Strafprozeßordnung - StPO | § 356 Urteilsverkündung
Strafprozeßordnung - StPO | § 356 Urteilsverkündung
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Strafprozeßordnung Inhaltsverzeichnis
Die Verkündung des Urteils erfolgt nach Maßgabe des § 268.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes.
(2) Das Urteil wird durch Verlesung der Urteilsformel und Eröffnung der Urteilsgründe verkündet. Die Eröffnung der Urteilsgründe geschieht durch Verlesung oder durch mündliche Mitteilung ihres wesentlich
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 06/10/2016 00:00
Tenor
Der Antrag wird als unzulässig verworfen, soweit er den Antragsteller L betrifft.
Im Übrigen wird der Antrag auf Kosten der Antragsteller F, B und U als unbegründet verworfen.
1Gründe:
2I.
3Die Antragsteller zu 1) bis 3) sind Nebenkläger nach
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.
Annotations
(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes.
(2) Das Urteil wird durch Verlesung der Urteilsformel und Eröffnung der Urteilsgründe verkündet. Die Eröffnung der Urteilsgründe geschieht durch Verlesung oder durch mündliche Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts...