Strafprozeßordnung - StPO | § 322a Entscheidung über die Annahme der Berufung

Über die Annahme einer Berufung (§ 313) entscheidet das Berufungsgericht durch Beschluß. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Der Beschluß, mit dem die Berufung angenommen wird, bedarf keiner Begründung.

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wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Strafprozeßordnung - StPO | § 322 Verwerfung ohne Hauptverhandlung


(1) Erachtet das Berufungsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Berufung nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. Andernfalls entscheidet es darüber durch Urteil; § 322a bleibt unberührt.
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Strafprozeßordnung - StPO | § 313 Annahmeberufung bei geringen Geldstrafen und Geldbußen


(1) Ist der Angeklagte zu einer Geldstrafe von nicht mehr als fünfzehn Tagessätzen verurteilt worden, beträgt im Falle einer Verwarnung die vorbehaltene Strafe nicht mehr als fünfzehn Tagessätze oder ist eine Verurteilung zu einer Geldbuße erfolgt, s

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4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 11. Nov. 2015 - 1 Ws 585/15

bei uns veröffentlicht am 11.11.2015

Gründe Oberlandesgericht Bamberg 1 Ws 585/15 Beschluss vom 11. 11. 2015 Zum Sachverhalt: Das AG verurteilte den in der Hauptverhandlung auf eine Rechtsmittelbelehrung verzichtenden verteidigten Angekl. am 13.01.2

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 13. Juni 2017 - 1 BvR 2832/15

bei uns veröffentlicht am 13.06.2017

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 18. Apr. 2011 - 1 Ss 54/11, 1 Ws 216/11

bei uns veröffentlicht am 18.04.2011

weitere Fundstellen ... Tenor 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Jugendrichter - Mayen vom 17. November 2010 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 09. März 2009 - 6 Ws 7/09

bei uns veröffentlicht am 09.03.2009

Tenor Die sofortigen Beschwerden der Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts S vom 10. Februar 2009 werden als unzulässig v e r w o r f e n . Die Beschwerdeführer tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel. Gründe   I. 1 Da

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(1) Ist der Angeklagte zu einer Geldstrafe von nicht mehr als fünfzehn Tagessätzen verurteilt worden, beträgt im Falle einer Verwarnung die vorbehaltene Strafe nicht mehr als fünfzehn Tagessätze oder ist eine Verurteilung zu einer Geldbuße erfolgt, so ist die...