Strafprozeßordnung - StPO | § 314 Form und Frist

(1) Die Berufung muß bei dem Gericht des ersten Rechtszuges binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.

(2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung, sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 387 Abs. 1, § 411 Abs. 2 und § 428 Absatz 1 Satz 1 die Verkündung in Anwesenheit des Verteidigers mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht stattgefunden hat.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Strafprozeßordnung - StPO | § 100a Telekommunikationsüberwachung


(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden, wenn 1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat begangen, in F

Strafprozeßordnung - StPO | § 100g Erhebung von Verkehrsdaten


(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer 1. eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Absatz 2 bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Vers
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Strafprozeßordnung - StPO | § 411 Verwerfung wegen Unzulässigkeit; Termin zur Hauptverhandlung


(1) Ist der Einspruch verspätet eingelegt oder sonst unzulässig, so wird er ohne Hauptverhandlung durch Beschluß verworfen; gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig. Andernfalls wird Termin zur Hauptverhandlung anberaumt. Hat der Angeklag

Strafprozeßordnung - StPO | § 234 Vertretung des abwesenden Angeklagten


Soweit die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten stattfinden kann, ist er befugt, sich durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten zu lassen.

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20 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Landgericht München I Urteil, 11. Feb. 2019 - 25 Ns 116 Js 165870/17

bei uns veröffentlicht am 08.09.2022

Die Aufnahme von Dienstgesprächen während einer Demonstration kann strafbar sein, wenn die aufgenommenen Gespräche "nichtöffentlich" sind. Das Landgericht München I verwarnte eine Studentin, die das Gespräch zwischen ein

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. März 2009 - V ZB 71/08

bei uns veröffentlicht am 12.03.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 71/08 vom 12. März 2009 in der Zwangsversteigerungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 129a, 569 Abs. 3 Ein Rechtsmittel kann nicht telefonisch zu Protokoll der Geschäftsstelle eingele

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Okt. 2013 - 3 StR 167/13

bei uns veröffentlicht am 17.10.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 S t R 1 6 7 / 1 3 vom 17. Oktober 2013 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja [nur zu B. I. 1., 2. a) und d)] Veröffentlichung: ja StGB § 298 1. Der Tatbestand des § 298 Abs. 1 StGB erfasst beschränkte Ausschreibun

Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 08. Sept. 2017 - 2 OLG 6 Ss 99/17

bei uns veröffentlicht am 08.09.2017

Tatbestand Das AG verurteilte den Angekl. am 15.05.2017 wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15 €. In der Hauptverhandlung vom 15.05.2017 wurde ihm eine Rechtsmittelbelehrungmündlich erteilt und in sch

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 09. Nov. 2015 - 2 Ws 633/15

bei uns veröffentlicht am 09.11.2015

Gründe Oberlandesgericht Nürnberg Az.: 2 Ws 633/15 Beschluss vom 09.11.2015 4 Ws 591/15 Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg 3 Ns 123 Js 740/15 Landgericht Regensburg 123 Js 740/15 Staatsanwaltschaft Regensburg

Oberlandesgericht München Beschluss, 12. Juni 2017 - 5 Ws 28/17 (2)

bei uns veröffentlicht am 12.06.2017

Tenor Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 9. Mai 2017 wird kostenfällig als unbegründet verworfen. Gründe I. Der Beschwerdeführer wurde durch das Amt

Landgericht Ingolstadt Urteil, 16. Feb. 2016 - 3 Ns 13 Js 11454/15

bei uns veröffentlicht am 16.02.2016

Tenor 1. Die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgericht Ingolstadt vom 19.10.2015 werden verworfen mit der Maßgabe, dass der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 60,00 Eur

Landgericht Magdeburg Urteil, 11. Okt. 2017 - 28 Ns 182 Js 32201/14 (74/17), 28 Ns 74/17

bei uns veröffentlicht am 11.10.2017

Tenor Die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Haldensleben vom 26. September 2016 wird verworfen. Die Kosten der Berufung einschließlich der notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die Staatskasse.

Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 23. März 2017 - 2 Rev 16/17

bei uns veröffentlicht am 23.03.2017

Tenor 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kleine Strafkammer 4, vom 19. Oktober 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barm

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 06. Jan. 2017 - 20 Ws 311/16

bei uns veröffentlicht am 06.01.2017

Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Schwerin vom 28.11.2016 - 42 Ns 18/16 - aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Beschwerdeführer insoweit erwachsenen notwendigen A

Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 31. Okt. 2016 - 1 Ws 154/16

bei uns veröffentlicht am 31.10.2016

Tenor Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 18. August 2016 wird auf seine Kosten verworfen. Gründe I. 1 Das Landgericht hat die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgericht

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 26. Feb. 2015 - 2 RVs 4/15

bei uns veröffentlicht am 26.02.2015

Tenor Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Bezeichnung des Rechtsmittels als Revision und zu deren Begründung wird als unzulässig verworfen. Das Oberlandesgericht Hamm erklärt sich z

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 02. Okt. 2014 - 1 Ws 477/14

bei uns veröffentlicht am 02.10.2014

Tenor Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen. 1Gründe 2I. 3Der Jugendrichter beim Amtsgericht Bad Berleburg hat mit Urteil vom 01.04.2014 gegen den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung ein

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 01. Okt. 2014 - 2 (6) Ss 442/14; 2 (6) Ss 442/14 - AK 118/14

bei uns veröffentlicht am 01.10.2014

Gründe   1 Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 14.4.2014 wird auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe, die dem Verteidiger Gelegenheit zur Gegenäußerung gegeben hat, einstimmig kostenpflichtig

Landgericht Offenburg Beschluss, 31. Juli 2012 - 6 Ns 302 Js 6694/11; 6 Ns 302 Js 6694/11 - 6 AK 5/12

bei uns veröffentlicht am 31.07.2012

Tenor 1. Der Antrag der Staatsanwaltschaft ... auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts ... vom 09.11.2011 - 2 Cs 302 Js 6694/11 - wird als unbegründet verworfen

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 18. Apr. 2011 - 1 Ss 54/11, 1 Ws 216/11

bei uns veröffentlicht am 18.04.2011

weitere Fundstellen ... Tenor 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Jugendrichter - Mayen vom 17. November 2010 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 07. Dez. 2010 - 1 Ws 563/10, 1 Ws 564/10

bei uns veröffentlicht am 07.12.2010

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss der 6. kleinen Strafkammer des Landgerichts Mainz vom 22. Oktober 2010 wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 26. Okt. 2010 - 2 Ss 618/10

bei uns veröffentlicht am 26.10.2010

Tenor 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 4. kleinen Strafkammer des Landgerichts Heilbronn vom 28. April 2010 mit den zugrundeliegenden Feststellungen a u f g e h o b e n . 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlun

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 10. Sept. 2010 - 2 BvR 2242/09

bei uns veröffentlicht am 10.09.2010

Gründe I. 1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ablehnung der Berichtigung eines Strafur

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 08. Juni 2009 - I Ws 128/09

bei uns veröffentlicht am 08.06.2009

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen. 2. Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Doberan vom 23.03.2009 - 7 Ds 253/08 - wird als unzulässig verworfen. 3. Der Angeklagte trägt die Kosten

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Soweit die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten stattfinden kann, ist er befugt, sich durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten zu lassen.