Strafprozeßordnung - StPO | § 352 Umfang der Urteilsprüfung
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Strafprozeßordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die gestellten Revisionsanträge und, soweit die Revision auf Mängel des Verfahrens gestützt wird, nur die Tatsachen, die bei Anbringung der Revisionsanträge bezeichnet worden sind.
(2) Eine weitere Begründung der Revisionsanträge als die in § 344 Abs. 2 vorgeschriebene ist nicht erforderlich und, wenn sie unrichtig ist, unschädlich.
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(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.
(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R
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published on 11/12/2018 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 373/18 vom 11. Dezember 2018 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung ECLI:DE:BGH:2018:111218B5STR373.18.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwa
published on 17/07/2012 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 244/12 vom 17. Juli 2012 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juli 2
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(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.
(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über...