Strafprozeßordnung - StPO | § 350 Revisionshauptverhandlung

(1) Dem Angeklagten, seinem gesetzlichen Vertreter und dem Verteidiger sowie dem Nebenkläger und den Personen, die nach § 214 Absatz 1 Satz 2 vom Termin zu benachrichtigen sind, sind Ort und Zeit der Hauptverhandlung mitzuteilen. Ist die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig, so ist dieser zu laden.

(2) Der Angeklagte kann in der Hauptverhandlung erscheinen oder sich durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen. Die Hauptverhandlung kann, soweit nicht die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig ist, auch durchgeführt werden, wenn weder der Angeklagte noch ein Verteidiger anwesend ist. Die Entscheidung darüber, ob der Angeklagte, der nicht auf freiem Fuß ist, zu der Hauptverhandlung vorgeführt wird, liegt im Ermessen des Gerichts.

(3) (weggefallen)

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zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Strafprozeßordnung - StPO | § 35a Rechtsmittelbelehrung


Bei der Bekanntmachung einer Entscheidung, die durch ein befristetes Rechtsmittel angefochten werden kann, ist der Betroffene über die Möglichkeiten der Anfechtung und die dafür vorgeschriebenen Fristen und Formen zu belehren. Bei der Bekanntmachung
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Strafprozeßordnung - StPO | § 214 Ladungen durch den Vorsitzenden; Herbeischaffung der Beweismittel


(1) Die zur Hauptverhandlung erforderlichen Ladungen ordnet der Vorsitzende an. Zugleich veranlasst er die nach § 397 Absatz 2 Satz 3, § 406d Absatz 1 und § 406h Absatz 2 Satz 2 erforderlichen Benachrichtigungen vom Termin; § 406d Absatz 4 gilt entsp

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14 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Apr. 2019 - 5 StR 685/18

bei uns veröffentlicht am 02.04.2019

BUNDESGERICHTSHOF Beschluss 5 StR 685/18 vom 2. April 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a. hier: Vorführung des Angeklagten U. in der Revisionshauptverhandlung ECLI:DE:BGH:2019:020419B5STR685.18.0

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Dez. 2013 - 5 StR 387/13

bei uns veröffentlicht am 10.12.2013

5 StR 387/13 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 10. Dezember 2013 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Totschlag Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Dezember 2013, an der teilgenommen haben: Vor

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Juni 2019 - 3 StR 575/18

bei uns veröffentlicht am 26.06.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 575/18 vom 26. Juni 2019 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. hier: Anhörungsrüge ECLI:DE:BGH:2019:260619B3STR575.18.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2019 beschlossen

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Juli 2019 - 3 StR 155/19

bei uns veröffentlicht am 09.07.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 155/19 vom 9. Juli 2019 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung ECLI:DE:BGH:2019:090719B3STR155.19.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und n

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Aug. 2019 - 3 StR 562/18

bei uns veröffentlicht am 07.08.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 562/18 vom 7. August 2019 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja –––––––––––––––––––––––––– StGB § 239 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 Zu den Rechtsfolgen einer völkerrechtswidrigen Entführung, insbeso

Bundesgerichtshof Entscheidung, 25. Sept. 2014 - 2 StR 163/14

bei uns veröffentlicht am 25.09.2014

2 S t R 1 6 3 / 1 4 Verfügung In der Strafsache gegen BGHR: ja BGHSt: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja StPO §§ 140 Abs. 2 Satz 1, 350 Abs. 2 Satz 1; MRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. c Die Praxis, wonach Revisionshauptverhandlungen ohne Anwes

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Juni 2012 - 4 StR 77/12

bei uns veröffentlicht am 19.06.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 77/12 vom 19. Juni 2012 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2012 gemä

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Juni 2012 - 1 StR 197/12

bei uns veröffentlicht am 21.06.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 197/12 vom 21. Juni 2012 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. hier: Anhörungsrüge Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2012 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten "vom

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Nov. 2014 - 1 StR 586/12

bei uns veröffentlicht am 04.11.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR586/12 vom 4. November 2014 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. hier: Antrag auf Feststellung der Beiordnung als Pflichtverteidiger für die Revisionshauptverhandlung vom 9. April 2013 Der 1. St

Bundesgerichtshof Verfügung, 25. Sept. 2014 - 2 StR 163/14

bei uns veröffentlicht am 25.09.2014

Tenor Der Termin vom 26. November 2014 wird aufgehoben. 1. Neuer Termin zur Hauptverhandlung über die Revisionen de

Landgericht Düsseldorf Beschluss, 17. Juli 2014 - 4 Kls 14/13

bei uns veröffentlicht am 17.07.2014

Tenor Auf die Erinnerung des Erinnerungsführers vom 01.04.2014 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 25.03.2014 wird der Beschluss abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die dem Rechtsanwalt zu erstattenden Gebühren un

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 05. Aug. 2010 - 1 Ss 61/10 I 60/10

bei uns veröffentlicht am 05.08.2010

Tenor Dem Angeklagten wird für das Revisionsverfahren Rechtsanwalt Jürgen C. in B. gemäß § 140 Abs. 2 StPO als notwendiger Verteidiger beigeordnet. Gründe I. 1 Der in dieser Sache sowohl im erstinstanzlichen wie auch im Berufungsverfahren unv

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 06. Apr. 2009 - 1 Ws 38/09

bei uns veröffentlicht am 06.04.2009

Tenor Die weitere Beschwerde des Verteidigers gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 04. Februar 2009 wird als unbegründet verworfen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 02. Juni 2006 - 1 Ws 58/06

bei uns veröffentlicht am 02.06.2006

Tenor Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe Der Beschwerdeführer war dem Angeklagten mit Beschluss vom 5. April 2005 als Pflichtverteidiger be

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(1) Die zur Hauptverhandlung erforderlichen Ladungen ordnet der Vorsitzende an. Zugleich veranlasst er die nach § 397 Absatz 2 Satz 3, § 406d Absatz 1 und § 406h Absatz 2 Satz 2 erforderlichen Benachrichtigungen vom Termin; § 406d Absatz 4 gilt entsprechend. Die...