Zivilrecht: Divergenz zwischen Internetanzeige und Bestellschein beim Autokauf
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Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 18.08.2016 (I-3 U 20/15) folgendes entschieden:
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers werden das am 19. März 2015 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg sowie deren Teilversäumnisurteil vom 14. August 2014 teilweise geändert und insgesamt – unter Einbeziehung des Schlussurteils vom 14. August 2014 – wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. Dezember 2013 Zug-um-Zug gegen Zahlung von 7.417,13 € sowie gegen Übergabe des Pkw BMW 520d mit der Fahrgestellnummer …, ferner weitere 1.312,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. Februar 2014 Zug-um-Zug gegen Übergabe des vorbezeichneten Pkw nebst zugehöriger Winterreifen zu zahlen. Darüber hinaus wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 1.029,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. Februar 2014 zu zahlen. Außerdem wird festgestellt, dass sich der Beklagte hinsichtlich der Übergabe des genannten Pkw BMW 520d in Annahmeverzug befindet. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden dem Kläger zu 17 % und dem Beklagten zu 83 %, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Kläger zu 37 % und dem Beklagten zu 63 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweils anderen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe:
Der Kläger begehrt im Wesentlichen die Rückabwicklung eines Vertrages mit dem Beklagten über den Kauf eines Pkw, der zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht einen Kilometerstand von 156.285 km gehabt hat und heute einen solchen von 189.337 km aufweist.
Der Beklagte bot das streitgegenständliche Fahrzeug im Internet auf dem Portal „mobile.de“ an. Bei der Erstellung dieser Internetanzeige bediente er sich seiner Behauptung nach eines Drittunternehmens, dessen Anpreisungen nicht immer mit dem tatsächlichen Zustand übereingestimmt hätten. Die Internetanzeige sah einen Kaufpreis von 15.990 Euro und als Ausstattungsmerkmale unter anderem – neben einer Vielzahl weiterer Angaben – vor: Head-Up Display, Sportfahrwerk, Sportpaket, Sportsitze, Lederlenkrad mit Multifunktion, Luftfederung Hinterachse, Verglasung grün getönt. Darüber hinaus enthielt die Anzeige in Fettdruck unter anderem den Text: „keine Kratzer/ … die detaillierte Ausstattung erfahren sie von unserem geschulten Verkaufspersonal … Trotz größter Sorgfalt sind Inseratsfehler nicht ausgeschlossen, Irrtümer und Zwischenverkauf vorbehalten!!“.
Aufgrund der vorbezeichneten Internetanzeige wandte sich der Kläger an den Beklagten; bei seinem ersten Anruf berief er sich diesem gegenüber auf die Anzeige. In der Folgezeit suchte der Kläger den Beklagten entweder zweimal oder dreimal auf. Als er das Fahrzeug besichtigte, fragte er nicht nach einer speziellen Ausstattung. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht hat der Kläger in diesem Zusammenhang unwidersprochen vorgebracht: Er habe damals gerne ein Auto mit bestimmten technischen Ausstattungen kaufen wollen und sich über die diesbezüglichen Möglichkeiten bei mobile.de informiert. Dort habe er auch sieben oder acht seinen Vorstellungen entsprechende Fahrzeuge gefunden. Diese habe er sich dann angesehen; der hiesige Pkw sei der zweite auf seiner Liste gewesen. Als er sich die verschiedenen Wagen angesehen habe, habe er sich nicht für jedes Fahrzeug im Einzelnen vorher jeweils vergegenwärtigt, welche Sonderausstattung es denn nun nach der Internetbeschreibung haben solle; vielmehr sei er davon ausgegangen, dass, wenn eine bestimmte Ausstattung in der Beschreibung angegeben worden sei, die auch tatsächlich vorhanden sei.
Im Rahmen der Besichtigungen machten die Parteien auch eine Probefahrt, und zwar zu demjenigen BMW-Händler, von dem der Beklagte das Fahrzeug seinerseits erworben hatte. Dort wurde eine TÜV-Untersuchung durchgeführt. Außerdem fiel ein Defekt an einem Radlager auf, der in der Folgezeit vom Beklagten behoben wurde. Für diese Maßnahmen wurden dem Kläger keine Kosten in Rechnung gestellt. Ferner bemerkte der Kläger, dass die Scheinwerfer des Pkw verkratzt waren; hierzu erklärte ihm der für den Beklagten tätige Verkäufer, diese Kratzer könne man mit einer Paste durch Politur beseitigen. Die Parteien einigten sich letztlich auf einen Kaufpreis von 15.000 Euro.
Am 14. November 2013 schlossen sie einen schriftlichen Kaufvertrag. Nach diesem wurde das Fahrzeug unter anderem „gebraucht, wie ausgiebig besichtigt, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung…“ verkauft; in den Rubriken „Besondere Vereinbarungen“ und „Besondere Zusicherungen“ enthielt das Formular jeweils Striche; schließlich erklärte der Käufer, durch seine Unterschrift bestätige er ferner, dass ihm seitens des Verkäufers keine Zusicherungen irgendwelcher Art gegeben worden seien, die in diesem Kaufvertrag nicht schriftlich aufgeführt seien. Der Kläger kaufte den Wagen für seinen privaten Gebrauch.
Die oben wiedergegebenen, in der Internetanzeige angeführten Ausstattungsmerkmale fehlten bei dem verkauften Fahrzeug.
Am 15. November 2013 wandte sich der Kläger über das Portal mobile.de an den Beklagten und ließ ihm zukommen, gestern habe er den BMW 520d gekauft und abgeholt, jedoch fehlten einige im Angebot aufgeführte Extras, er bitte um Stellungnahme.
Mit Anwaltsschreiben vom 25. November 2013 berief sich der Kläger gegenüber dem Beklagten auf das Fehlen der Ausstattungsmerkmale, ferner auf Kratzer an der Motorhaube und den Scheinwerfern, und forderte den Beklagten auf, diese Mängel bis zum 6. Dezember 2013 zu beheben sowie bis zum 30. November 2013 den Anspruch auf Nacherfüllung anzuerkennen. Hierauf erwiderte der Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 4. Dezember 2013, weder werde er einen Anspruch auf Nacherfüllung anerkennen, noch die beschriebenen Mängel beheben. Daraufhin erklärte der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 13. Dezember 2013 an den Beklagten, er trete vom Kaufvertrag zurück; gleichzeitig fordere er den Beklagten zur Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises von 15.000 Euro bis zum 20. Dezember 2013 Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges auf, wobei er als Übergabezeitpunkt jeden Tag in der kommenden Woche anbiete. Der Kläger setzte hinzu: „Eine mögliche Überzahlung aufgrund gezogener Nutzungen unseres Mandanten werden wir erstatten, so diese vorliegt. Eine konkrete Berechnung kann erst nach Übergabe des Fahrzeuges erfolgen.“
Am 14. Dezember 2013 erwarb der Kläger wegen eines Wintereinbruchs Winterreifen für 509,32 €. Ferner ließ er, nachdem im Januar 2014 die Scheibenwischer des Fahrzeuges ausgefallen waren, die Scheibenwischeranlage für insgesamt 803,54 € reparieren.
Der Kläger hat vorgebracht, die Mängel seien ihm erst nach Übergabe des Fahrzeugs aufgefallen, nämlich durch einen Hinweis seines Sohnes, der den Wagen vom Beklagten zu ihm gefahren habe, woraufhin er mit seinem Sohn alle Angaben gemäß der Internetanzeige durchgegangen sei; unmittelbar danach habe er den Beklagten angerufen und ihn auf die fehlenden Extras und die Kratzer hingewiesen, doch habe der Beklagte ihm nur mitgeteilt, das Fahrzeug sei doch besichtigt worden, der Kläger möge sich einen Anwalt nehmen.
Ursprünglich hat der Kläger mit der vorliegenden Klage in der Hauptsache die Zahlung von 16.312,86 € nebst Zinsen Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs vom Beklagten verlangt. Mit der Klageerwiderung hat der Beklagte eine Widerklage und eine Hilfswiderklage angekündigt sowie geltend gemacht, selbst im Falle eines wirksamen Rücktritts vom Kaufvertrag müsse der Kläger für die Nutzung des Fahrzeugs zahlen. Nachdem der Beklagtenvertreter im Termin vor dem Landgericht vom 24. Juli 2014 nicht aufgetreten war, hat das Landgericht durch Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 14. August 2014 dem Kläger wegen einer anzurechnenden Nutzungsvergütung für Gebrauchsvorteile in der Hauptsache lediglich 14.437,86 € zugesprochen und die auf den Betrag von 1.312,86 € für Winterreifen und Scheibenwischeranlage entfallenden Zinsen gekürzt.
In dem auf den Einspruch des Beklagten hin durchgeführten Kammertermin vom26. Februar 2015 hat der Beklagte unter anderem dargelegt, der Kläger habe ihm gesagt, die Achse passe nicht für das Fahrzeug, woraufhin der Klägervertreter erklärt hat, es sei festgestellt worden, dass eine andere Achse als die Originalmarkenachse, nämlich eine solche, die zu einem anderen 5er Modell gehöre und auch älter als der Pkw selbst sei, in dem hiesigen BMW verbaut sei.
Der Kläger hat vor dem Landgericht bezüglich seiner Klage zuletzt beantragt,
das Teilversäumnisurteil vom 14. August 2014 aufrechtzuerhalten.
Der Beklagte hat diesbezüglich beantragt,
das vorbezeichnete Teilversäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Außerdem hat er einen Widerklage- und einen Hilfswiderklage-Antrag gestellt, dessen Abweisung der Kläger beantragt hat.
Der Beklagte hat behauptet, der Kläger habe ihn erst vier oder sechs Wochen nach dem Vertragsschluss angerufen und sich über das Fehlen von Ausstattungsmerkmalen beschwert.
Durch die angefochtene Entscheidung hat das Landgericht – unter Aufhebung des Teilversäumnisurteils – die Klage in vollem Umfang sowie die Widerklage abgewiesen. Wegen der hierzu führenden Erwägungen wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils vom 19. März 2015 verwiesen.
Gegen diese ihm am 25. März 2015 zugestellte Entscheidung wendet sich der Kläger mit seinem am 13. April 2015 bei Gericht eingegangenen Rechtsmittel, mit dem er der Sache nach seinen letzten erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt, ergänzt durch das Begehren auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltsgebühren. Zur Begründung seiner Berufung macht er unter anderem geltend:
Er habe bei seiner Auswahl des zu kaufenden Fahrzeugs zwar nicht auf ein bestimmtes isoliertes Merkmal Wert gelegt, wohl aber auf die Gesamtheit der Merkmale; alle Fahrzeuge, die er in die engere Auswahl genommen habe, hätten eine reichhaltige Ausstattung gehabt, bei keinem der Pkw hätten alle Ausstattungsmerkmale gefehlt. Das Fehlen der Sonderausstattung sei keineswegs ohne Weiteres erkennbar gewesen; dies gelte nicht nur für das Sportfahrwerk, sondern auch für Head-Up Display, Lederlenkrad, Sportsitze und Verglasung. Zur fehlenden Erkennbarkeit für den Laien sei gegebenenfalls vom Gericht ein Sachverständigengutachten einzuholen. Darüber hinaus sei er auch nicht zu Nachfragen an den Beklagten dahin, ob der Inhalt der Internetanzeige auch tatsächlich zutreffend sei, verpflichtet gewesen. Vielmehr sei es am Beklagten gewesen, seinerseits die Abweichungen zum Angebot zu offenbaren. Ebenso wenig habe er sich, indem er sich auf die Angaben in der Internetanzeige verlassen und keine eigenen Nachforschungen angestellt habe, grob fahrlässig verhalten.
Schließlich habe er erst unmittelbar vor dem landgerichtlichen Termin erfahren, dass in dem Fahrzeug eine Antriebswelle verbaut sei, die nicht zum Fahrzeugmodell passe und ein anderes Baujahr aufweise.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter Abänderung des Urteils der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 19. März 2015 sowie des Teilversäumnisurteils vom 14. August 2014
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 14.437,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 13.125 Euro seit dem 21. Dezember 2013, im Übrigen aus einem Betrag von 1.312,86 € seit dem 21. Dezember 2013 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges BMW 520d mit der Fahrgestellnummer WBAPX31080CX41258;
festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Annahme des vorbezeichneten Fahrzeuges in Verzug befindet;
den Beklagten ferner zu verurteilen, vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 1.029,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Februar 2014 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das Urteil des Landgerichts und macht im Übrigen unter anderem geltend:
Dem Kläger sei vorzuwerfen, anlässlich der Besichtigungen und der Probefahrt Erkenntnisquellen nicht genutzt zu haben; er hätte sehen und durch Nachfrage erfahren können, ob die Ausstattung des Fahrzeuges seinen Vorstellungen entsprochen habe. Ihm habe es schlicht an der nötigen Aufmerksamkeit gefehlt. Angesichts der Probefahrt sowie der vorgenannten Umstände verbiete sich auch die Auffassung, auf Seiten des Klägers habe keine grobe Fahrlässigkeit vorgelegen. Der Vortrag des Klägers zur Antriebswelle sei in zweiter Instanz neu und werde bestritten; unabhängig hiervon sei mit ihm auch in keiner Weise dargetan, dass die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs vermindert sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften beider Rechtszüge sowie die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Gründen zu B. Bezug genommen.
Die Berufung des Klägers ist insgesamt zulässig und hat auch in der Sache überwiegend Erfolg.
Das Rechtsmittel ist auch mit dem Antrag zu 3. zulässig.
Unabhängig davon, ob das Landgericht wegen des Inhalts der Klageschrift hätte nachfragen müssen, ob nicht versehentlich die Stellung eines dritten Sachantrages unterblieben sei, liegt wegen § 264 Nr. 2 ZPO keine Klageänderung und damit kein Fall des § 533 ZPO vor.
Die Berufung ist auch zum größeren Teil begründet. Nach dem beiderseitigen Parteivorbringen ist der Kläger zu Recht vom Kaufvertrag mit dem Beklagten zurückgetreten.
Unstreitig ist der Kläger mit Schreiben vom 13. Dezember 2013 von dem mit dem Beklagten geschlossenen Kaufvertrag über einen gebrauchten Pkw vom 14. November 2013 zurückgetreten. Dazu war er gemäß §§ 437 Nr. 2, 1. Fall; 323; 440 BGB berechtigt.
Wieso der hier zu beurteilende Sachverhalt, der keinerlei Auslandsbezug erkennen lässt, nicht nach nationalem deutschen Recht, sondern nach UN-Kaufrecht zu beurteilen sein sollte, erschließt sich nicht.
Der gekaufte BMW war deshalb nicht frei von Sachmängeln, weil er nicht die bei Gefahrübergang vereinbarte Beschaffenheit aufwies, § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Ob Erklärungen eines Verkäufers, mögen sie auch durch Einstellen in das Internet an die Öffentlichkeit gerichtet sein, durch Bezugnahme Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB geworden sind, ist vorrangig zu ermitteln; nur verneinendenfalls ist auf § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB zurückzugreifen. Im Einzelnen ist für die Vereinbarung einer Beschaffenheit nicht erforderlich, dass bestimmte Beschaffenheitsanforderungen ausdrücklich festgelegt werden. Eine derartige Vereinbarung kann sich vielmehr auch aus den Umständen des Vertragsschlusses wie etwa dem Kontext der dabei geführten Gespräche oder den bei dieser Gelegenheit abgegebenen Beschreibungen ergeben. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass in Fällen, in denen der Verkäufer bei Vertragsschluss die Eigenschaften der verkauften Sache in einer bestimmten Weise beschreibt und der Käufer vor diesem Hintergrund seine Kaufentscheidung trifft, die Erklärungen des Verkäufers ohne Weiteres zum Inhalt des Vertrages und damit zum Inhalt einer Beschaffenheitsvereinbarung werden. Auf diesen Grundlagen ist für den hier gegebenen Fall eines käuflichen Erwerbs außerhalb einer Internetauktion zwischenzeitlich anerkannt, dass die Angaben in einer Internetanzeige zu wertbildenden Faktoren im Grundsatz Vertragsinhalt werden, auch wenn sie im Kaufvertrag nicht mehr „auftauchen“.
Danach ist im vorliegenden Fall die Anzeige im Portal mobile.de im Ansatz geeignet, dergestalt zur Grundlage einer Beschaffenheitsvereinbarung zu werden, dass ihr Inhalt zumindest in denjenigen Teilen, in denen das Fahrzeug maßgeblich beschrieben wird – „Ausstattung“, „Fahrzeugbeschreibung“ – als Beschaffenheit des Kaufobjektes vereinbart wird.
Weiterhin setzt eine Sachmängelhaftung des Beklagten aufgrund Beschaffenheitsvereinbarung allerdings voraus, dass er die Angaben in der Internetanzeige nicht in rechtlich erheblicher Weise vor Vertragsschluss „korrigierte“. Von der sogenannten Korrekturproblematik werden auch Fälle erfasst, in denen öffentliche Äußerungen einen sich auf mögliche Irrtümer beziehenden Vorbehalt enthalten, denn derartige Zusätze sind lediglich dahin zu verstehen, dass die Angaben insoweit vorläufig und unverbindlich seien, als sie vor oder bei Vertragsabschluss noch korrigiert werden können, enthalten mithin keine Beschränkung der Rechte des Vertragspartners, etwa hinsichtlich der Sachmängelhaftung. Zum Problem der Korrektur wird einerseits vertreten, dass ein Verkäufer, der „Vorfelderklärungen“ – textliche Äußerungen oder bildliche Darstellungen aus der Phase, insbesondere der Frühphase, der Vertragsanbahnung – nicht gegen sich gelten lassen wolle, diese „klar und unmissverständlich“ widerrufen müsse; dabei seien angesichts der Signal- und Lockwirkung vorvertraglicher Beschaffenheitsangaben jedenfalls keine geringen Anforderungen an eine Korrektur zu stellen. Diesem Standpunkt lagen allerdings Sachverhalte zugrunde, in denen der Internetanzeige ein persönliches Gespräch der Vertragsparteien, teilweise auch eine Besichtigung des Kaufobjekts nachfolgte, die in Rede stehenden Umstände zur Beschaffenheit aber für einen nicht sachkundigen Käufer schwer oder gar nicht erkennbar waren. Dementsprechend hat das OLG Köln andererseits in einem Fall, in dem nach der Besichtigung zweifelhaft und also ungeklärt blieb, ob das Fahrzeug ein bestimmtes Ausstattungsmerkmal aufwies und der nach der Besichtigung ausgehändigte schriftliche Kaufvertrag keine ausdrückliche Vereinbarung enthielt, die Auffassung vertreten, der Käufer habe bei der nach §§ 157, 242 BGB gebotenen objektiven Betrachtungsweise nach beiderseitiger Interessenlage nicht davon ausgehen können, dass das Vorhandensein jenes Merkmals zur vereinbarten Beschaffenheit gehöre. Auch hat das OLG Düsseldorf als Argument für die Wertung, dass eine erfolgte Korrektur nicht hinreichend gewesen sei, unter anderem berücksichtigt, der Verkäufer habe nicht davon ausgehen dürfen, dass dem Käufer das Fehlen des Ausstattungsmerkmals bei der Besichtigung aufgefallen sei.
Nach Ansicht des Senats ist bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen einer Internetanzeige ein Kaufgespräch mit dem Verkäufer herkömmlicher Art mit Besichtigung des Fahrzeugs und gegebenenfalls dessen Probefahrt nachfolgt, zunächst in Rechnung zu stellen, dass nicht bereits vorrangige rechtliche Gesichtspunkte dazu nötigen, dem Inhalt der Vertragsurkunde besondere, gegebenenfalls abschließende, Bedeutung beizumessen, wie es etwa bei beurkundungsbedürftigen Rechtsgeschäften der Fall ist. Auf der anderen Seite kann auch die in das Internet eingestellte Produktbeschreibung nicht als praktisch einzige Grundlage des Vertragsschlusses angesehen werden, wie es namentlich bei Internet-Auktionen der Fall sein mag. Sodann könnte die Sichtweise, durch die zeitnäher als das Internetangebot dem Vertragsabschluss vorangehende „analoge“ Situation unterscheide sich die hier zu behandelnde Fallgruppe letztlich nicht von dem Abschluss eines Kraftfahrzeugkaufvertrages herkömmlicher Art, darauf stützen, dass ein Käufer, der vor Vertragsabschluss mit dem Verkäufer persönlich sprechen, überdies die Kaufsache besichtigen und untersuchen könne, auf vorangegangene Angebotsbeschreibungen des Verkäufers in der Öffentlichkeit – insbesondere im Internet – allenfalls noch eingeschränkt, nämlich so wie jeder nicht-fachmännische Käufer, angewiesen sei. Indes liefe diese Erwägung darauf hinaus, dass durch die Gewährung eines Verkaufsgespräches mit Besichtigungs- und gegebenenfalls Untersuchungsmöglichkeit im Hinblick auf die vom Käufer in Aussicht genommene Beschaffenheit der Kaufsache die Lage so anzusehen wäre, als habe es die Internetanzeige nicht gegeben. Dies jedoch ließe die Anreiz- und Lockwirkung des Internetangebotes, die gegenüber herkömmlichen Werbeanzeigen in Printmedien in Anbetracht der hier typischerweise viel größeren Ausführlichkeit in relevantem Maße intensiver ist, außer Betracht. Zumindest in allen Fällen, in denen ein Käufer gerade aufgrund der Kenntnis vom Inhalt der Internetanzeige einen Kfz-Verkäufer aufsuchte, wird der bezeichneten Wirkung nach Auffassung des Senats nur dann hinreichend Rechnung getragen, wenn die tatsächlichen Abweichungen von der Beschreibung im Internet anlässlich des Gesprächs und der Besichtigung für die Person des Käufers – mithin: im Regelfall für einen technischen Laien – mit zumutbarem Aufwand erkennbar waren. Damit dürfte zudem ein Gleichlauf mit den Wertungen, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu bestimmten Sachmängelhaftungsausschlüssen Niederschlag gefunden haben, erzielt sein; nach dieser Rechtsprechung beziehen sich Haftungsausschlüsse, die durch die Wendung „wie besichtigt“ an eine vorangegangene Besichtigung anknüpfen, in aller Regel nur auf bei der Besichtigung wahrnehmbare, insbesondere sichtbare Mängel der Kaufsache, und wird dabei zugleich der Bezug zu einer Besichtigung des Käufers hergestellt, kommt es auf die Wahrnehmbarkeit des Mangels durch ihn und nicht darauf an, ob eine sachkundige Person den Mangel hätte entdecken oder zumindest auf dessen Vorliegen hätte schließen können und müssen.
Im gegebenen Fall ist unstreitig, dass der Kläger den Beklagten gerade aufgrund der Internetanzeige und der dort gegebenen Fahrzeugbeschreibung aufsuchte. Weitergehend besteht hier allerdings die Besonderheit, dass sich der Kläger die Sichtbarkeit oder sonstige Erkennbarkeit der Abweichungen der Kaufsache vom Inhalt der Internetanzeige selbst verunmöglichte. Denn unstreitig suchte er die ihn interessierenden Fahrzeuge im Internet in der Weise aus, dass er Wert nicht auf bestimmte, gesonderte Ausstattungsmerkmale, sondern auf ein bestimmtes Ausstattungsniveau legte, bei dem die einzelnen Wagen bestimmter Merkmale durchaus entbehren konnten, sofern sie dieses Manko durch Besonderheiten der Ausstattung an anderer Stelle wieder ausglichen; ferner vergegenwärtigte er sich bei den danach in Betracht kommenden Pkw vor der Besichtigung, Gesprächsführung und Probefahrt die nach Verkäuferangaben konkret im Einzelnen vorhandenen Ausstattungsmerkmale nicht mehr.
Die Frage, zu wessen Lasten dieses Verhalten und die hierdurch für die Wahrnehmbarkeit bewirkte Folge gehen, ist unter Beachtung des Grundsatzes einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Vertragsauslegung zu beantworten. Danach erscheint die Vorgehensweise des Klägers weder leichtfertig noch in sonstiger Weise vorwerfbar. Als Kaufinteressent, der sich in der Frühphase der Vertragsanbahnung im Internet orientierte, sah er sich typischerweise einer Produktbeschreibung gegenüber, die in den Rubriken „Ausstattung“ und „Fahrzeugbeschreibung“ Dutzende von Einzelmerkmalen, diese noch dazu ohne erkennbare Systematik aufgelistet, umfasste. Es erscheint nicht sachwidrig, sondern im Gegenteil naheliegend, als Konsument angesichts dessen weniger auf Einzelmerkmale als auf ein Ausstattungsniveau insgesamt abzustellen und in der Folgezeit, nämlich beim Aufsuchen der konkreten Verkäufer, davon auszugehen, dass die auf diese Weise zusammengestellte Mehrzahl von Kaufobjekten je für sich der Beschreibung im Internet entsprechen werde. Auf der anderen Seite muss sich ein Fahrzeughändler, der sich der Darbietung seines Angebotes im Internet bedient, bewusst sein, dass angesichts der dort vorhandenen Beschreibungen eine nennenswerte Zahl von Kaufinteressenten in einer Weise, wie vom Kläger gehandhabt, vorgehen werde. Auch ist es ihm unschwer möglich, durch entsprechende Nachfrage beim Kaufinteressenten zu ermitteln, ob eine derartige Situation gegeben sei, und bejahendenfalls hierdurch bewirkten Fehlvorstellungen des Käufers durch – hinreichend eindeutige – Klarstellungen im Verkaufsgespräch zu begegnen. Dieses Vorgehen setzt zwar voraus, dass sich der Händler über die Inhalte seiner eigenen Internetangebote und deren etwaige inhaltliche Fehler auf dem Laufenden hält; das aber erscheint ohne Weiteres zumutbar, wie es im Übrigen allgemein dem Händler als Verkäufer obliegt, für die Richtigkeit seiner Äußerungen im Internet auch dann zu sorgen, wenn er sich für jenen Internetauftritt der Hilfe eines Dritten bedient. Angesichts dessen geht das oben beschriebene Risiko fehlender Erkennbarkeit zu Lasten des Verkäufers.
Auf diesen Grundlagen ist zwischen den Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung dahin zustande gekommen, dass das verkaufte Fahrzeug die Ausstattungsmerkmale Head-Up Display, Sportfahrwerk, Sportpaket, Sportsitze, Lederlenkrad, Luftfederung Hinterachse und getönte Verglasung aufweisen solle, und hatte der Pkw bei Gefahrübergang diese vereinbarte Beschaffenheit nicht, weil ihm bei Übergabe jene Ausstattungsmerkmale fehlten. Besonderheiten, die eine andere Beurteilung geböten, sind nicht feststellbar.
Die Vorbehalte am Ende der Internetanzeige, insbesondere zu etwaigen Inseratsfehlern, machten diese Anzeige nicht als Grundlage einer Beschaffenheitsvereinbarung unbrauchbar, sondern gaben dem Beklagten nur die Gelegenheit, die dort enthaltenen Angaben rechtzeitig vor Vertragsschluss zu korrigieren. Der Kläger trat gegenüber dem Beklagten auch nicht etwa so auf, als erscheine er vollkommen unabhängig von den Angaben im Internet; vielmehr berief er sich nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten anlässlich seines ersten Telefonats ausdrücklich auf das Internetangebot.
Bei den Verkaufsgesprächen und der Probefahrt stellte der Beklagte – oder das von ihm eingesetzte Verkaufspersonal – nicht klar, dass das tatsächlich vorhandene Fahrzeug der Beschreibung im Internet nicht entspreche. Aus dem Preisnachlass musste der Kläger keine dahingehenden Rückschlüsse ziehen; mit gerade einmal rund 6,2 % bewegte er sich durchaus im Rahmen des Üblichen, und auch unter zusätzlicher Berücksichtigung der durchgeführten Hauptuntersuchung war das Entgegenkommen des Beklagten keineswegs so umfangreich, dass man sagen müsste, bei Lichte betrachtet sei quasi ein anderes Fahrzeug, als das im Internet angebotene, verkauft worden; die Radlagererneuerung diente lediglich einer Mangelbeseitigung.
Eine Korrektur des Inhalts der Internetanzeige erfolgte ferner nicht anlässlich des Besuches bei dem BMW-Händler. Zwar hat der Beklagte nunmehr mit Schriftsatz vom 19. Juli 2016 eine Unterlage zur Akte gereicht, die er persönlich wohl bereits im Senatstermin vom 30. Juni 2016, jedoch in einer für das Gericht nicht nachvollziehbaren Weise, angesprochen hatte. Der Inhalt dieser Unterlage hilft ihm indes nicht weiter. Dies ergibt sich für die als „Reparaturhistorie“ bezeichneten Teile von selbst; sofern die dortigen Tabellen überhaupt für einen Nichtfachmann verständlich sind, lassen sie einen Bezug zu Ausstattungsmerkmalen gemäß Internetangebot vermissen. Aber auch das Blatt ¼„Fahrzeugdaten Info“ musste der Kläger nicht zum Anlass nehmen, die dortigen – zahlreichen – Einzelpunkte mit den Aufzählungen in der Internetanzeige zu vergleichen; dies zum einen nicht, weil ein solcher Abgleich die für Probefahrt und Gespräch zur Verfügung stehende Zeit angesichts des Umfanges der Prüfungspunkte gesprengt hätte, zum anderen und vor allem aber auch deshalb nicht, weil sich dem Kläger nicht erschließen musste, dass die jetzige Aufzählung auch bezüglich der Ausstattungsmerkmale abschließend sei und nicht etwa lediglich eine Auswahl von Merkmalen im Hinblick auf Zwecke der „Reparaturhistorie“ darstellte. Angesichts dessen kommt es nicht mehr darauf an, dass sich auch der jetzige Schriftsatz des Beklagten dazu ausschweigt, auf welche Weise, mit welchen Bemerkungen und vor allem wann genau die besagte Unterlage dem Kläger übergeben worden sein soll.
Insgesamt bildete die Anzeige im Internet nach wie vor die Grundlage der Vertragsverhandlungen und des Vergleichsschlusses. Sofern man schließlich dem formularmäßigen Vertragstext überhaupt den Inhalt beimessen kann, es werde ausdrücklich klargestellt, dass „besondere Vereinbarungen“ neben dem Formularinhalt von den Parteien nicht getroffen worden seien, kann sich der Beklagte auf den hierin – angesichts der jedenfalls bei der letzten Besichtigung vor Vertragsschluss zustande gekommenen Beschaffenheitsvereinbarung – liegenden Ausschluss der Sachmängelhaftung gemäß § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht berufen; dass der Beklagte Unternehmer ist und der Kläger das Fahrzeug als Verbraucher erwarb, steht zwischen den Parteien nicht in Streit.
Die danach eröffnete Sachmängelhaftung ist nicht ausgeschlossen.
Für einen etwaigen umfassenden Ausschluss im Vertrag würde das zuvor zu § 475 BGB Gesagte ebenso gelten.
Dem Kläger fällt auch keine grobe Fahrlässigkeit mit der Rechtsfolge der Haftungsbeschränkung zugunsten des Beklagten nach § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Last.
Grobe Fahrlässigkeit nach § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Einem Käufer kann es im Allgemeinen nicht als Sorgfaltsverstoß angelastet werden, wenn er sich auf die Angaben des Verkäufers zum Kaufgegenstand verlässt und deshalb keine eigenen Nachforschungen anstellt. Grob fahrlässig handelt ein Käufer erst, wenn nach ihm bekannten Tatsachen der Schluss auf mögliche Mängel so nahe liegt, dass es unverständlich erscheint, diesem Verdacht nicht weiter nachzugehen.
Wie zuvor gezeigt, hat der Kläger hier nichts weiter getan, als sich eben auf die Angaben der vom Beklagten ins Internet gestellten Anzeige zu verlassen. Dabei war es wegen der vom Kläger gewählten Art der Vorbereitung des Vertragsschlusses ohne Belang, ob das hier in Rede stehende Fahrzeug gerade ein bestimmtes einzelnes Ausstattungsdetail aufwies; schon aus diesem Grunde ist es unerheblich, ob der Kläger das Fehlen namentlich des Head-Up Displays oder der Sportsitze bei gehöriger Aufmerksamkeit auch als Nichtfachmann hätte bemerken können und ob diese Erkenntnis ihm wiederum hätte Anlass sein müssen, den Verdacht des Vorliegens weiterer Mängel zu entwickeln. Was die Kratzer an den Scheinwerfern angeht, ist die hierin liegende Abweichung von der Internetanzeige dem Kläger zwar unstreitig bei den Besichtigungen aufgefallen, jedoch relativierte der Mitarbeiter des Beklagten diese ganz erheblich, indem er – zumindest für einen Nichtfachmann nicht unplausibel – der Sache nach erklärte, jene Kratzer könnten mit minimalem Aufwand, nämlich durch bloße Politur, beseitigt werden.
Die weiteren Voraussetzungen des Rücktrittsrechts sind erfüllt.
Das Fehlen der Ausstattungsmerkmale stellt keine nur unerhebliche Pflichtverletzung, § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB, dar. Sollte der Mangel unbehebbar sein, muss davon ausgegangen werden, dass die von ihm ausgehende funktionelle Beeinträchtigung mehr als nur ganz marginal ist; sollte er behoben werden können, spricht nichts dafür, dass die hierfür entstehenden Kosten unter 5 % des Kaufpreises blieben. In beiden Hinsichten hat der insoweit darlegungsbelastete Beklagte, der sich selbst auch nicht auf eine Unerheblichkeit beruft, keine Tatsachen dargetan, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten.
Die im Falle der Behebbarkeit des Mangels erforderliche Nacherfüllungsfrist hat der Kläger dem Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 25. November 2013 gesetzt. Sie war vor Erklärung des Rücktritts unter dem 13. Dezember 2013 ergebnislos abgelaufen. Auf die im Anwaltsschreiben des Beklagten vom 4. Dezember 2013 enthaltene Nacherfüllungsverweigerung kommt es nicht mehr entscheidungstragend an.
Bei dieser Lage kann unbeantwortet bleiben, ob der Kläger seinen Rücktritt auch auf das Vorhandensein von Kratzern auf der Motorhaube und an den Scheinwerfern sowie auf den Einbau der gegenwärtig im Fahrzeug vorhandenen Antriebswelle stützen könnte. Der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass dies nach Ansicht des Senats nicht der Fall ist, weil entweder die besagten Umstände bei einem Gebrauchtfahrzeug der hier vorliegenden Art keinen Sachmangel darstellen oder eine Haftung des Beklagten an § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB scheitern würde.
Infolge des berechtigten Rücktritts des Klägers haben die Vertragsparteien einander die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben, § 346 Abs. 1 BGB, gegebenenfalls für letztere Wertersatz zu leisten, § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB.
Dementsprechend muss der Beklagte dem Kläger den Kaufpreis zurückgewähren, der Kläger hat dem Beklagten das Fahrzeug zurückzugeben und für die von ihm durch den Gebrauch des Wagens gezogenen Nutzungen Wertersatz zu leisten. Die gegenseitigen Verpflichtungen sind Zug-um-Zug zu erfüllen, §§ 348, 320 BGB.
Die hiergegen vom Kläger mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2014 angeführten Erwägungen liegen neben der Sache. Der Beklagte hat sich auf sein Gegenrecht bereits in der Klageerwiderung – ausdrücklich – berufen. Um einen Wertersatz für den Untergang oder die Verschlechterung der vom Rücktritt betroffenen Sache geht es nicht, und dass ein Käufer, der Ersatz für tatsächlich gezogene Nutzungen schuldet, nicht seinerseits vom Verkäufer Nutzungsausfall verlangen kann, dürfte sich ohne Weiteres verstehen.
Bei der Berechnung des Wertersatzes für die gezogenen Nutzungen folgt der Senat der im Teilversäumnis- und Schlussurteil des Landgerichts vom 14. August 2014 ausgeführten Rechtsauffassung. Auch er geht im Hinblick auf das Volumen des Motors und die von diesem verarbeitete Kraftstoffart von einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km und damit von einer voraussichtlichen Restlaufleistung zur Zeit des Vertragsschlusses von 120.000 km aus. Bei einer zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, dem Senatstermin vom 30. Juni 2016, absolvierten Laufleistung von 189.337 km und damit vom Kläger gefahrenen 59.337 km errechnet sich der Wertersatz mit der im hiesigen Tenor bezeichneten Summe. Deren beträchtliche Höhe folgt daraus, dass der Kläger die prognostische Restlaufleistung von 120.000 km praktisch zur Hälfte ausgeschöpft hat. Ein Fehler der Berechnungsformel liegt dem nicht zugrunde; in Fällen wie dem vorliegenden von der Restlaufleistung und nicht von der Gesamtlaufleistung auszugehen, rechtfertigt sich daraus, dass auf der anderen Seite der als weiterer Faktor in Ansatz gebrachte Kaufpreis bei einem Gebrauchtfahrzeug naturgemäß deutlich unter demjenigen eines Neufahrzeuges liegt, und zwar umso mehr, je geringer die Restlaufleistung ist. Dass der so berechnete Nutzungsersatz mangelbedingt zu kürzen wäre, macht der Kläger nicht geltend.
Die beantragten Zinsen auf den Kaufpreis kann der Kläger vom Beklagten nach dem Inhalt des Rücktrittsschreibens vom 13. Dezember 2013 aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 286 Abs. 1 und 3, 288 Abs. 1 BGB verlangen. Dass dem Beklagten das Leistungsverweigerungsrecht des § 320 BGB zusteht, ist für den Eintritt des Verzuges jedenfalls deshalb unerheblich, weil der Kläger in jenem Schreiben die Gegenleistung der Rückgabe des Fahrzeuges angeboten und überdies die Zahlung von Nutzungsersatz angekündigt hat.
Hinsichtlich der Rückgewähr des Fahrzeugs ist der Beklagte nach §§ 293, 295 Satz 1 BGB in Annahmeverzug geraten.
Im Rücktrittsschreiben war, wie zuvor gesagt, das Angebot der Rückgewähr des Wagens enthalten. Dabei war eine Handlung des Beklagten als Gläubiger erforderlich, weil es sich für ihn um eine Holschuld handelte. Denn gemeinsamer Leistungsort für Rückgewähransprüche infolge Rücktritts gemäß §§ 437 Nr. 2, 440 BGB ist derjenige Ort, an dem sich die Sache vertragsgemäß befindet.
Auch die vom Kläger weiterhin geltend gemachten Zahlungspositionen nebst Zinsen sind begründet. Das klägerische Begehren findet insoweit seine Grundlage in § 347 Abs. 2 Satz 1 BGB, nämlich in notwendigen Verwendungen auf die streitbefangene und vom Käufer an den Verkäufer zurückzugebende Sache.
Die besagte Vorschrift erfasst – entgegen der missverständlichen Überschrift – sowohl die Zeit vor als auch die Zeit nach Erklärung des Rücktritts. Notwendig ist eine Verwendung, wenn sie zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Sache objektiv erforderlich ist, mag es sich auch um sogenannte gewöhnliche Erhaltungskosten handeln; zu einer Wertsteigerung oder dauerhaften Werterhaltung muss die Verwendung nicht beitragen, sie darf sich nur nicht in reinen Betriebskosten erschöpfen. Danach kann eine Reparatur der Scheibenwischeranlage, die unmittelbar die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges betrifft, ohne Weiteres als notwendig angesehen werden. Aber auch die Anschaffung von Winterreifen stellt nach Ansicht des Senats jedenfalls dann eine notwendige Verwendung dar, wenn sie konkret erfolgt, um gesetzlichen Vorschriften zu genügen, insbesondere den Reifenerfordernissen bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte nach § 2 Abs. 3a StVO. Letzteres war hier nach den Darlegungen des Klägers in der Klageschrift, wonach ein Wintereinbruch stattgefunden hatte, der Fall; dem ist der Beklagte nicht entgegengetreten.
Die Höhe des Ersatzanspruches berechnet sich nach den vom Käufer aufgewendeten Kosten; anders als bei vergeblichen Aufwendungen nach § 284 BGB rechtfertigen Vorteile, die dem Käufer durch die Nutzung seiner Verwendungen zugeflossen sind, keinen Abzug.
Auch dieser Anspruch steht in einem Gegenseitigkeitsverhältnis nach § 348 BGB. Mit anderen Worten ist der Verkäufer nur Zug-um-Zug gegen die Rückgabe des Fahrzeugs einschließlich getätigter Verwendungen zum Ersatz verpflichtet.
Die vom Kläger auf diesen Ersatzbetrag verlangten Zinsen hat bereits das Landgericht im Urteil vom 14. August 2014 lediglich als Rechtshängigkeitszinsen zugesprochen. Hiergegen hat der Kläger kein Rechtsmittel eingelegt. Dass das Landgericht den Zinsbeginn in seinem Tenor fälschlich mit „21.02.2013“ statt „21.02.2014“ bezeichnet hat, ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Belang; der zutreffende Zinsbeginn ergibt sich aus den Entscheidungsgründen.
Den Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten des Klägers nebst Zinsen schuldet der Beklagte als Verzugsschaden.
In Verzug geraten ist er jedenfalls durch das Anwaltsschreiben vom 4. Dezember 2013. Der Höhe nach berechnen beide Parteien diesen
Anspruch identisch und zutreffend. Der Kläger kann auch Zahlung statt bloßer Freistellung verlangen, weil die gemäß § 250 Satz 1 BGB hierfür grundsätzlich erforderliche Fristsetzung entbehrlich ist, wenn der Schädiger – wie hier der Beklagte mit Schreiben vom 4. Dezember 2013 – die Herstellung oder die Leistung von Schadenersatz ernsthaft und endgültig verweigert.
Schließlich sind auch die vom Kläger auf diesen Schadenersatzbetrag verlangten Zinsen unter dem Gesichtspunkt der Rechtshängigkeit gerechtfertigt.
Nicht entschieden werden muss, ob dem Kläger gegen den Beklagten ein auf Aufhebung des Kaufvertrages und damit letztlich auf dessen Rückabwicklung gerichteter Schadenersatzanspruch zusteht. Näher in Betracht kommt allein ein solcher wegen Verschuldens bei der Vertragsanbahnung nach § 311 Abs. 2 BGB aufgrund unrichtiger Internetinformationen. Ein derartiger Anspruch könnte für den Kläger jedoch keine weitergehenden Rechte als diejenigen aus Sachmängelhaftung begründen. Die Nutzung des Fahrzeugs durch den Kläger wäre hier im Wege der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung beruht für beide Rechtszüge auf § 92 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. ZPO.
Der Kläger unterliegt – abgesehen von einem geringfügigen Teil des Zinsanspruchs als Nebenforderung – hinsichtlich des Wertersatzes für gezogene Nutzungen, den er in seinem Antrag bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht berücksichtigt hat. Bei der Berechnung der daher zu bildenden Quote ist von einem nicht „fiktiv“ erhöhten Streitwert auszugehen; denn bei der im vorliegenden Zusammenhang gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung stellt die hier in Rede stehende Gegenleistung lediglich eine Verrechnungsposition dar, nicht eine der Klageforderung auch wirtschaftlich selbstständig gegenübertretende Verbindlichkeit. Sodann errechnen sich die unterschiedlichen Quoten für beide Rechtszüge daraus, dass der Kläger nach dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht weiter Nutzungen gezogen hat; allerdings ist hinsichtlich der zweiten Instanz zu berücksichtigen, dass diejenige Klageforderung, die schon erstinstanzlich endgültig abgewiesen worden und damit nicht mehr in das Berufungsverfahren gelangt ist, einen Teil des Nutzungsersatzes darstellt.
Entgegen der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers im Senatstermin zum Ausdruck gebrachten Auffassung ist es nicht gerechtfertigt, eine dem Kläger günstigere Berechnungsweise zugrunde zu legen.
Zwar kann nach dem Inhalt des Rücktrittsschreibens vom 13. Dezember 2013 davon ausgegangen werden, dass eine Verpflichtung des Klägers zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung seinerzeit dem Grunde nach unstreitig war. Dies ist sie in der Folgezeit jedoch nicht geblieben; jedenfalls in seinem Schriftsatz vom 2. Oktober 2014 hat der Kläger eine Wertersatzpflicht in vollem Umfang in Abrede gestellt.
Mit seinen weiteren Erwägungen erstrebt der Kläger letztlich eine in dieser Form unzulässige Verquickung von prozessualem und materiellem Kostenerstattungsanspruch. Überdies wird eine solche Betrachtung auch nicht von der Billigkeit gefordert. Es ist nicht zu erkennen, dass es für den Kläger als Rücktrittsberechtigten unzumutbar gewesen wäre, seine Wertersatzpflicht von vornherein bei der Fassung seines Klageantrages – gegebenenfalls fortlaufend – zu berücksichtigen. Mag jene Gegenleistung im rechtstechnischen Sinne lediglich eine Einrede begründen, wird diese doch in Prozessen über die Rückabwicklung eines Fahrzeugkaufes erfahrungsgemäß praktisch immer erhoben. Auch wird der Wertersatz für gezogene Nutzungen im Falle eines Kraftfahrzeuges heutzutage nahezu einheitlich anhand einer gängigen Formel errechnet. Selbst wenn ein Kläger zu seinen Gunsten eine Gesamtlaufleistung und damit eine Restlaufleistung in Ansatz bringt, der das Gericht später nicht folgt, reduziert er die ihn noch treffende Kostenlast dann auf den Differenzbetrag. Im Übrigen kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass es der Rücktrittskläger selbst ist, der sich für die Nutzung des von ihm gekauften Fahrzeugs entscheidet und die Möglichkeiten einer Stilllegung dieses Fahrzeugs nach Rücktrittserklärung mit anschließender Liquidierung von Nutzungsausfall oder Kosten eines Ersatzfahrzeugs nicht ergreift und damit die mit derartigen Schadenersatzverlangen verbundenen Risiken der Rechtsdurchsetzung vermeidet. Es erscheint nicht geboten, ihm aus seiner Disposition erwachsende, restliche Risiken bei der Entscheidung über den prozessualen Erstattungsanspruch gleichfalls abzunehmen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.
Der Senat lässt die Revision nach § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO zu. Aus seiner Sicht sind die hiesigen Erwägungen zur Bedeutung von Angaben in einer Internetanzeige sowie zu deren „Korrektur“ im weiteren Verlaufe von Vertragsverhandlungen im Hinblick auf das Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung entscheidungstragend. Sie dürften sich auch nicht in einer reinen Würdigung des gegebenen Einzelfalles erschöpfen. Zum einen könnte sich bei ihnen die revisible Rechtsfrage stellen, ob sie dem Grundsatz einer beiderseits interessengerechten Auslegung entsprechen, zum anderen ist nach den Erfahrungen des Senats die hier vorliegende Art und Weise der Anbahnung eines Vertragsabschlusses heutzutage vielfach anzutreffen.
Da die genannten Erwägungen für den Streitgegenstand insgesamt bedeutsam sind, kann die Zulassung der Revision nicht beschränkt werden.
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Gebührenstufe bis 16.000 Euro festgesetzt. Er beläuft sich auf 14.437,86 € zuzüglich 450,-- €; einen Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges bei der Rückabwicklung eines Autokaufs hinsichtlich der Übergabe des Fahrzeugs bewertet der Senat in ständiger Rechtsprechung regelmäßig mit 3 % des vereinbarten Bruttokaufpreises, und Besonderheiten sind hier weder vorgetragen, noch ersichtlich.
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Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn
- 1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und - 2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.
(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat, - 2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und - 3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet, - 2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung - a)
der Art der Sache und - b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
- 3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und - 4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage
- 1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder - 2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.
(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Ist eine Zeit für die nach § 433 zu erbringenden Leistungen weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger diese Leistungen abweichend von § 271 Absatz 1 nur unverzüglich verlangen. Der Unternehmer muss die Ware in diesem Fall spätestens 30 Tage nach Vertragsschluss übergeben. Die Vertragsparteien können die Leistungen sofort bewirken.
(2) § 447 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung nur dann auf den Käufer übergeht, wenn der Käufer den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt hat und der Unternehmer dem Käufer diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt hat.
(3) § 439 Absatz 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Die §§ 442, 445 und 447 Absatz 2 sind nicht anzuwenden.
(4) Der Verbraucher kann von dem Unternehmer für Aufwendungen, die ihm im Rahmen der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 2 und 3 entstehen und die vom Unternehmer zu tragen sind, Vorschuss verlangen.
(5) Der Unternehmer hat die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel unterrichtet hat, und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchzuführen, wobei die Art der Ware sowie der Zweck, für den der Verbraucher die Ware benötigt, zu berücksichtigen sind.
(6) Im Fall des Rücktritts oder des Schadensersatzes statt der ganzen Leistung wegen eines Mangels der Ware ist § 346 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Unternehmer die Kosten der Rückgabe der Ware trägt. § 348 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Nachweis des Verbrauchers über die Rücksendung der Rückgewähr der Ware gleichsteht.
(1) Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
(2) Ein im Grundbuch eingetragenes Recht hat der Verkäufer zu beseitigen, auch wenn es der Käufer kennt.
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
- 1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder - 3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.
(1) Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
(2) Ein im Grundbuch eingetragenes Recht hat der Verkäufer zu beseitigen, auch wenn es der Käufer kennt.
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.
Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
(1) Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, so ist er dem Gläubiger zum Wertersatz verpflichtet. Im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts hat der Berechtigte hinsichtlich der Nutzungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(2) Gibt der Schuldner den Gegenstand zurück, leistet er Wertersatz oder ist seine Wertersatzpflicht gemäß § 346 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 ausgeschlossen, so sind ihm notwendige Verwendungen zu ersetzen. Andere Aufwendungen sind zu ersetzen, soweit der Gläubiger durch diese bereichert wird.
(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.
(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.
(3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.
(3a) Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Satz 1 gilt nicht für
- 1.
Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft, - 2.
einspurige Kraftfahrzeuge, - 3.
Stapler im Sinne des § 2 Nummer 18 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, - 4.
motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne des § 2 Nummer 13 der Fahrzeug- Zulassungsverordnung, - 5.
Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen und - 6.
Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine Reifen der Kategorien C1, C2 oder C3 verfügbar sind.
- 1.
vor Antritt jeder Fahrt zu prüfen, ob es erforderlich ist, die Fahrt durchzuführen, da das Ziel mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist, - 2.
während der Fahrt - a)
einen Abstand in Metern zu einem vorausfahrenden Fahrzeug von mindestens der Hälfte des auf dem Geschwindigkeitsmesser in km/h angezeigten Zahlenwertes der gefahrenen Geschwindigkeit einzuhalten,- b)
nicht schneller als 50 km/h zu fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.
(4) Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen.
(5) Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abweichend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.
Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.
Der Gläubiger kann dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Herstellung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nach dem Ablauf der Frist kann der Gläubiger den Ersatz in Geld verlangen, wenn nicht die Herstellung rechtzeitig erfolgt; der Anspruch auf die Herstellung ist ausgeschlossen.
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
- 1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.