Strafprozeßordnung - StPO | § 356 Urteilsverkündung

Die Verkündung des Urteils erfolgt nach Maßgabe des § 268.

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Strafprozeßordnung - StPO | § 268 Urteilsverkündung


(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. (2) Das Urteil wird durch Verlesung der Urteilsformel und Eröffnung der Urteilsgründe verkündet. Die Eröffnung der Urteilsgründe geschieht durch Verlesung oder durch mündliche Mitteilung ihres wesentlich

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Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 06. Okt. 2016 - 4 Ws 232-235/16

bei uns veröffentlicht am 06.10.2016

Tenor Der Antrag wird als unzulässig verworfen, soweit er den Antragsteller L betrifft. Im Übrigen wird der Antrag auf Kosten der Antragsteller F, B und U als unbegründet verworfen. 1Gründe: 2I. 3Die Antragsteller zu 1) bis 3) sind Nebenkläger nach

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(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. (2) Das Urteil wird durch Verlesung der Urteilsformel und Eröffnung der Urteilsgründe verkündet. Die Eröffnung der Urteilsgründe geschieht durch Verlesung oder durch mündliche Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts...