Strafprozeßordnung - StPO | § 348 Unzuständigkeit des Gerichts
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Strafprozeßordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Findet das Gericht, an das die Akten gesandt sind, daß die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel zur Zuständigkeit eines anderen Gerichts gehört, so hat es durch Beschluß seine Unzuständigkeit auszusprechen.
(2) Dieser Beschluß, in dem das zuständige Revisionsgericht zu bezeichnen ist, unterliegt keiner Anfechtung und ist für das in ihm bezeichnete Gericht bindend.
(3) Die Abgabe der Akten erfolgt durch die Staatsanwaltschaft.
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5 StR 4/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. Februar 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2007 beschlossen: 1.
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published on 26/02/2015 00:00
Tenor
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Bezeichnung des Rechtsmittels als Revision und zu deren Begründung wird als unzulässig verworfen.
Das Oberlandesgericht Hamm erklärt sich z
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