Strafprozeßordnung - StPO | § 332 Anwendbarkeit der Vorschriften über die erstinstanzliche Hauptverhandlung
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Strafprozeßordnung Inhaltsverzeichnis
Im übrigen gelten die im sechsten Abschnitt des zweiten Buches über die Hauptverhandlung gegebenen Vorschriften.
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(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden, wenn 1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat begangen, in F
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published on 10/08/2016 00:00
Tenor
I.
Die Revision der Angeklagten M. R. gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 03.07.2015 wird als unbegründet verworfen.
II.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dadurch den N
published on 09/01/2014 00:00
Tatbestand
1. Die Staatsanwaltschaft Traunstein legte dem Angeklagten und einem Mittäter mit Anklageschrift vom 28. August 2012 u. a. Betrug (im besonders schweren Fall) zur Last und erhob die öffentliche Klage zum Landgericht Traunst
published on 25/01/2018 00:00
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kleine Strafkammer 11, vom 24. März 2017 aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Kleine Str
published on 29/12/2015 00:00
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückverwiese
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