Strafprozeßordnung - StPO | § 339 Rechtsnormen zugunsten des Angeklagten

Strafprozeßordnung - StPO | § 339 Rechtsnormen zugunsten des Angeklagten
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Strafprozeßordnung Inhaltsverzeichnis

Die Verletzung von Rechtsnormen, die lediglich zugunsten des Angeklagten gegeben sind, kann von der Staatsanwaltschaft nicht zu dem Zweck geltend gemacht werden, um eine Aufhebung des Urteils zum Nachteil des Angeklagten herbeizuführen.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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14/05/2014 10:04

Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall mögliche Abwesenheitsverhandlung nach § 23 1 II StPO gegen einen inhaftierten Angeklagten.
SubjectsAllgemeines
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published on 11/03/2014 00:00

Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja StPO § 231 Abs. 2 Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall mögliche Abwesenheitsverhandlung nach § 231 Abs. 2 StPO gegen einen inhaftierten Angeklagten. BGH, Beschluss vom 11. März 201
published on 18/10/2016 00:00

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