmigung desselben Bauvorhabens“ gehandelt. Im Prospekt (S. 10 und 12) fänden sich auch ausreichend deutliche Hinweise auf Fertigstellungs- und/oder Abnahmerisiken, ferner auf rechtliche Risiken. Der Kläger könne sich überdies nicht auf eine etwaige mangelhafte Mittelverwendungskontrolle berufen, denn der zugrunde liegende Vertrag betreffe allein die Rechtsbeziehung zwischen der Fondsgesellschaft und Rechtsanwältin M. Weder im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über die Mittelverwendungskontrolle noch im Zeitpunkt der Veröffentlichung des Nachtrags habe eine persönliche Beziehung zwischen dem Beklagten zu 2) und Frau M. bestanden. Die Ausführungen des Klägers zur Höhe des Festpreises seien unsubstantiiert und rechtlich ohne Bedeutung.
Der Beklagte zu 4) hat eingewandt, er habe mit der „geschäftlichen Abwicklung des streitgegenständlichen Objekts“ nichts zu tun gehabt. Er hat u. a. bestritten, dass es zu „Unregelmäßigkeiten“ gekommen sei und dass Prospektmängel vorgelegen hätten. Die Mittelverwendungskontrolle sei nie gefährdet gewesen; die vom Kläger behauptete „mangelnde Genehmigungssituation“ habe es nicht gegeben, vielmehr sei die Fa. K. „im Besitz der Baugenehmigung“ gewesen. Verzögerungen „im Zuge der Realisierung des Bauvorhabens“ seien nicht durch das Fehlen einer Baugenehmigung, sondern auf den unvorhersehbaren Wechsel der behördlichen Zuständigkeit zurückzuführen. Eine nicht sachgerecht organisierte oder durchgeführte Mittelverwendungskontrolle habe es nicht gegeben; Verflechtungen in persönlicher oder wirtschaftlicher Hinsicht zwischen ... und der Rechtsanwältin M. lägen nicht vor; im Übrigen sei der Beklagte zu 4) für daraus sich ergebende Umstände nicht passivlegitimiert.
Sämtliche Beklagten haben sich auf die Verjährung etwaiger Ansprüche des Klägers berufen.
Das Landgericht hat der Klage - nach Abtrennung des Verfahrens gegen den Beklagten zu 2) - gegen die Beklagten zu 3)-5) stattgegeben und die Klage gegen die Beklagte zu 1) abgewiesen.
Mit ihren Berufungen verfolgen der Kläger und die Beklagten zu 3)-5) ihre erstinstanzlichen Anträge weiter.
Der Kläger bekräftigt seine Auffassung, wonach ihm auch die Beklagte zu 1) als Prospektverantwortliche hafte.
Der Kläger beantragt,
1. unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu 1) als Gesamtschuldner - auch mit ... - und den Beklagten zu 3)-5) zur Zahlung von 10.500,- € nebst „vier Prozent“ Zinsen vom 09.02.2007 bis zum 19.10.2009 sowie weiteren „fünf Prozentpunkte Zinsen“ über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2009 zu verurteilen, Zug um Zug gegen Abtretung aller mit der Beitrittserklärung vom 09.02.2007 erworbener Rechte und Ansprüche aus der Beteiligung als Gesellschafter an der Beklagten zu 1),
2. festzustellen, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Annahme der von ihm angebotenen Gegenleistung in Verzug befindet.
Die Beklagte zu 1) beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte zu 3) trägt - wie der Beklagte ... im Verfahren 8 U 71/11 - vor, das Landgericht sei zu Unrecht vom Fehlen einer Baugenehmigung sowie von einer bereits vor März 2006 bestehenden persönlichen Beziehung Ys zu Rechtsanwältin M. ausgegangen. Beweisangebote der Beklagten zu 3) seien dabei übergangen und der Tatbestandsvorsatz Ys ohne ausreichende Feststellungen bejaht worden.
Der Beklagte zu 4) meint, ihn hätten keine Aufklärungspflichten gegenüber dem Kläger getroffen, weil der Beitritt über die Beklagte zu 5) als Treuhandkommanditistin zustande gekommen sei. Aus § 5 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags („Im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und im Verhältnis zur Beteiligungsgesellschaft werden die der Beteiligungsgesellschaft mittelbar beitretenden Treugeber wie Kommanditisten behandelt …“) ergebe sich nichts anderes, da daraus keine „persönliche Rechtsbeziehung zwischen den Treugebern und den Beklagten als Gründungskommanditisten“ folge. Hinsichtlich der „Vertragspflichten“ habe eine „Delegation“ auf die Treuhandgesellschaft stattgefunden, die der Kläger dieser gegenüber verfolgen möge. Der Beklagte zu 4) bestreitet ferner erneut, dass der Prospekt im Zeitpunkt des Beitritts des Klägers unzutreffende Angaben zur Baugenehmigung des Vorhabens aufgewiesen habe, vielmehr habe eine „Genehmigung zur Bebauung“ des Grundstücks nach dem Recht des Emirats D. vorgelegen. Ferner treffe ihn kein Verschulden; § 10 Ziff. 10 und 11 des Gesellschaftsvertrags sähen eine Inanspruchnahme nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit vor. Die Kausalitätsvermutung sei erschüttert, da die Investoren bewusst ein Planungs- und Realisierungsrisiko eingegangen seien. Wie die Beklagte zu 3) beruft sich auch der Beklagte zu 4) weiterhin auf Verjährung.
Die Beklagten zu 3) und 4) beantragen,
das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 23.11.2010 in dem Umfang, in dem sie jeweils selbst verurteilt worden sind, aufzuheben und die diesbezügliche Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Er verteidigt das Urteil, soweit die Beklagten zu 3) und 4) darin verurteilt worden sind, und bekräftigt seine Auffassung, wonach über das Vorliegen „der Baugenehmigung“ getäuscht worden sei; es bleibe auch bei dem Vortrag, dass eine Baugenehmigung bis heute nicht existiere. Die Feststellungen des Landgerichts seien nicht zu beanstanden. ... sei auch schon im Zeitpunkt der Einsetzung der Frau M. als Mittelverwendungskontrolleurin mit ihr liiert gewesen; im Übrigen treffe die Beklagten eine Verpflichtung zur Aktualisierung der Prospektangaben.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen, desgleichen auf den Inhalt der bereits erstinstanzlich zu den Akten gereichten Anlagen. Über das Vermögen der Beklagten zu 5) ist am 21.04.2011 das Insolvenzverfahren eröffnet worden (AG Mainz 280 IN 21/11).
Die zulässige Berufung des Klägers gegen die Beklagte zu 1) hat keinen Erfolg; die zulässigen Berufungen der Beklagten zu 3) und 4) haben nur geringfügigen Erfolg.
Infolge der Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Beklagten zu 5) ist nur in Bezug auf ihr Berufungsverfahren eine Unterbrechung gem. § 240 ZPO eingetreten, das Verfahren gegen die übrigen Streitgenossen kann hingegen fortgesetzt und insoweit durch Teilurteil entschieden werden.
Berufung des Klägers gegenüber der Beklagten zu 1)
Das Rechtsmittel des Klägers bleibt ohne Erfolg, denn ihm stehen gegenüber der Beklagten zu 1) selbst keine Ansprüche zu.
Die Beklagte zu 1) haftet dem Kläger nicht aus sog. Prospekthaftung im engeren Sinne, hier gem. § 13 VerkprospektG in Verb. mit §§ 44-47 BörsG oder gem. § 13 a Abs. 1 VerkprospektG in der Fassung des AnSVG ab dem 01.07.2005. Dabei kann offenbleiben, ob diese Vorschriften überhaupt gegenüber der Publikumsgesellschaft selbst zur Anwendung kommen.
Denn die „Haftung bei fehlerhaftem Prospekt“ gem. § 13 VerkprospektG in Verb. mit §§ 44-47 BörsG setzt voraus, dass es zu einer Veröffentlichung des Prospekts im Sinne von § 9 Abs. 1 und 2 VerkprospektG gekommen ist. Davon ist im Hinblick auf den Nachtrag nicht auszugehen, wie der Kläger selbst vorgetragen hat.
Im Hinblick auf den Prospekt, der am 4. August 2005 veröffentlicht wurde, scheitert ein Anspruch aus der vorgenannten Anspruchsgrundlage daran, dass der Beitritt des Klägers nicht innerhalb des in § 13 VerkProspektG i. V. m. § 44 Abs.1 BörsG bezeichneten Zeitfensters erfolgt ist. Danach setzt der Anspruch voraus, dass der Beitritt nach der Veröffentlichung des Prospekts und innerhalb von sechs Monaten nach dem ersten öffentlichen Angebot der Vermögensanlage erfolgt ist. Das kann nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht angenommen werden. Das erste öffentliche Angebot erfolgte danach am 5. August 2005, der Beitritt geschah erst mit Erklärungen vom 30. Juli und 4. August 2006.
Aus eben diesem Grund kommt auch eine Haftung der Beklagten zu 1 gemäß § 13 a VerkprospektG - „Haftung bei fehlendem Prospekt“ - nicht in Betracht. Hier setzt die Haftung den Beitritt vor der Veröffentlichung des Prospekts - hier des Nachtrags - und vor Ablauf der sechsmonatigen Frist ab dem ersten öffentlichen Angebot voraus. Selbst wenn es für das erste öffentliche Angebot auf den Zeitpunkt der Herausgabe des Nachtrags ankäme - er stammt vom 10. Oktober 2005 - wäre die Frist von sechs Monaten am 4. August 2006 abgelaufen gewesen.
Der Kläger kann die Beklagte zu 1) auch nicht aus bürgerlichrechtlicher Prospekthaftung (im engeren Sinne) in Anspruch nehmen.
Es bedarf keiner Beantwortung der umstrittenen Frage, ob die von der Rechtsprechung entwickelte sog. bürgerlichrechtliche Prospekthaftung (im engeren Sinne) nach dem Inkrafttreten des AnSVG noch Anwendung findet. Denn die Publikumsgesellschaft selbst unterläge einer solchermaßen anwendbaren bürgerlichrechtlichen Prospekthaftung mit dem Ziel des vom Kläger verfolgten Schadensersatzes ohnehin nicht, weil ihre Inanspruchnahme aufgrund des zu erwartenden „Windhundrennens“ den Interessen der Gesellschafter entgegenstünde und weil sie mit den vom BGH in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft nicht zu vereinbaren wäre.
An dieser Interessenlage ändert es nichts, dass im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ein dinglicher Arrest in das Vermögen auch der Beklagten zu 1) angeordnet wurde. Auch wenn der dingliche Arrest gem. § 111 d StPO zur Sicherung der Ansprüche Verletzter angeordnet werden darf, beurteilt sich die Frage, gegen wen die aus einer Straftat Geschädigten Ansprüche auf Schadensersatz haben, weiterhin allein nach bürgerlichem Recht; solche Rechtspositionen werden indes nicht durch eine Arrestanordnung nach der Strafprozessordnung oder gar durch ein eventuell missverständliches Informationsschreiben der Staatsanwaltschaft geschaffen. Es bleibt deshalb dabei, dass die geschädigten Gesellschafter einer Publikumsgesellschaft diese selbst nicht wegen unrichtiger oder unvollständiger Aufklärung auf Schadensersatz in Anspruch nehmen können.
Auch eine Haftung der Beklagten zu 1) aus der sog. Prospekthaftung im weiteren Sinne (Haftung wegen der Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens, §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB) kommt nicht in Betracht. Dem vom Kläger mit seinem Schadensersatzanspruch verfolgten Ziel einer Rückabwicklung des Beitritts stehen ebenfalls die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft entgegen. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass die Gesellschaft dem Kläger gegenüber bei seinem Beitritt persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat. An dem Vertrag über den Beitritt des Klägers ist die Beklagte zu 1) selbst nicht beteiligt.
Schließlich scheidet auch eine deliktische Haftung der Beklagten zu 1) aus.
Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft hindern eine Rückabwicklung der Beteiligung im Verhältnis zwischen Gesellschafter und Gesellschaft selbst im Fall arglistiger Täuschung.
Berufung der Beklagten zu 3)
Die Berufung der Beklagten zu 3) hat nur geringfügig Erfolg.
Auch die Beklagte zu 3) haftet dem Kläger nicht aus sog. Prospekthaftung im engeren Sinne, hier gem. § 13 VerkprospektG in Verb. mit §§ 44-47 BörsG oder gem. § 13 a Abs. 1 VerkprospektG.
Die oben zur Frage dieser gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Ansprüche dargestellten Erwägungen gelten hier entsprechend. Darauf wird verwiesen. Daraus folgt, dass auch gegen die Beklagte zu 3) solche Ansprüche nicht bestehen.
Abgesehen davon wären Ansprüche aus § 13 a Abs. 1 VerkprospektG verjährt. Denn gem. § 13 a Abs. 5 VerkprospektG tritt Verjährung „in einem Jahr seit dem Zeitpunkt, zu dem der Erwerber Kenntnis von der Pflicht, einen Prospekt oder Verkaufsprospekt zu veröffentlichen, erlangt hat, spätestens jedoch in drei Jahren seit dem Abschluss des Erwerbsgeschäfts“ ein. Jedenfalls die 3-Jahres-Frist, die nach Annahme des Beitrittsangebots des Klägers durch die Treuhänderin am 04.08.2006 in Gang gesetzt wurde und mithin am 04.08.2009 ablief, ist nicht mehr rechtzeitig gehemmt worden. Auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Rückwirkung gem. § 167 ZPO für die jedoch nichts ersichtlich ist - ist die Klage erst am 24.09.2009 und damit nach Ablauf der 3-Jahres-Frist erhoben worden. Andere Hemmungstatbestände sind nicht ersichtlich.
Es bedarf auch im Hinblick auf die Beklagte zu 3) keiner Beantwortung der Frage, ob sie nach Inkrafttreten des AnSVG noch aus bürgerlichrechtlicher Prospekthaftung (im engeren Sinne) in Anspruch genommen werden kann.
Käme dieses Rechtsinstitut zur Anwendung, wären die daraus folgenden Schadensersatzansprüche ohnehin verjährt, weil die spezialgesetzlichen Verjährungsvorschriften entsprechende Anwendung finden. Das bedeutet, dass die Verjährung spätestens 3 Jahre nach Abschluss des Gesellschafts- oder Beitrittsvertrages vollendet ist. Da der Beitritt am 04.08.2006 vollzogen war, ist mit der Klageerhebung (Eingang der Klageschrift am 24.09.2009) keine Hemmung der Verjährung mehr bewirkt worden.
Die Beklagte zu 3) haftet jedoch aus bürgerlichrechtlicher Prospekthaftung im weiteren Sinne (Haftung wegen der Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens, §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB).
Die Haftung gemäß §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB greift auch ein, wenn zugleich die Voraussetzung der Prospekthaftung vorliegen.
Wer den Interessenten für eine Kapitalanlage als künftiger Vertragspartner entgegentritt und damit persönliches Vertrauen in Anspruch nimmt, haftet für Mängel des bei den Verhandlungen verwendeten Prospekts. Für das Verschulden von zugezogenen Verhandlungsgehilfen hat er gemäß § 278 BGB einzustehen. Diese Haftung trifft auch die Beklagte zu 3) als Gründungsgesellschafterin und Komplementärin, die sich im Prospekt sogar ausdrücklich als Anbieterin der Vermögensanlage bezeichnen ließ.
Dass sich der Kläger an der Gesellschaft „lediglich“ als Treuhandkommanditist beteiligte, ändert daran nichts. Denn es lag ein „offenes Treuhandverhältnis“ vor; aufgrund der Gestaltung im Gesellschaftsvertrag (insbesondere in § 5, wonach die Treugeber u. a. im Verhältnis zur Beteiligungsgesellschaft wie Kommanditisten behandelt werden und dieselben Rechte und Pflichten wie diese haben; „Verzahnung“ von Gesellschaft und Treuhand) ist die Beklagte zu 3) nach den Maßstäben des BGH als (direkter) Vertragspartner des Klägers anzusehen.
Unerheblich ist es schließlich, dass es zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 3) nicht zu einem persönlichen Kontakt gekommen ist, denn die Bezeichnung des Haftungstatbestandes (Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens) ist aus der Abgrenzung zur Inanspruchnahme „typisierten“ Vertrauens zu verstehen, inhaltlich aber nicht mit demjenigen der Vertreter- oder Sachwalterhaftung identisch.
Die Beklagte zu 3) traf als Gründungsgesellschafterin und künftige Vertragspartnerin des Klägers die Pflicht zur sachlich richtigen und vollständigen Aufklärung über das mit dem Beitritt verbundene Risiko. Werden für diese Aufklärung Prospekte benutzt, müssen sie richtige und vollständige Informationen enthalten. Dieser Verpflichtung hat die Beklagte zu 3) zumindest unter den folgenden Gesichtspunkten nicht genügt:
Die Angaben in Prospekt und Nachtrag zur behördlichen Genehmigungssituation des Projekts sind zumindest missverständlich und damit unzulänglich.
Auch nach Auffassung des BGH (Urt. vom 7.4.2003, Az. II ZR 160/02) ist die Durchführbarkeit einer beabsichtigten Bebauung für die Anlageentscheidung an einem Immobilienprojekt von grundlegender Bedeutung, so dass die unrichtige Darstellung im Prospekt, die die baurechtliche Zulässigkeit eines Projekts als gesichert darstellt, Schadensersatzansprüche des Anlegers begründen kann. So liegt der Fall hier:
Im Prospekt (S. 93 „Die rechtlichen Grundlagen“ Stichwort „Baugenehmigung“)
findet sich zunächst die Aussage, in D. sei „die Baugenehmigung an das Grundstück gebunden“ und dieses dürfe „nur mit erteilter Baugenehmigung veräußert werden“. Der Nachtrag („Die Informationen zum Grundstück“) enthält sodann u. a. die im Tatbestand zitierte Information, wonach das Grundstück nunmehr für die Beteiligungsgesellschaft erworben worden sei und deshalb - entsprechend den rechtlichen Voraussetzungen in D. - eine Baugenehmigung bereits vorliege, hier also „selbstverständlich eine Baugenehmigung für ein Hotel“ bestehe.
Mit diesen Ausführungen wird bei einem durchschnittlichen Anleger, der sich über den Inhalt des Begriffs „Baugenehmigung“ nach deutschem oder gar nach dem ersichtlich maßgeblichen Ortsrecht keine näheren Gedanken macht, der Eindruck erweckt, der Realisierung des Projekts stünden jedenfalls baubehördliche Hindernisse nicht mehr entgegen. Dieser Eindruck ist unrichtig, weil die Ausführung des Hotelprojekts unstreitig weiterer Genehmigungen bedurfte. Das Erfordernis solcher Genehmigungen ergibt sich bereits aus dem Informationsschreiben der Beklagten zu 3) vom 27.09.2007, in dem es u. a. heißt, es habe „bis heute“ gedauert, „eine Sondergenehmigung für den Hochbau zu erhalten“. Dass das Erfordernis etwa auch dieser Sondergenehmigung im Zeitpunkt des Beitritts des Klägers nicht bekannt oder zumindest erkennbar gewesen sei, macht auch die Beklagte zu 3) nicht geltend. Ihre Ausführungen zum Vorhandensein einer dem deutschen Recht vergleichbaren „Bebauungsgenehmigung“ in Form des sog. Affection Plan im Zeitpunkt des Beitritts des Klägers können ebenso als richtig unterstellt werden wie die Darstellung, dass es im Laufe der zweiten Jahreshälfte 2006 zu einem nicht vorhersehbaren Wechsel in den Behördenzuständigkeiten gekommen ist. Dieser Vortrag ändert nichts daran, dass das Projekt im Zeitpunkt des Beitritts des Klägers nur über teilweise Genehmigungen verfügte, während der Nachtrag geeignet war, den Eindruck vollständiger Genehmigung hervorzurufen. Diese Missverständlichkeit der Darstellung im Nachtrag bezüglich der Genehmigungssituation wird auch nicht durch die Risikohinweise im Prospekt selbst behoben, auf die sich die Beklagte zu 3) beruft (S. 10 „Fertigstellung des Anlageobjekts“, S. 12 „Rechtliche Risiken bei Auslandsinvestitionen“). Diese Textpassagen erwähnen etwaige (bau-)behördlich bestehende Realisierungshindernisse oder -verzögerungen schon nicht ausdrücklich, sondern lenken den Blick des Lesers auf die Möglichkeit des „vertragswidrigen Verhaltens“ von „Vertragspartnern“, somit gerade nicht auf behördlicherseits verursachte „Schwierigkeiten“.
Darüber hinaus enthält der Prospektnachtrag unvollständige Angaben zur Mittelverwendungskontrolle.
Dem Landgericht ist darin zu folgen, dass der Abdruck eines Vertrags „über die Mittelverwendungskontrolle“ mit der „Rechtsanwaltskanzlei M2 vom 01.09.2005 den Eindruck erweckt, es finde eine objektive Kontrolle durch eine von den Gründungsgesellschaftern unabhängige, in C. praktizierende Rechtsanwältin statt. Der Installation dieser Kontrollinstanz kam aus Sicht eines Anlegers um so größere Bedeutung zu, als die rechtlichen Beziehungen zwischen der Fondsgesellschaft und der Fa. K. ungeklärt waren. Der solchermaßen vermittelte Eindruck traf am 09.02.2007 jedoch nicht mehr zu und hätte deshalb richtig gestellt werden müssen. Denn jedenfalls im Zeitpunkt der Abgabe der Beitrittserklärung des Klägers lag eine persönliche Bindung zwischen der Rechtsanwältin M. und dem Mitbeklagten ... vor, wie sich auch aus der Berufungsbegründung der Beklagten zu 3) ergibt („erstmals im März 2006 einander näher gekommen“; Geburt der gemeinsamen Tochter im Dezember 2006), wobei es keiner Beantwortung der Frage bedarf, ob ... mit Frau M. im April 2006 im US-Bundesstaat Nevada sogar wirksam die Ehe schloss.
Schließlich hat der Kläger bereits erstinstanzlich zu Recht auf einen weiteren Prospektmangel im Nachtrag hingewiesen, der darin besteht, dass es unter der Rubrik „Die Antworten auf häufig gestellte Fragen“ in Ziff. 1 („Was ist unter einem Festpreis von 128 Millionen € für die Errichtung und den Erwerb des Grundstücks genau zu verstehen?“) unbestritten wahrheitswidrig heißt, „dieser Preis“ sei „von dem Projektmanagement D verifiziert“ worden.
Dieser Aussage der „Verifizierung“ kommt vor dem Hintergrund, dass die Fa. D im Prospekt (S. 55f.) als besonders kompetente Partnerin mit einer Präsenz in D. und der dortigen Beauftragung mit weiteren Projekten herausgestellt wird, die Bedeutung zu, der genannte Festpreis sei seitens eines ausgewiesenen Kenners geprüft und als realistisch angesehen worden, zumindest in dem Sinne, dass das Vorhaben für diesen Preis realisierbar sei. Diese Aussage ist falsch, weil es eine Prüfung mit diesem Ergebnis nicht gegeben hat.
Der Beklagten zu 3) obliegt der Nachweis, die Aufklärungspflichtverletzungen nicht vertreten zu müssen (§§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 S. 2 BGB). Diesen Nachweis hat sie nicht geführt. Bezüglich sämtlicher genannter Aufklärungsdefizite müsste sie vortragen und beweisen, dass ihr insoweit auch keine Fahrlässigkeit zur Last fiel, sie also bei Aufwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht erkennen konnte, dass die Anleger in den betreffenden Punkten zumindest unvollständig informiert wurden. Die Beklagte zu 3) hat keinen entsprechenden Vortrag gehalten. Auch soweit sie sich darauf beruft, mit der Aussage, das Grundstück habe „eine Baugenehmigung“, der Meinung gewesen zu sein, die Anleger zutreffend und umfassend unterrichtet zu haben, kann sie den Vorwurf fahrlässigen Verhaltens nicht ausräumen, weil ihr bzw. ihrem Geschäftsführer ... hätte auffallen müssen, dass damit zumindest Missverständnisse heraufbeschworen wurden.
Es ist davon auszugehen, dass der Kläger die Anlageentscheidung bei vollständiger Aufklärung nicht getroffen hätte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, entspricht es der Lebenserfahrung, dass ein wesentlicher Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist. Für die Ursächlichkeit des Prospektfehlers spricht deshalb eine tatsächliche Vermutung, dass sich der Geschädigte „aufklärungsrichtig“ verhalten hätte. Auch die Beklagte zu 3) trägt keine Gesichtspunkte vor, die diese Vermutung entkräften könnten.
Der Anleger, der nicht richtig oder nicht vollständig aufgeklärt worden ist, ist so zu stellen, als hätte er die betreffende Beteiligung nicht gezeichnet. Er kann deshalb von dem Aufklärungspflichtigen die Rückzahlung des investierten Betrags nebst Agio, Zug um Zug gegen Übertragung der erworbenen Beteiligung, verlangen.
Der Schadensersatzanspruch umfasst auch einen entgangenen Gewinn, der dadurch entstanden ist, dass die investierten Mittel nicht anderweitig angelegt worden sind (§ 252 BGB). Der Annahme des Landgerichts, wonach der Kläger anderweitig eine Verzinsung des eingesetzten Kapitals in Höhe von 4 Prozent p. a. erzielt hätte, ist der Beklagte nicht entgegen getreten. Dieser Anspruch besteht jedoch nur für den Zeitraum vom 23.02.2007 bis zum 19.11.2009. Die Klage ist unbegründet, soweit der Kläger entgangenen Gewinn in Form der beanspruchten Verzinsung auch für den vorherigen Zeitraum verlangt. Denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger die Zahlung der 10.500,- € bereits vor dem 23.02.2007 erbracht hat, so dass ihm infolge dieser Investition auch erst ab dem 23.02.2007 ein Gewinn entgangen sein kann.
Die Schadensersatzansprüche des Klägers sind nicht verjährt. Die Verjährung der Ansprüche aus uneigentlicher bürgerlichrechtlicher Prospekthaftung bestimmt sich nach §§ 195, 199 BGB.
Die 3-Jahres-Frist, die folglich am Schluss des Jahres, in dem der am 09.02.2007 erfolgenden Beitritt geschah, begann, mithin am 01.01.2008, ist mit der Zustellung der Klage, die gegenüber der Beklagten zu 3) im November 2009 erfolgte, rechtzeitig gehemmt worden.
Ob das Landgericht eine Haftung der Beklagten zu 3) wegen einer von ihrem Geschäftsführer ... begangenen vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung des Klägers gem. §§ 31, 826 BGB zu Recht angenommen hat, kann dahingestellt bleiben.
Der Kläger kann ferner die Verzinsung des Anlagebetrages in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz für die Zeit ab dem 19.11.2009 aus §§ 291 S. 2, 288 Abs. 1 S. 2 BGB verlangen.
Der Kläger hat ferner ein Interesse an der Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten zu 3) hinsichtlich der Zug um Zug zu übertragenden Rechte (§§ 256 Abs. 1 ZPO, 274 Abs. 2 BGB).
Die Beklagte zu 3) befindet sich spätestens mit der Stellung ihres Antrags auf Klageabweisung bezüglich der Übernahme der ihr angebotenen Rechte und Ansprüche des Klägers aus der Beteiligung an der I. GmbH & Co. KG in Annahmeverzug.
Berufung des Beklagten zu 4)
Auch die Berufung des Beklagten zu 4) hat nur geringfügig Erfolg.
Der Beklagte zu 4) haftet dem Kläger nicht aus sog. Prospekthaftung im engeren Sinne, hier gem. § 13 VerkprospektG in Verb. mit §§ 44-47 BörsG oder gem. § 13 a Abs. 1 VerkprospektG. Hier gelten sinngemäß dieselben Erwägungen, wie sie bereits im Hinblick auf solche Ansprüche gegen die Beklagten zu 1) und 3) dargelegt worden sind und auf die verwiesen wird. Im Ergebnis kommen solche auch gegen den Beklagten zu 4) nicht in Betracht. Darüber hinaus ist auf Folgendes hinzuweisen:
Nach §§ 13 Abs. 1 VerkprospektG, 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 BörsG haftet, wer für den Prospekt die Verantwortung übernommen hat oder von dem der Prospekt „ausgeht“. In Bezug auf den Beklagten zu 4) kommt nur letzteres in Betracht. Eine Haftung als „Prospektveranlasser“ in diesem Sinne setzt eine „tatsächliche Urheberschaft“ ohne Verantwortungsübernahme nach außen hin voraus. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass dem Beklagten zu 4) diese Rolle zukam.
In Bezug auf den nicht gem. § 8 f VerkprospektG veröffentlichten Nachtrag ist zwar auch an eine Haftung des Beklagten zu 4) aus § 13 a Abs. 1 VerkprospektG zu denken, doch ist er weder Emittent noch Anbieter der Anlage.
Ob der Beklagte zu 4) aus bürgerlichrechtlicher Prospekthaftung (im engeren Sinne) haftet, kann aus den unter Ziff. II. 2. genannten Gründen dahinstehen. Etwaige Ansprüche aus diesem Rechtsinstitut wären verjährt, weil die spätestens 3 Jahre nach Abschluss des Gesellschafts- oder Beitrittsvertrages vollendete Verjährung durch die Klageerhebung nicht mehr rechtzeitig gehemmt worden wäre.
Der Beklagte zu 4) haftet jedoch aus bürgerlichrechtlicher Prospekthaftung im weiteren Sinne (Haftung wegen der Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens, §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB).
Als Gründungskommanditist gehörte der Beklagte zu 4) zu den Personen, die als künftiger Vertragspartner der Anlageinteressenten ihnen gegenüber zur vollständigen und richtigen Information über alle für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umstände verpflichtet sind. Der Beklagte zu 4) hat über seine - für die Begründung der Aufklärungspflicht hinreichende - Stellung als Gründungskommanditist hinaus hier persönliches Vertrauen zusätzlich dadurch in Anspruch genommen, dass er ausweislich der Darstellung im Prospekt als geschäftsführender Kommanditist beteiligt und in dieser Rolle für den Erfolg des Unternehmens in besonderer Weise mitverantwortlich war.
Die potentielle Haftung des Beklagten zu 4) aus der Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens entfällt ferner nicht deshalb, weil der Kläger der Gesellschaft nur als Treugeber-Kommanditist beitrat. Die Argumentation des Beklagten zu 4), der Kläger sei nur mit der Treuhandkommanditistin „in Kontakt“ gekommen, und nur sie hafte ihm aus einem etwaigen vorvertraglichen Verschulden, greift nicht durch. Vielmehr muss sich der Beklagte zu 4) das Verhalten der Treuhandkommanditistin, die auch er im Gesellschaftsvertrag zur Aufnahme weiterer „Direkt-“ oder Treugeber-Kommanditisten bevollmächtigt hat, über § 278 BGB zurechnen lassen. Denn die „Zwischenschaltung“ der Treuhandkommanditistin bei der Akquise neuer Anleger war auch von dem Beklagten zu 4) als Gründungskommanditisten gewollt und kann deshalb nicht zu einer Verkürzung seiner Haftung führen.
Auch den Beklagten zu 4) traf daher die Verpflichtung zu sachlich richtiger und vollständiger Aufklärung des Klägers. Dieser Verpflichtung ist er ebenfalls - wie bereits unter Ziff. II. 3. dargelegt - jedenfalls im Hinblick auf die Darstellung der „Genehmigungssituation“ sowie im Hinblick auf die Aussage, der Festpreis sei durch die Fa. D. verifiziert worden, nicht nachgekommen.
Der Kläger kann sich gegenüber dem Beklagten zu 4) ebenfalls auf die tatsächliche Vermutung der Ursächlichkeit eines Prospektfehlers für den Beitritt berufen. Soweit der Beklagte zu 4) meint, die Kausalitätsvermutung sei jedenfalls in Bezug auf etwaige Falschangaben zur Existenz einer Baugenehmigung erschüttert, weil sich die Anleger bewusst für ein Engagement in ein noch zu planendes und zu errichtendes Objekt entschieden hätten, ist dem nicht zu folgen. Dass (End)Planung und Realisierung des im Rahmen der Gesellschaft zu errichtenden Objekts noch ausstehen und die Anleger gleichwohl zeichnen, heißt nicht, dass sie auch damit rechnen bzw. rechnen müssen, das Projekt werde an solchen rechtlichen oder behördlichen Vorgaben scheitern, deren Abklärung bereits im Beitrittszeitpunkt möglich war. Die unrichtige, jedenfalls aber missverständliche Darstellung der „Genehmigungssituation“ betrifft solche Umstände, weil das Erfordernis weiterer Genehmigungen - jedenfalls für den Hochbau - bereits im Beitrittszeitpunkt feststand.
Der Kläger ist so zu stellen, als hätte er die Anlageentscheidung nicht getroffen. Soweit der Beklagte zu 4) erstinstanzlich die Einzahlung der Beteiligungssumme seitens des Klägers mit Nichtwissen bestritten hat, sind die betreffenden Feststellungen des Landgerichts mit der Berufung nicht mehr angegriffen worden. Der Kläger kann deshalb auch von dem Beklagten zu 4) seine Einlage nebst Agio zurückverlangen.
Hinsichtlich des Anspruchs auf entgangenen Gewinn erweist sich die Berufung des Beklagten zu 4) indes aus den bereits unter Ziff. II. 3. e) genannten Gründen als teilweise erfolgreich, weil davon auszugehen ist, dass der Kläger seine Zahlung erst am 23.02.2007 geleistet hat.
Der Beklagte zu 4) hat sich nicht entlasten können. Gem. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB hätte er dazu auch vortragen müssen, warum ihm auch bei Aufwendung der gebotenen Sorgfalt die Unvollständigkeit bzw. die Fehlerhaftigkeit des Nachtrags (im Zusammenhang mit den Aussagen des ursprünglichen Prospekts) nicht auffallen mussten. Solcher Vortrag ist nicht erfolgt. Abgesehen davon ist ihm die Berufung auf den auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit reduzierten Sorgfaltsmaßstab gem. § 10 Ziff. 11 des Gesellschaftsvertrags versagt, schon weil diese Regelung bereits nach ihrem Wortlaut - unbeschadet der Frage der Wirksamkeit ihrer Vereinbarung - nur Geltung für die Zeit nach erfolgtem Beitritt des jeweiligen Anlegers beansprucht.
Der Beklagte zu 4) kann auch nicht mit Erfolg einwenden, gem. § 10 Ziff. 1 (gleichlautend insoweit § 31 Ziff. 1 S. 3) des Gesellschaftsvertrags sei eine „Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Kenntniserlangung von dem Schaden gegenüber dem Verpflichteten durch eingeschriebenen Brief“ vereinbart worden, die der Kläger nicht gewahrt habe. Die Regelungen betreffen zunächst bereits ihrem Wortlaut nach nur Ansprüche, die sich aus einem Fehlverhalten „im Rahmen des Gesellschaftsverhältnisses“ ergeben. Das trifft auf Ansprüche aus einem vorvertraglichen Fehlverhalten nicht zu. Abgesehen davon ist die gesellschaftsvertragliche Begründung der Ausschlussfrist aus mehreren Gründen unwirksam. Sie stellt insbesondere, da auch Ansprüche wegen vorsätzlicher Schädigungen erfasst werden, einen Verstoß gegen § 202 Abs. 1 BGB dar, wonach die Verjährung wegen Vorsatzes nicht im Voraus erleichtert werden kann. Diese Bestimmung ist auf die Vereinbarung einer Ausschlussfrist entsprechend anwendbar, weil die Rechtsposition des Geschädigten dadurch in noch gravierender Weise als von einer Verjährungsverkürzung betroffen wird.
Ansprüche des Klägers aus dem Tatbestand der bürgerlichrechtlichen Prospekthaftung im weiteren Sinne sind nicht verjährt. Die Verjährung richtet sich insoweit nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB und wäre erst mit Ablauf des Jahres 2010 vollendet worden. Auf die Erwägungen unter Ziff. II. 3. f) wird Bezug genommen.
Der Kläger kann auch gegenüber dem Beklagten zu 4) die Verzinsung des Anlagebetrages in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz für die Zeit ab dem 19.11.2009 aus §§ 291 S. 2, 288 Abs. 1 S. 2 BGB verlangen.
Der Kläger hat ferner ein Interesse an der Feststellung des Annahmeverzugs des Beklagten zu 4) hinsichtlich der Zug um Zug zu übertragenden Rechte (§§ 256 Abs. 1 ZPO, 274 Abs. 2 BGB).
Auch der Beklagte zu 4) befindet sich spätestens mit der Stellung seines Antrags auf Klageabweisung bezüglich der Übernahme der ihm angebotenen Rechte und Ansprüche des Klägers aus der Beteiligung an der I. GmbH & Co. KG in Annahmeverzug.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 Abs. 2 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
- 1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
- 1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger nimmt den Beklagten unter den Gesichtspunkten des Verschuldens bei Vertragsschluß und der Prospekthaftung auf Schadensersatz in Anspruch.
Der Beklagte war Gründungskommanditist der am 4. Juni 1993 gegründeten D. KG (im folgenden: D. KG) mit einer Kommanditeinlage von 100.000,00 DM und zugleich alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin,
der D. Grundstücksgesellschaft mbH (im folgenden: D. GmbH). Die Komplementärin D. GmbH sollte bis zum 31. Dezember 1993 berechtigt sein, ohne besondere Zustimmung der Kommanditisten weitere Kommanditisten mit Kommanditeinlagen bis insgesamt 1,5 Mio. DM aufzunehmen.
Gesellschaftszweck der D. KG war es, das Grundstück Do. Straße 144 in R. zu erwerben und zu vermarkten. Ursprünglich war Eigentümerin dieses Grundstücks die A. GmbH. Von dieser erwarb zunächst die I. GmbH (im folgenden: I. GmbH) das Grundstück zum Kaufpreis von 3 Mio. DM; der Kaufvertrag war von dem zwischenzeitlich verstorbenen Notar Dr. M. beurkundet worden. Mit weiterem Kaufvertrag vom 20. Juli 1993, ebenfalls beurkundet von Notar Dr. M., verkaufte die I. GmbH, bei welcher der Beklagte ursprünglich ebenfalls Gesellschafter war, das Grundstück sodann an die zwischenzeitlich gegründete D. KG für einen Kaufpreis von 4 Mio. DM. Dieser Kaufvertrag sah in § 8 vor, daß die B. S. GmbH, K., an der der Beklagte und seine Ehefrau zu jeweils 25 % beteiligt waren, für ihre Vermittlungstätigkeit eine Maklercourtage in Höhe von 5 % des Kaufpreises zzgl. Mehrwertsteuer erhalten sollte. Seinen Anteil an der I. GmbH veräußerte der Beklagte mit Vertrag vom 11. Juni 1993 und mit Zustimmung der Gesellschafter der I. GmbH durch Beschluß vom 2. März 1993.
Der Kläger erklärte am 10. Juli 1993 seinen Beitritt zur D. KG mit einer Kommanditeinlage von 100.000,00 DM, die er in der Folgezeit über den Notar Dr. M. durch auf ihn lautenden Scheck bezahlte. Zuvor hatte er von Dr. M. eine schriftliche Projektbeschreibung erhalten, die von einem Dr. Sch. erstellt worden war und deren Begleitschreiben ("Betr.: Angebot zur Beteiligung als Kommanditist an der D.
Kommanditgesellschaft") im Briefkopf den Namen, die Berufsbezeichnung und die Adresse des Beklagten enthielt.
In der Folgezeit ließ sich die im Beteiligungsangebot vorgesehene Mischnutzung aus Wohnflächen, Gastronomie, Laden- und Parkflächen - nicht zuletzt nach Einholung einer "Markt- und Standortanalyse" - nicht mehr realisieren. Auch die ersatzweise geplante Bebauung mit einem Großkino war nach einem negativen Bauvorbescheid der Hansestadt R. nicht durchführbar. Am 10. März 1997 beschlossen die Gesellschafter der D. KG die Liquidation der Gesellschaft. Eine Rückzahlung der Kommanditeinlagen erfolgte bisher nicht.
Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte sei ihm als Gründungskommanditist schadensersatzpflichtig. Die dem Beteiligungsangebot beigefügte Projektbeschreibung sei in mehrfacher Hinsicht unvollständig gewesen. So habe der Beklagte nicht darauf hingewiesen, daß die baurechtliche Zulässigkeit des Projektes nicht gesichert gewesen sei. Auch habe er seine Beteiligungen an der I. GmbH und der B. S. GmbH verschwiegen. Hätte er, der Kläger, von diesen Verflechtungen gewußt, wäre er der Gesellschaft nicht beigetreten. Zudem habe ihm der Beklagte telefonisch versichert, daß das Investment risikolos sei; denn im Falle eines Scheiterns des Projektes könne das Grundstück jederzeit gewinnbringend für 6 Mio. DM veräußert werden. In Wahrheit habe der im Zuge der Liquidation erzielte Erlös bei etwa 2,5 Mio. DM gelegen. Da seine Beteiligung zwischenzeitlich wertlos sei und er auch keine steuerlichen Vorteile habe geltend machen können, sei ihm ein Schaden in Höhe von 100.000,00 DM entstanden.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Soweit das Berufungsgericht gegenüber der geltend gemachten Inanspruchnahme aus typisierter Prospekthaftung zutreffend angenommen hat, daß ein solcher Anspruch binnen sechs Monaten nach Kenntnis von der Unrichtigkeit des Prospekts, spätestens aber binnen drei Jahren nach Beitritt zur Gesellschaft verjähre, und diese Voraussetzungen angesichts des am 10. Juli 1993 erfolgten Beitritts zur Gesellschaft und einer Erhebung der Klage erst im März 1999 gegeben seien, wird dies von der Revision nicht angegriffen.
II. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber dagegen, daß das Berufungsgericht auch einen Anspruch des Klägers nach den hergebrachten Grundsätzen der Haftung für Verschulden bei Vertragsverhandlungen abgelehnt hat. Der Beklagte war nämlich nicht nur als Geschäftsführer der D. GmbH mit der Werbung weiterer Kommanditisten betraut, sondern als Gründungskommanditist der D. KG war er selbst Vertragspartner der neu eintretenden Gesellschafter. Die aus der Anbahnung von Vertragsverhandlungen entstandenen Pflichten trafen deshalb den Beklagten, der auch für unvollständige oder fehlerhafte Angaben haftet, soweit diese durch Beauftragte oder andere Personen in seinem Verantwortungsbereich gemacht worden sind (vgl. Sen.Urt. v.
14. Januar 1985 - II ZR 41/84, WM 1985, 533, 534; Sen.Urt. v. 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, WM 1994, 2192). Hinzu kommt, daß der Beklagte sich die Angaben in der Projektbeschreibung mit seinem Anschreiben zu eigen gemacht hat.
1. Das Berufungsgericht hat die Angaben in der Projektbeschreibung für "nicht im haftungsbegründenden Sinn unrichtig" gehalten. Dies greift die Revision mit Recht an.
a) Unrichtig ist der Prospekt vor allem insofern, als er die baurechtliche Zulässigkeit des Projektes als gesichert darstellt. Die Aussage in der Anlagebeschreibung , nach der eine generelle Zustimmung zum Nutzungskonzept durch das Bauordnungsamt und in Abstimmung mit dem Stadtplanungsamt als Ergebnis einer engen und konstruktiven Zusammenarbeit bereits erteilt sei, stellt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht bloß die Behauptung einer allgemeinen Sympathie der Stadtverwaltung für die noch weiter durchzuführenden Projektierungsarbeiten dar. Eine solche Beurteilung steht weder mit der Wortwahl der Formulierung noch den daraus abgeleiteten Erwartungen eines potentiellen Anlegers in Einklang. Schon die Verwendung des Begriffes "erteilt" suggeriert, daß die Stadtverwaltung hinsichtlich des Bauprojektes und des diesem zugrundeliegenden Nutzungskonzepts bereits Erklärungen mit gewisser Bindungswirkung abgegeben hat. Dies war, wie sich aus dem Schreiben der Hansestadt R. vom 2. Juni 1993 ergibt, aber nicht der Fall. Gerade die Durchführbarkeit einer beabsichtigten Bebauung ist jedoch von grundlegender Bedeutung für die Anlageentscheidung an einem Immobilienprojekt.
b) Bedenken bestehen auch gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts , welches die im Anschreiben des Beklagten angeführte Möglichkeit eines
Weiterverkaufs des Grundstücks ebenso wie den Hinweis "Interessenten gibt es heute schon" als "nicht allzu aussagekräftig" beurteilt hat. Dies kann jedoch offenbleiben , da die behauptete zusätzliche telefonische Information des Klägers entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht nur eine persönliche und nicht weiter substantiierte Einschätzung darstellt. Da durch das Berufungsgericht keine abschließenden Feststellungen zu dem behaupteten Telefonat getroffen worden sind, ist zugunsten des Klägers für das Revisionsverfahren zu unterstellen, daß es so, wie von ihm dargestellt, stattgefunden hat. Die Angabe, "das Investment" sei "risikolos, da der Wiederverkauf des Grundstücks zum Preis von 6 Mio. DM ohne weiteres möglich" sei, enthält die klare Einschätzung und Aussage, daß das finanzielle Risiko auch für den Fall der Nichtdurchführung des Projekts abgesichert sei und damit die Gefahr eines Verlustes der Einlage minimiert werde. Eine solch deutliche Erklärung wird selbst einen erfahrenen Investor wie den Kläger bei seiner Anlageentscheidung beeinflussen; sie würde daher, bei deren Vorliegen und soweit sie tatsächlich unzutreffend war, grundsätzlich eine Haftung des Beklagten begründen.
2. Die in dem Anschreiben des Beklagten und der beigefügten Projektbeschreibung enthaltenen Angaben waren, worauf die Revision zutreffend hinweist , entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch in weiteren Punkten fehlerhaft. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, muß dem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über Tatsachen , die den Vertragszweck vereiteln können (BGHZ 79, 337, 344; Sen.Urt. v. 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93 aaO, S. 2193; Sen.Urt. v. 29. Mai 2000 - II ZR 280/98, NJW 2000, 3346). Danach sind Angaben erforderlich über den Gründungsgesellschaftern gewährte Sondervorteile (Sen.Urt. v. 10. Oktober
1994 aaO, S. 2193) sowie wesentliche kapitalmäßige oder personelle Ver- flechtungen zwischen den Gesellschaftern und den an dem Projekt beteiligten Unternehmen (Sen.Urt. v. 10. Oktober 1994 aaO).
a) Nach diesen Grundsätzen war der Beklagte verpflichtet, beitretende Gesellschafter darauf hinzuweisen, daß durch die Zwischenschaltung der I. GmbH, an der er zum damaligen Zeitpunkt noch beteiligt war, bei dieser ein Gewinn von 1 Mio. DM innerhalb weniger Wochen anfiel. Die Auffassung des Berufungsgerichts, eine Informationsverpflichtung des Klägers habe deswegen nicht bestanden, weil zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung des Klägers die Aufwendungen zu Lasten der D. KG bereits getätigt gewesen seien, ist von Rechtsirrtum beeinflußt. Die Gefahr für das Scheitern eines Anlageprojektes bereits in der Anfangsphase infolge derartiger vorgeschalteter Kosten besteht unabhängig davon, ob sie vor oder nach einem Beitritt des Anlegers entstanden sind. Entscheidend ist, daß mit der vorgezogenen Realisierung von Gewinnen das Schicksal der Beteiligungsgesellschaft aus der Sicht der Gründungsgesellschafter nicht mehr erheblich sein muß.
Aus denselben Gründen war der Kläger auch hinsichtlich der an die B. S. GmbH entrichteten Maklercourtage darauf hinzuweisen, daß der Beklagte hierdurch Sondervorteile erhalten hatte. Die Ansicht des Berufungsgerichts , der Kläger sei deswegen nicht schutzwürdig, weil ein Anspruch der B. S. GmbH auf Maklercourtage nicht gegeben gewesen sei, ist zudem rechtsfehlerhaft (vgl. hierzu auch BGH, Urt. v. 6. Februar 2003 - III ZR 287/02). Außerdem hängt die Gefahr eines Mißerfolges des Beteiligungsprojektes von den tatsächlich getätigten Aufwendungen ab - unabhängig davon, ob möglicherweise irgendwelche Rückforderungsansprüche bestehen, und soweit überhaupt ein Wille der Geschäftsführung zur Geltendmachung vor-
handen ist. Die Revision weist im übrigen mit Recht darauf hin, daß die Auffassung des Berufungsgerichts zu dem merkwürdigen und rechtlich falschen Ergebnis führen würde, daß zwar über rechtmäßig vereinbarte Sondervorteile informiert werden müßte, nicht aber über unrechtmäßig erhaltene Zahlungen.
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich keine andere Betrachtungsweise aus dem Umstand, daß es sich bei der D. KG um einen kleinen Kreis von Investoren handelte, der sich überwiegend aus früheren Projekten kannte, und bei dem "gewisse persönliche Verflechtungen keinesfalls verwunderlich erscheinen" mußten. Vielmehr erlangt gerade für derartige Gesellschaften die Aufklärungsverpflichtung gegenüber solchen Anlageinteressenten besondere Bedeutung, welche nicht in persönlichen "Verflechtungen" mit Gründungsgesellschaftern und Initiatoren des Projektes stehen, um einer ansonsten jederzeit möglichen Übervorteilung entgegenzuwirken. Die in diesem Zusammenhang weiter geäußerte Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger hätte auch bei Kenntnis dieser Umstände zum Anlagezeitpunkt keine andere Entscheidung getroffen, entbehrt der notwendigen Tatsachenfeststellungen und erweist sich damit als reine Spekulation. - Auch aus der persönlichen Bekanntschaft des Klägers mit dem verstorbenen Notar Dr. M. ergibt sich nichts dafür, daß - unabhängig von dessen Verschwiegenheitsverpflichtung - mögliche Kenntnisse des Notars dem Kläger zuzurechnen wären.
III. Nach alledem hat das Berufungsurteil keinen Bestand.
Der Senat kann jedoch in der Sache nicht entscheiden, da bislang offengeblieben ist, ob dem Kläger überhaupt der behauptete Schaden entstanden ist, was dann zu verneinen wäre, wenn er die Beteiligung nur als Treuhänder für
den Notar Dr. M. gehalten hätte. Sofern allerdings durch den zwischenzeitlichen Tod des Notars die Parteien in Beweisnot kommen sollten, wird Berücksichtigung finden müssen, daß der Beklagte als Geschäftsführer der D. GmbH eine Zeugenvernehmung des Dr. M. dadurch vereitelte, daß er ihn nicht von der notariellen Schweigepflicht entband, obgleich er diese Erklärung in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer hätte abgeben können.
Röhricht Dr. Hesselberger ist wegen Kraemer Erkrankung an der Unterschrift gehindert Röhricht Münke Graf
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
- 1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
- 1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
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ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.