Strafprozeßordnung - StPO | § 322 Verwerfung ohne Hauptverhandlung
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Strafprozeßordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Erachtet das Berufungsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Berufung nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. Andernfalls entscheidet es darüber durch Urteil; § 322a bleibt unberührt.
(2) Der Beschluß kann mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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Über die Annahme einer Berufung (§ 313) entscheidet das Berufungsgericht durch Beschluß. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Der Beschluß, mit dem die Berufung angenommen wird, bedarf keiner Begründung.
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published on 22/02/2005 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KRB 28/04 vom 22. Februar 2005 in dem Kartellordnungswidrigkeitsverfahren gegen Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja Einspruchsrücknahme GWB § 38 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 2 a.F. (§ 81 Abs. 1 Nr. 1
published on 23/03/2017 00:00
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kleine Strafkammer 4, vom 19. Oktober 2016 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barm
published on 06/01/2017 00:00
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Schwerin vom 28.11.2016 - 42 Ns 18/16 - aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Beschwerdeführer insoweit erwachsenen notwendigen A
published on 31/10/2016 00:00
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 18. August 2016 wird auf seine Kosten verworfen.
Gründe
I.
1
Das Landgericht hat die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgericht
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Annotations
Über die Annahme einer Berufung (§ 313) entscheidet das Berufungsgericht durch Beschluß. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Der Beschluß, mit dem die Berufung angenommen wird, bedarf keiner Begründung.