Strafprozeßordnung - StPO | § 358 Bindung des Tatgerichts; Verbot der Schlechterstellung

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Strafprozeßordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. Wird die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben, hindert diese Vorschrift nicht, an Stelle der Unterbringung eine Strafe zu verhängen. Satz 1 steht auch nicht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt entgegen.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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28.05.2024 14:50

Revisionsrecht Das Revisionsrecht ist ein spezialisiertes Feld des Strafprozessrechts, das die Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen ausschließlich auf Rechtsfehler ermöglicht. Anders als die Berufung, die eine Neuverhandlung der Sache erlaubt
13.06.2018 13:13

Das Hinzufügen von Einträgen in der Registry-Datei eines Computers zum automatischen Starten heimlicher Hintergrundprogramme stellt ein Verändern von Daten dar – BSP Rechtsanwälte – Anwälte für Strafrecht Berlin
21.06.2016 17:34

Wer eine Räumlichkeit durch eine zum ordnungsgemäßen Zugang bestimmte Tür betritt, steigt nicht im Sinne von § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB ein, unabhängig davon, auf welche Weise er die Tür geöffnet hat.
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11.11.2015 13:24

Wer es unterlässt, für sein Kind leidensvermindernde ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, kann dieses durch Unterlassen quälen.
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published on 17.09.2024 11:44

StPO § 435 Zum Antrag auf Übergang in das objektive Verfahren nach § 76a Abs. 1 und 3 StGB nach einer Teileinstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO.
published on 05.06.2024 14:44

Der Bundesgerichtshof stellt im hiesigen Beschluss fest, dass die nicht obligatorisch vorgeschriebene Einziehung von Vermögenswerten nur erfolgen darf, wenn sie verhältnismäßig ist (§ 74f Abs. 1 Satz 1 StGB). Das bedeutet, d
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Der Bundesgerichtshof stellt im hiesigen Beschluss fest, dass die nicht obligatorisch vorgeschriebene Einziehung von Vermögenswerten nur erfolgen darf, wenn sie verhältnismäßig ist (§ 74f Abs. 1 Satz 1 StGB). Das bedeutet, dass die Einziehung im angemessenen Verhältnis zur begangenen Tat und dem Schuldvorwurf stehen muss.

Im konkreten Fall wurde die Einziehung eines Betrags von 999.889 € durch das Landgericht Frankfurt am Main aufgehoben, da die Verhältnismäßigkeitsprüfung fehlerhaft war. Das Gericht muss bei der Einziehung sowohl die wirtschaftlichen und sonstigen Folgen für den Betroffenen als auch den Unrechtsgehalt der Tat und den Schuldvorwurf berücksichtigen. Wenn die Einziehung mehrere Taten mit unterschiedlichem Schuldgehalt betrifft, kann eine Teileinziehung erwogen werden.

Das Landgericht muss nun eine neue Verhandlung und Entscheidung treffen, da es die möglichen existenzgefährdenden Auswirkungen der Einziehung auf den Angeklagten nicht angemessen berücksichtigt hatte.

published on 31.05.2022 17:04

Der Angeklagte hat vorliegend zusammen mit einem Mittäter eine Schadsoftware entwickelt, mithilfe derer er die Rechnersysteme von Usern ausspähte und fremde Hardware zweckentfremdete, um Bitcoin-Mining im sehr großen Stil zu betreiben
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Der Angeklagte hat vorliegend zusammen mit einem Mittäter eine Schadsoftware entwickelt, mithilfe derer er die Rechnersysteme von Usern ausspähte und fremde Hardware zweckentfremdete, um Bitcoin-Mining im sehr großen Stil zu betreiben. Gemäß § 303a Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer rechtswidrig Daten löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert. Taugliche Tatobjekte sind solche Daten, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.

Das Landgericht Kempten verurteilte den Angeklagten wegen Datenveränderung in 327.379 tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit 245.534 tateinheitlichen Fällen des Ausspähens von Daten und wegen Computerbetruges in 16 Fällen, jeweils in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten. Zudem unterliegen Bitcoins dem strafrechtlichen Verfall und können entsprechend eingezogen werden. Demnach wurde der Verfall von 86 sichergestellten Bitcoins sowie weiteren 1.730 Bitcoins angeordnet. 

Der Angeklagte hat die entstandenen Kosten des Revisionsverfahrens zu fünf Sechsteln zu tragen. 

published on 23.05.2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 170/18 vom 23. Mai 2018 in der Strafsache gegen wegen schwerer Vergewaltigung u.a. ECLI:DE:BGH:2018:230518B5STR170.18.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und de
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