Strafprozeßordnung - StPO | § 356 Urteilsverkündung

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Strafprozeßordnung Inhaltsverzeichnis

Die Verkündung des Urteils erfolgt nach Maßgabe des § 268.

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(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. (2) Das Urteil wird durch Verlesung der Urteilsformel und Eröffnung der Urteilsgründe verkündet. Die Eröffnung der Urteilsgründe geschieht durch Verlesung oder durch mündliche Mitteilung ihres wesentlich
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published on 06/10/2016 00:00

Tenor Der Antrag wird als unzulässig verworfen, soweit er den Antragsteller L betrifft. Im Übrigen wird der Antrag auf Kosten der Antragsteller F, B und U als unbegründet verworfen. 1Gründe: 2I. 3Die Antragsteller zu 1) bis 3) sind Nebenkläger nach
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Annotations

(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. (2) Das Urteil wird durch Verlesung der Urteilsformel und Eröffnung der Urteilsgründe verkündet. Die Eröffnung der Urteilsgründe geschieht durch Verlesung oder durch mündliche Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts...