Strafprozeßordnung - StPO | § 345 Revisionsbegründungsfrist

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Strafprozeßordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen Monat und, wenn es später als fünfunddreißig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen weiteren Monat. War bei Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den Akten gebracht ist.

(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.

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18.01.2018 16:31

Eine Rücksichtslosigkeit beim Überholverstoß liegt nicht vor, wenn der Angeklagte aufgrund eines Augenblickversagens fälschlich von einem Streckenverlauf ausgegangen, der ein gefahrloses Überholen ermöglicht hätte – BSP Rechtsanwälte – Anwälte für Strafrecht Berlin
19.01.2017 11:54

In der Hauptverhandlung kann ein Zeuge sich an einem anderen Ort als dem Sitzungssaal aufhalten und mit einer Bild-Ton-Direktübertragung vernommen werden.
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13.05.2016 11:40

Zu den Voraussetzungen der Verfahrensrüge der unzulässigen Beschränkung der Verteidigung durch Versagung der Einsicht in die bei der Bußgeldbehörde zu einer Geschwindigkeitsmessung vorhandenen Messunterlagen.
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25.07.2014 13:28

Aus einem Parkplatzschild und dem Zusatzschild „Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs“ ergibt sich ein Parkverbot für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor.
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(1) Das Beschwerdegericht läßt die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Satz 2 auf Antrag zu, wenn es geboten ist, 1. die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen, soweit Abs
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(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß a

(1) Ist die Besetzung des Gerichts nach § 222a mitgeteilt worden, so kann der Einwand, daß das Gericht vorschriftswidrig besetzt sei, nur innerhalb einer Woche nach Zustellung der Besetzungsmitteilung oder, soweit eine Zustellung nicht erfolgt ist, i
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published on 21.11.2021 19:01

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In diesem Urteil wird auf die Qualifikation einer Äußerung gegenüber einem Polizeibeamten als Beleidigung eingegangen. Der Beamte wurde in diesem Fall unter anderem als "Wichtigtuer" bezeichnet. Das Gericht führt dazu aus, dass zur Auslegung des Sinngehaltes der Äußerung alle Begleitumstände mit unter Bezug genommen werden müssen und dass insbesondere im Rahmen des § 193 StGB eine intensive Abwägung des Ehrschutzes mit der Meinungsfreiheit zu erfolgen hat.

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published on 10.12.2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 270/18 vom 10. Dezember 2018 in der Strafsache gegen wegen schwerer Brandstiftung u.a. ECLI:DE:BGH:2018:101218B5STR270.18.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2018 gemäß § 46 Abs. 1 St
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