Strafprozeßordnung - StPO | § 310 Weitere Beschwerde

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Strafprozeßordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Beschlüsse, die von dem Landgericht oder von dem nach § 120 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, können durch weitere Beschwerde angefochten werden, wenn sie

1.
eine Verhaftung,
2.
eine einstweilige Unterbringung oder
3.
einen Vermögensarrest nach § 111e über einen Betrag von mehr als 20 000 Euro
betreffen.

(2) Im übrigen findet eine weitere Anfechtung der auf eine Beschwerde ergangenen Entscheidungen nicht statt.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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18.02.2016 12:21

Erwirbt ein Beteiligter Insiderpapiere, unterliegt der dadurch erzielte Sondervorteil, nicht jedoch der gesamte Wert der erworbenen Papiere gem. § 73 I 1, § 73a S. 1 StGB dem Wertersatzverfall.
SubjectsWertpapiere
25.01.2012 14:34

Bei der Abwägung, ob weitere Untersuchungshaft zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis steht, ist eine mögliche Strafaussetzung zur Bewährung zu berücksichtigen-OLG Naumburg vom 21.07.10-Az:1 Ws 398/10
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(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden, wenn 1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat begangen, in F

(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer 1. eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Absatz 2 bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Vers
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(1) In Strafsachen sind die Oberlandesgerichte, in deren Bezirk die Landesregierungen ihren Sitz haben, für das Gebiet des Landes zuständig für die Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug 1. (weggefallen)2. bei Hochverrat (§§ 81 bis 83 des S
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(1) Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz vorliegen, so kann zur Sicherung der Vollstreckung der Vermögensarrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Betroffenen angeordnet werden. Liegen dringen
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published on 09.09.2021 17:41

Das Gericht legte im vorliegenden Verfahren allen Beteiligten die Pflicht auf, einen tagesaktuellen negativen Covid-19-Test bei den Sitzungen vorzuzeigen. Eine solche Verfügung bestand grundsätzlich für alle Verfahrensbeteiligte und di
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Das Gericht legte im vorliegenden Verfahren allen Beteiligten die Pflicht auf, einen tagesaktuellen negativen Covid-19-Test bei den Sitzungen vorzuzeigen. Eine solche Verfügung bestand grundsätzlich für alle Verfahrensbeteiligte und differenzierte hiermit nicht zwischen geimpften und ungeimpften Bürgern. Hiergegen legte der Verteidiger Beschwerde ein, da ein Negativtest seines Erachtens für Geimpfte entbehrlich sei. Diese Beschwerde verwarf das OLG Celle als unbegründet. Das Erfordernis eines Negativtests für alle Verfahrensbeteiligten sei zwar an sich keine Pflicht, die ein Gericht anzuordnen habe. Es sei aber dazu geeignet, die Verbreitung des Covid-19 Virus einzudämmen sowie Ungeimpfte – auch angesichts der aktuell steigenden Inzidenzen, der Anzahl der Verfahrensbeteiligten und der möglichen Länge einer solchen Sitzung – zu schützen. Dieses Urteil wird freilich für jeden einzelnen Bürger der Bundesrepublik relevant - trotz zweifacher Impfung ist bei einigen Ereignissen und Veranstaltungen ein negativer Testnachweis zu erbringen: 

Ende 2020 wurden die ersten Deutschen gegen den Corona-Virus geimpft. Mittlerweile wurden mehr als 100 Millionen Impfdosen verabreicht; vollständig geimpft sind nun in etwa 59,9 % Deutsche.

Verständlicherweise erhofft sich die Bevölkerung durch eine Zweitimpfung mehr Freiheiten – so entfällt zum Beispiel u.U. ein erforderlicher Negativtest für die Gastronomie oder die Quarantäne nach dem Urlaub. Dem ist allerdings nicht immer so. So entschied das OLG Celle zu Beginn des Monats, dass Gerichte die Teilnahme an Verhandlungen auch für Geimpfte von einem negativen Corona-Test abhängig machen können:

Negativer Coronatest erforderlich – auch für Geimpfte

Zu Beginn des streitgegenständlichen Prozesses am Landgericht Hannover ordnete der Vorsitzende für alle Beteiligten der Strafverhandlung an, dass sie den Sitzungssaal nur dann betreten dürfen, wenn sie einen tagesaktuellen negativen Schnelltest vorweisen könnten. Diese Verfügung griff der Verteidiger im Folgenden an – er weise einen vollständigen Impfschutz infolge von zwei Impfungen gegen den Corona-Virus auf.

Die Entscheidung des OLG Celle – Testpflicht auch für Geimpfte ist richtig
Die Antwort gibt uns im Prinzip schon § 176 I des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG). Das GVG regelt übrigens die Verfassung der Gerichte der Zivilgerichtsbarkeit und der Strafgerichtsbarkeit. 
 
§ 176 I GVG lautet:
 
"Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden."
 
Was hat das zu bedeuten? Gerichte, insb. der Vorsitzende Richter, haben all die Maßnahmen zu treffen, die den ungestörten und gesetzesmäßigen Ablauf einer Verhandlung gewähren. In Zeiten einer Pandemie gehören dazu natürlich auch Maßnahmen zur Verhinderung einer Ansteckung mit Covid-19., so das OLG Celle.
 
Aus diesem Grund verwarf das OLG Celle auch die Beschwerde des Verteidigers mit der Begründung, ein Negativ-Test sei aus dem Grund entbehrlich, weil er zweifach geimpft sei.

Der Senat legte zwar dar, dass ein Gericht im Prinzip zwar nicht dazu verpflichtet sei, eine solche Testpflicht für die Beteiligten im Prozess auszusprechen. Die Eignung einer Testpflicht zum Zwecke der Verringerung des Ansteckungsrisikos würde aber der Einschätzung des Robert-Koch-Instituts entsprechen. Zudem würden zeitgleich weitere Sachverständige zu einer Testpflicht auch für geimpften Personen raten, um so ungeimpfte Bürger schützen zu können. Denn eine Impfung vermag nicht verhindern, dass Geimpfte den Covid-Virus dennoch übertragen.
An einer Strafverhandlung ist eine Vielzahl von Personen beteiligt. Außerdem können sich die Sitzungen in die Länge ziehen. Die Inzidenzwerte steigen weiterhin und die Impfquote ist noch gering. Daraus folge auch, dass eine solche vom Vorsitzenden angeordnete Testpflicht nicht unverhältnismäßig ist.
 
Eines ließ der Senat aufgrund der kürzlich noch anhaltenden Impfstoffknappheit offen: Muss dem Schutz ungeimpfter Verfahrensbeteiligter vielleicht aus dem Grund eine geringere Relevanz zugesprochen werden, weil diese sich durch den Verzicht auf eine Impfung freiwillig selbst gefährden?

published on 30.04.2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 97/19 2 AR 78/19 vom 30. April 2019 in dem Strafverfahren gegen wegen Verleumdung Az.: 2 Ws 147/19 Oberlandesgericht Dresden ECLI:DE:BGH:2019:300419B2ARS97.19.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nac
published on 10.09.2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 23/19 vom 10. September 2019 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a. ECLI:DE:BGH:2019:100919BSTB23.19.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
published on 30.06.2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 399/15 2 AR 255/15 vom 30. Juni 2016 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung Az.: 2 Ws 303/02 Oberlandesgericht Karlsruhe 3 KLs 217 Js 9407/01-AK Landgericht Freiburg ECLI:DE:BGH:2016:300616
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(1) Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz vorliegen, so kann zur Sicherung der Vollstreckung der Vermögensarrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Betroffenen angeordnet werden. Liegen dringende Gründe für...