Corona: Entschädigung für Unternehmen – Ansprüche müssen erstritten werden
Wie hoch die Schäden der Unternehmen tatsächlich sind, die diese aufgrund der Corona-Eindämmungsmaßnahmen aktuell erleiden, dürfte sich erst mit der Zeit vollständig offenbaren. Eines steht jedenfalls fest – gegebenenfalls gewährte Soforthilfen und/ oder Zuschüsse (meist in Form von Krediten) decken nur einen kleinen Teil des Verlustes an Umsätzen ab.
I. Das Problem: Kein ausdrücklicher, gesetzlicher Anspruch für Unternehmen
Wenn Ihr Unternehmen nicht deswegen schließen musste, weil Sie oder ein anderer Unternehmer sich durch Kontakt mit einem Infizierten angesteckt haben könnte, greift keiner der Entschädigungsansprüche des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ausdrücklich.
(Siehe hierzu auch „Corona: Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz“)
II. Streit um alternative Möglichkeiten
Im Kampf um Gerechtigkeit bezüglich finanziellen Ausgleichs für erlittene Schäden werden verschiedene rechtliche Herangehensweisen bereits diskutiert.
1. Analoge Anwendung der Entschädigungsansprüche aus dem IfSG
Sowohl die §§ 56 ff. IfSG als auch der § 65 I 1 IfSG könnten analog zur Anwendung kommen. Voraussetzungen einer analogen Anwendung von Rechtsvorschriften (also eine „entsprechende“ Anwendung von Gesetzesvorschriften in Situationen, in denen diese eigentlich nicht hundertprozentig „passen“) sind:
a) Vorliegen einer vergleichbaren Interessenlage
Die Situationen/ Sachverhalte müssen sich hierfür in ihren wesentlichen Merkmalen gleichen. Die Kontrollfrage hierfür könnte sein: Wäre der Gesetzgeber bei einer Interessenabwägung zur Frage der Regelung beider Situationen zum selben Ergebnis gekommen?
b) Bestehen einer Regelungslücke im Gesetz
Eine Regelungslücke besteht, wenn der gegebene Sachverhalt unter keine gesetzliche Vorschrift „subsumierbar“ ist – d.h. dass keine ausdrückliche Regelung im vorliegenden Fall zum gewünschten Ergebnis führen kann, weil diese ihrem Wortlaut nach nicht anwendbar ist bzw. ihre entsprechende Anwendung auch nicht von einer anderen Vorschrift vorgesehen ist.
c) Planwidrigkeit dieser Regelungslücke
Planwidrig ist eine Regelungslücke, wenn angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber die ungeregelte Situation schlichtweg übersehen hat bzw. nicht anzunehmen ist, dass diese „mit Absicht“ ungeregelt geblieben ist. Hierbei ist unter anderem auf Wertungen der Verfassung und sonstigen Rechtsordnung abzustellen – es handelt sich also um eine Wertentscheidung, die im Einzelfall von der Rechtsauffassung der Gerichte abhängig ist.
d) Analoge Anwendung auf geschädigte Unternehmen
Eine gesetzliche Unterscheidung zwischen Unternehmensschließungen aufgrund von akuter Ansteckungsgefahr wegen Kontakt zu Infizierten zu Unternehmensschließungen als Präventivmaßnahme (also zur Vorbeugung, obwohl eine Ansteckung unwahrscheinlich ist) ist kaum zu begründen.
Im rechtlichen Sinne liegt beiden Situationen also eine vergleichbare Interessenlage zugrunde – d.h. dass die Unternehmer in beiden Situationen das Bedürfnis nach Ausgleich der durch Schließungsanordnungen erlittenen Umsatzeinbußen haben und der Staat in beiden Situationen das gleiche Interesse daran haben sollte, diese zu entschädigen (wenn nicht sogar ein höheres Interesse, da den Unternehmen im zweiten Fall nicht ansatzweise ein „Mitverschulden“ durch Kontakt zu Infizierten zugesprochen werden kann). Dass der Gesetzgeber bei einer vorherigen Interessenabwägung zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, ist nicht vertretbar.
Einen Anspruch auf Entschädigung für die Fälle der Unternehmensschließung als reine „Vorsichtsmaßnahme“ sieht kein Gesetz ausdrücklich vor, sodass auch eine Regelungslücke besteht.
Diese Regelungslücke müsste auch planwidrig sein. Hier ist Argumentationsarbeit gefragt. Es sprechen jedoch einige Wertungen innerhalb der Rechtsordnung für eine solche Planwidrigkeit.
Zum einen sieht der § 65 IfSGsogar Entschädigungen für Personen vor, von denen ein akutes Ansteckungsrisiko (aufgrund des Kontakts zu Infizierten) ausgehen könnte. Man könnte also argumentieren, dass dann erst recht denjenigen ein Anspruch zustehen sollte, von denen ein solches Risiko nicht (nachgewiesen) ausgeht.
Hierfür spricht auch – jedenfalls in Bezug auf frustrierte Aufwendungen der Unternehmen (Miete, Arbeitnehmervergütung und andere Fixkosten, nicht jedoch der entgangene Gewinn) – die Wertung des Art. 14 III GG. Dieser ordnet zwar nur Entschädigungen für echte Enteignungen vor. Mit Blick auf die Grundsätze des enteignungsgleichen Eingriffs (siehe hierzu unten) lässt sich hieraus jedoch herauslesen, dass auch faktischen Eingriffen in die Eigentumsfreiheit entsprechend begegnet werden muss.
Dafür, dass der Gesetzgeber mit einer so weitreichenden Maßnahmenausdehnung nicht gerechnet hat und damit auch die vorliegende Regelungslücke übersehen haben muss, spricht außerdem, dass dieser mit Beginn der Corona-Krise mehrfach im Eilverfahren tätig werden musste, um überhaupt erst die gesetzlichen Grundlagen für etwaige Maßnahmen zu schaffen, die sonst (rechtlich) gar nicht durchsetzbar gewesen wären.
Angesichts der Unvorhersehbarkeit des Umfangs, den die Corona-Eindämmungsmaßnahmen in ihrer Spitze erreicht haben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die vorliegende Schutzlücke bewusst offengelassen hat. Es erscheint vielmehr beinahe offensichtlich, dass die Notwendigkeit solch weitreichender Maßnahmen diesen genauso „kalt getroffen“ hat wie auch die betroffenen Unternehmen selbst.
Auch die (aus eben diesem Grund) im Einzelfall gewährten Soforthilfen durch den Staat vermögen einer Planwidrigkeit der Regelungslücke nach der hier vertretenen Rechtsauffassung nicht entgegen zu stehen. Diese stellen lediglich (minimal ausgleichende) Überbrückungsmaßnahmen zum Schutz der Unternehmen vor der sofortigen Insolvenz dar, können jedoch schon ihrer Rechtsnatur als unverbindliche Hilfestellungen im Einzelfall nach nicht den Anspruch auf angemessene Entschädigung von Rechts wegen entfallen lassen. Lediglich eine Anrechnung im Rahmen der Schadensermittlung (Vorteilsanrechnung) ist ggf. denkbar.
2. Enteignungsgleicher Eingriff und Entschädigung nach dem Grundgesetz
Zu diskutieren wäre auch ein Anspruch aus den zum enteignungsgleichen Eingriff durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen.
Hierfür müsste zunächst ein Eingriff in ein vermögenswertes Recht im Sinne des Art. 14 I GG vorliegen.
Ein solcher Eingriff in die von der Eigentumsfreiheit geschützten Rechtspositionen ist zwar dann nicht gegeben, wenn man sich lediglich (zukunftsgerichtet) auf verlustige Umsätze der Unternehmen ab Eingreifen der Eindämmungsmaßnahmen stützte, da diese „Gewinnaussichten“ nicht vom Eigentumsbegriff der Art. 14 I GG erfasst werden.
Diskutiert wird jedoch, ob das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb auch vom Schutzbereich der Eigentumsfreiheit erfasst wird. Dies wird sowohl vom Bundesgerichtshof als auch dem Bundesverwaltungsgericht bejaht. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Frage bisher offengelassen.
Die weiteren Voraussetzungen sind das Vorliegen einer hoheitlichen Maßnahme, die Unmittelbarkeit des Eingriffs aufgrund dieser Maßnahme und das Erbringen eines Sonderopfers durch den Betroffenen. Zwar dürften die hoheitlichen Maßnahmen zur Eindämmung des Virusaufkommens in der Bevölkerung größtenteils rechtmäßig ergangen sein, sodass das Sonderopfer nicht durch die Rechtswidrigkeit der Maßnahme indiziert wäre. Dennoch kann das Sonderopfer als erbracht gelten, wenn dies durch eine besonders Schwere (Grund-)Rechtsbeeinträchtigung bzw. enteignungsgleiche Wirkung angezeigt ist.
Im Rahmen der Rechtsfolge des auf diese Grundlage gestützten Entschädigungsanspruchs finden die gleichen schadensrechtlichen Voraussetzungen wie im Zivilrecht Anwendung. Der Geschädigte müsste also darlegen, welchen Schaden er konkret erlitten hat.
Gemäß § 252 BGB istauch der entgangene Gewinn ersatzfähig (BGH NJW 1975, 1966 (1967)).
Eventuell frustrierte Ausgaben für Miete, Vergütungen der Arbeitnehmer oder andere Fixkosten stellen verbunden mit der Wertung des § 284 BGB bzw. der von der Rechtsprechung entwickelten „Rentabilitätsvermutung“ (also der Vermutung zugunsten des Geschädigten, dass seine Aufwendungen sind rentiert/ amortisiert hätten) ebenfalls „Schadenspositionen“ dar, die nach zivilrechtlichen Grundsätzen ersatzfähig sind.
Zu beachten ist jedoch, dass es sich um einen Entschädigungsanspruch und damit nicht um einen gewöhnlichen Anspruch auf Ersatz aller Schäden (Schadensersatzanspruch) handelt. Die konkret erlittenen Schäden werden also lediglich als Grundlage für die Berechnung einer billigen Entschädigung herangezogen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung durch das Gericht nach freier Überzeugung und unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls festzulegen ist (vgl. § 287 ZPO).
III. Ausblick: Millionenklagen vor Schiedsgerichten?
Abgesehen von der deutschen Gerichtsbarkeit steht den Parteien einer entsprechenden Vereinbarung in bestimmten Fällen auch der Weg zu den sogenannten Schiedsgerichten offen.
Hierbei handelt es sich um nicht-staatliche Gerichte als Spruchkörper der Streitbeilegung in einem Schiedsverfahren. Ob die Möglichkeit eines Schiedsverfahrens den Streitparteien (alternativ zum Weg zu den staatlichen Gerichten) im Einzelfall offen steht, entscheiden diese selbst, indem sie dies ausdrücklich beispielsweise im Rahmen eines Abkommens vereinbaren.
Im Falle der weitreichenden Maßnahmen der Bundesregierung in der Corona-Pandemie wird zum Teil die mögliche Verletzung von Investitionsschutzabkommen diskutiert. Solche Abkommen sind völkerrechtliche Verträge zwischen Staaten, die unter anderem die Investitionen von privaten Akteuren in ausländische juristische Personen bzw. Unternehmen vor Enteignung oder enteignungsgleiche Eingriffe schützen sollen.
Zum einen ist bisher jedoch unsicher, ob eine Schiedsklausel in einem solchen Abkommen überhaupt mit dem Europarecht vereinbar ist – so hat der EuGH in seinem Urteil vom 6.3.2018 (C-284/16 – Slowakische Republik/Achmea BV) die Möglichkeit eines Schiedsverfahrens im Streit um ein bilaterales Investitionsschutzabkommens zwischen zwei EU-Staaten für unvereinbar mit den Art. 267, 344 AEUV erklärt. Zu einem multilateralen Vertrag (Energiecharta-Vertrag) entschied der EuGH jedoch wiederum, dass das Achmea-Urteil keine Anwendung finde und eine Schiedsklausel wiederum zulässig sei.
Der Streit vor den Schiedsgerichten erscheint daher weiterhin möglich – insbesondere bei internationalen Gewinneinbußen infolge von Investitionen in stark von den Corona-Maßnahmen betroffene Unternehmen. Allerdings ist der Ausgang eines solchen Verfahrens ungewiss. Immerhin hat die Bundesregierung zur Rechtfertigung der Maßnahmen immer noch den Schutz des Lebens (Art. 2 II 1 GG) auf ihrer Seite.
IV. Fazit
Nach der hier vertretenen Rechtsauffassung können sich Unternehmen im Einzelfall sowohl auf die analog angewendeten Entschädigungsansprüche des Infektionsschutzgesetzes als auch den gewohnheitsrechtlich anerkannten Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff stützen.
Wie hoch die im Einzelfall zu erwartende Entschädigung wäre, ist davon abhängig, welche Verluste das Unternehmen erlitten hat und inwieweit diese durch mögliche Soforthilfen und andere Vorteile ausgeglichen werden konnten.
Haben Sie Fragen zum Thema Entschädigungsrecht? Nehmen Sie Kontakt zu den Anwälten von Streifler & Kollegen auf und lassen Sie sich fachkundig beraten.
[T.S.]
Quellen: Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 1. Auflage 2020
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Rechtsanwalt
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Annotations
(1) Soweit auf Grund einer Maßnahme nach den §§ 16 und 17 Gegenstände vernichtet, beschädigt oder in sonstiger Weise in ihrem Wert gemindert werden oder ein anderer nicht nur unwesentlicher Vermögensnachteil verursacht wird, ist eine Entschädigung in Geld zu leisten; eine Entschädigung erhält jedoch nicht derjenige, dessen Gegenstände mit Krankheitserregern oder mit Gesundheitsschädlingen als vermutlichen Überträgern solcher Krankheitserreger behaftet oder dessen verdächtig sind. § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Höhe der Entschädigung nach Absatz 1 bemisst sich im Falle der Vernichtung eines Gegenstandes nach dessen gemeinem Wert, im Falle der Beschädigung oder sonstigen Wertminderung nach der Minderung des gemeinen Wertes. Kann die Wertminderung behoben werden, so bemisst sich die Entschädigung nach den hierfür erforderlichen Aufwendungen. Die Entschädigung darf den gemeinen Wert nicht übersteigen, den der Gegenstand ohne die Beschädigung oder Wertminderung gehabt hätte. Bei Bestimmung des gemeinen Wertes sind der Zustand und alle sonstigen den Wert des Gegenstandes bestimmenden Umstände in dem Zeitpunkt maßgeblich, in dem die Maßnahme getroffen wurde. Die Entschädigung für andere nicht nur unwesentliche Vermögensnachteile darf den Betroffenen nicht besser stellen, als er ohne die Maßnahme gestellt sein würde. Auf Grund der Maßnahme notwendige Aufwendungen sind zu erstatten.
Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.