Strafprozeßordnung - StPO | § 305a Beschwerde gegen Strafaussetzungsbeschluss

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Strafprozeßordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Gegen den Beschluß nach § 268a Abs. 1, 2 ist Beschwerde zulässig. Sie kann nur darauf gestützt werden, daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist.

(2) Wird gegen den Beschluß Beschwerde und gegen das Urteil eine zulässige Revision eingelegt, so ist das Revisionsgericht auch zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig.

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(1) Wird in dem Urteil die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt, so trifft das Gericht die in den §§ 56a bis 56d und 59a des Strafgesetzbuches bezeichneten Entscheidungen durch Beschluß; dieser ist mit dem U
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published on 09/11/2016 00:00

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published on 27/09/2011 00:00

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published on 28/09/2010 00:00

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published on 23/07/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 433/18 vom 23. Juli 2019 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlicher unerlaubter Beförderung von Kriegswaffen u.a. ECLI:DE:BGH:2019:230719U1STR433.18.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
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(1) Wird in dem Urteil die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt, so trifft das Gericht die in den §§ 56a bis 56d und 59a des Strafgesetzbuches bezeichneten Entscheidungen durch Beschluß; dieser ist mit dem Urteil zu...