Strafprozeßordnung - StPO | § 356 Urteilsverkündung
Die Verkündung des Urteils erfolgt nach Maßgabe des § 268.
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(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes.
(2) Das Urteil wird durch Verlesung der Urteilsformel und Eröffnung der Urteilsgründe verkündet. Die Eröffnung der Urteilsgründe geschieht durch Verlesung oder durch mündliche Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts...