Strafprozeßordnung - StPO | § 311 Sofortige Beschwerde

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Strafprozeßordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Woche einzulegen; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung (§ 35) der Entscheidung.

(3) Das Gericht ist zu einer Abänderung seiner durch Beschwerde angefochtenen Entscheidung nicht befugt. Es hilft jedoch der Beschwerde ab, wenn es zum Nachteil des Beschwerdeführers Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen dieser noch nicht gehört worden ist, und es auf Grund des nachträglichen Vorbringens die Beschwerde für begründet erachtet.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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17.12.2015 16:33

In der Graffiti-Szene gilt die Regel, dass ein Tag-Schriftzug nur von einem Graffiti-Sprüher benutzt wird und daher individuell zugeordnet werden kann.
11.02.2012 12:03

Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Eintritt des endgültigen Vermögensvorteils durch Vornahme der letzten Subventionshandlung-OLG Rostock vom 17.01.12-Az:I Ws 404/11
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24.03.2010 15:43

Anwalt für Fahrerlaubnisrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
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Die Höhe der Kosten und Auslagen, die ein Beteiligter einem anderen Beteiligten zu erstatten hat, wird auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgesetzt. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten und
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(1) Entscheidungen, die in Anwesenheit der davon betroffenen Person ergehen, werden ihr durch Verkündung bekanntgemacht. Auf Verlangen ist ihr eine Abschrift zu erteilen. (2) Andere Entscheidungen werden durch Zustellung bekanntgemacht. Wird durch d
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published on 18.07.2024 14:49

Das Gericht ist nach § 423 Abs. 1 S. 2 StPO lediglich an die Entscheidung in der Hauptsache und die tatsächlichen Feststellungen, auf denen diese beruht, gebunden. Dies bedeutet, dass eine Bindung nur für diejenigen Urteilsfeststellung
published on 02.11.2023 10:43

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts besagt, dass der neu eingeführte § 362 Nr. 5 Strafprozessordnung (StPO) mit dem Mehrfachverfolgungsverbot und dem Rückwirkungsverbot des Grundgesetzes unvereinbar und daher nichtig ist. Di
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Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts besagt, dass der neu eingeführte § 362 Nr. 5 Strafprozessordnung (StPO) mit dem Mehrfachverfolgungsverbot und dem Rückwirkungsverbot des Grundgesetzes unvereinbar und daher nichtig ist. Die Regelung erlaubte die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens gegen einen rechtskräftig Freigesprochenen, wenn neue Beweismittel vorliegen und dringende Gründe für eine Verurteilung wegen Mordes oder bestimmter Völkerstraftaten bestehen.

Der Beschwerdeführer wurde wegen des Vorwurfs, im Jahr 1981 eine Schülerin vergewaltigt und getötet zu haben, 1983 freigesprochen. Das Verfahren wurde 2022 gemäß § 362 Nr. 5 StPO wieder aufgenommen. Das Gericht entschied jedoch, dass diese Regelung gegen das Grundgesetz verstößt. Die Entscheidung erfolgte einstimmig mit einer Abweichung in der Meinung von Richterin Langenfeld und Richter Müller, die eine Ergänzung der bestehenden Wiederaufnahmegründe befürworteten.

published on 09.09.2021 18:24

Die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) stellte ein Ablehnungsgesuch mit dem Begehren, den Richter Müller aus dem Verfahren auszuschließen. Der Angeklagte war im Besitz von über 25 Gramm Cannabis. Das Ablehnungsgesuch wurde mit seinem
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Die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) stellte ein Ablehnungsgesuch mit dem Begehren, den Richter Müller aus dem Verfahren auszuschließen. Der Angeklagte war im Besitz von über 25 Gramm Cannabis. Das Ablehnungsgesuch wurde mit seinem bisherigen Engagement für die Entkriminalisierung von Cannabis begründet. Ein solches lehnte das LG Frankfurt (Oder) (24 Qs 11/21)ab: Das Ablehnungsgesuch wurde verfrüht gestellt. Tatsächlich wollte Richter Müller das Verfahren aussetzen, bis das Bundesverfassungsgericht eine erneute Entscheidung über das Cannabis Verbot trifft. Unklar war demzufolge, wann das Gericht eine solche Entscheidung treffen würde und ob Müller sodann für den Fall (laut Geschäftsverteilungsplan) noch zuständig sei. Ein begründetes Ablehnungsgesuch erfordert außerdem eine konkrete Verknüpfung zwischen der richterlichen Aussage und dem Verfahren. Dies sei hier außerdem nicht der Fall.

Engagement des Richters für die Legalisierung von Cannabis; Wie geht die Justiz mit der Droge Cannabis um? 

In dem zugrunde liegenden Verfahren gegen einen Heranwachsenden aufgrund seines Besitzes von 28,4 Gramm Cannabis hatte die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) beim Amtsgericht Bernau einen Befangenheitsantrag gegen den Richter Müller gestellt. Grund hierfür war sein bisheriges Engagement für die Legalisierung von Cannabis. Müller selbst begehrte das Verfahren bis zu dem Zeitpunkt auszusetzen, indem das Bundesverfassungsgericht erneut über das Cannabis Verbot entscheiden würde. 

Seit einigen Jahren setzt er sich für die Entkriminalisierung der Droge Cannabis ein; bereits im Jahr 2002 rief er das Bundesverfassungsgericht (2 BvL 8/02) an und ließ vom Gericht prüfen, ob das Cannabis-Verbot mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Das Bundesverfassungsgericht erachtete diese Richtervorlage (mangels Vorlage neuer Tatsachen) als unzulässig und verwies auf das damalige Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1994 (BVerfGE 90, 145). Schon dort betonte das Gericht, dass ein straffreies Recht auf Rausch nicht existiere und das Cannabis-Verbot demzufolge mit der Verfassung in Einklang stünde. Artikel 3 GG gebiete nicht, alle potenziell gleich gefährlichen Drogen (thematisiert wurde v. a. die Ungleichbehandlung mit dem legalen Konsum von Alkohol) zu legalisieren. Gerettet hatte das Gericht v. a. die Möglichkeit der Strafverfolgungsorgane von der Strafe (§ 29 V BtMG) und der Strafverfolgung (§ 153 ff StPO; 31 a BtMG) abzusehen; insb. in solchen Fällen von – nicht fremdschädigenden – gelegentlichen Eigenkonsum von Cannabisprodukten.

Im Vorwort einer neuen eingereichten Vorlage des AG Bernau schreibt Richter Müller folgendes:

„Es ist dringend geboten, dass sich das Bundesverfassungsgericht, das sich nun über 26 Jahre nicht mehr mit der Cannabis-Prohibition auseinander gesetzt hat, mit der Frage befasst, ob die Verfolgung von Millionen von Menschen in der Bundesrepublik Deutschland wegen des Umgangs mit Cannabis noch zeitgemäß ist und den Ansprüchen einer freiheitlichen Gesellschaft und dem Auftrag des Grundgesetztes, insbesondere Minderheiten zu schützen, entspricht.“

Befangenheitsantrag wird abgelehnt 

Die Kammer lehnte das Ablehnungsgesuch ab mit der Begründung, dass der Zeitpunkt eines solchen zu früh erfolgt ist. Wie bereits dargelegt hatte der Richter Müller das Strafverfahren bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ohnehin aussetzen wollen. Deshalb bliebe für den derzeitigen Zeitpunkt unklar, wann das höchstrichterliche Gericht über die Sache entscheiden würde und ob der Richter dann überhaupt noch zur Entscheidung berufen sei. 

Der Befangenheitsantrag wurde also verfrüht gestellt – die Kammer wies darauf hin, dass eine Ablehnung nicht im Voraus für gewisse richterliche Entscheidungen erklärt werden könne, wenn noch gar nicht feststünde, ob der Richter daran überhaupt mitwirken werde. Maßgeblich sei vielmehr ein konkreter Bezug zwischen dem konkreten Verfahren und einer Äußerung, die der Richter diesbezüglich tätigte.

Ablehnungsgesuch erfordert konkrete Anhaltspunkte für Unvoreingenommenheit

Richter Müller tritt in der Öffentlichkeit für eine Entkriminalisierung von Cannabis ein. Dies hat aber nicht zur Folge, dass er im Vornherein, wenn es um Verfahren zum Thema Cannabis geht, als „befangen“ abgestempelt werden darf. Dann wäre er nämlich de facto bei jedem Verfahren mit Cannabis-Bezug auszuschließen. Eine persönliche Einstellung reicht hierfür freilich natürlich nicht aus. Vielmehr notwendig sind – wie so immer – konkrete Anhaltspunkte, die uns an der Objektivität des Richters zweifeln lassen:

Damit ein solches Ablehnungsgesuch Erfolg hat, muss er „den bösen Schein der Unvoreingenommenheit“ aus Sicht des Angeklagten i. F. e. Aussage, Handlung etc. begründen. Dies war im vorliegenden Fall aber nicht gegeben und deshalb war es auch richtig, dass das LG das Ablehnungsgesuch des Richter Müller abgelehnt hat. 

published on 20.06.2018 00:00

Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja StPO § 475 Entscheidungsabschrift § 475 StPO umfasst die Übermittlung anonymisierter Entscheidungsabschriften an private Dritte. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2018 5 AR (Vs) 112/17
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(1) Entscheidungen, die in Anwesenheit der davon betroffenen Person ergehen, werden ihr durch Verkündung bekanntgemacht. Auf Verlangen ist ihr eine Abschrift zu erteilen. (2) Andere Entscheidungen werden durch Zustellung bekanntgemacht. Wird durch die...