Strafprozeßordnung - StPO | § 339 Rechtsnormen zugunsten des Angeklagten
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Strafprozeßordnung Inhaltsverzeichnis
Die Verletzung von Rechtsnormen, die lediglich zugunsten des Angeklagten gegeben sind, kann von der Staatsanwaltschaft nicht zu dem Zweck geltend gemacht werden, um eine Aufhebung des Urteils zum Nachteil des Angeklagten herbeizuführen.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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14/05/2014 10:04
Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall mögliche Abwesenheitsverhandlung nach § 23 1 II StPO gegen einen inhaftierten Angeklagten.
SubjectsAllgemeines
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published on 11/03/2014 00:00
Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja StPO § 231 Abs. 2 Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall mögliche Abwesenheitsverhandlung nach § 231 Abs. 2 StPO gegen einen inhaftierten Angeklagten. BGH, Beschluss vom 11. März 201
published on 18/10/2016 00:00
Tatbestand
Das AG verurteilte den Angekl. wegen unerlaubten Handeltreibens mit BtM in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten. Hiergegen legten sowohl die StA als auch der Angekl. auf den Rechtsfolgena
published on 28/07/2016 00:00
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