Strafprozeßordnung - StPO | § 314 Form und Frist

Strafprozeßordnung - StPO | § 314 Form und Frist
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Anwälte | {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Strafprozeßordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Die Berufung muß bei dem Gericht des ersten Rechtszuges binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.

(2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung, sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 387 Abs. 1, § 411 Abs. 2 und § 428 Absatz 1 Satz 1 die Verkündung in Anwesenheit des Verteidigers mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht stattgefunden hat.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

2 Anwälte | {{shorttitle}}


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Languages
EN, DE

Rechtsanwalt


Die Kanzlei "Streifler & Kollegen" vertritt Sie auch in Angelegenheiten des Film-, Medien- und Urheberrechts.
Languages
EN, FR,
{{count_recursive}} Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
4 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden, wenn 1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat begangen, in F

(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer 1. eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Absatz 2 bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Vers
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Ist der Einspruch verspätet eingelegt oder sonst unzulässig, so wird er ohne Hauptverhandlung durch Beschluß verworfen; gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig. Andernfalls wird Termin zur Hauptverhandlung anberaumt. Hat der Angeklag

Soweit die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten stattfinden kann, ist er befugt, sich durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten zu lassen.
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
20 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

moreResultsText

published on 08/09/2022 13:39

Die Aufnahme von Dienstgesprächen während einer Demonstration kann strafbar sein, wenn die aufgenommenen Gespräche "nichtöffentlich" sind. Das Landgericht München I verwarnte eine Studentin, die das Gespräch zwischen ein
published on 12/03/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 71/08 vom 12. März 2009 in der Zwangsversteigerungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 129a, 569 Abs. 3 Ein Rechtsmittel kann nicht telefonisch zu Protokoll der Geschäftsstelle eingele
published on 17/10/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 S t R 1 6 7 / 1 3 vom 17. Oktober 2013 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja [nur zu B. I. 1., 2. a) und d)] Veröffentlichung: ja StGB § 298 1. Der Tatbestand des § 298 Abs. 1 StGB erfasst beschränkte Ausschreibun
published on 08/09/2017 00:00

Tatbestand Das AG verurteilte den Angekl. am 15.05.2017 wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15 €. In der Hauptverhandlung vom 15.05.2017 wurde ihm eine Rechtsmittelbelehrungmündlich erteilt und in sch
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.

Annotations

Soweit die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten stattfinden kann, ist er befugt, sich durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten zu lassen.
(1) Ist der Einspruch verspätet eingelegt oder sonst unzulässig, so wird er ohne Hauptverhandlung durch Beschluß verworfen; gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig. Andernfalls wird Termin zur Hauptverhandlung anberaumt. Hat der Angeklagte seinen...