Strafprozeßordnung - StPO | § 329 Ausbleiben des Angeklagten; Vertretung in der Berufungshauptverhandlung

(1) Ist bei Beginn eines Hauptverhandlungstermins weder der Angeklagte noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so hat das Gericht eine Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen. Ebenso ist zu verfahren, wenn die Fortführung der Hauptverhandlung in dem Termin dadurch verhindert wird, dass

1.
sich der Verteidiger ohne genügende Entschuldigung entfernt hat und eine Abwesenheit des Angeklagten nicht genügend entschuldigt ist oder der Verteidiger den ohne genügende Entschuldigung nicht anwesenden Angeklagten nicht weiter vertritt,
2.
sich der Angeklagte ohne genügende Entschuldigung entfernt hat und kein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend ist oder
3.
sich der Angeklagte vorsätzlich und schuldhaft in einen seine Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt hat und kein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend ist.
Über eine Verwerfung wegen Verhandlungsunfähigkeit nach diesem Absatz entscheidet das Gericht nach Anhörung eines Arztes als Sachverständigen. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn das Berufungsgericht erneut verhandelt, nachdem die Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen worden ist.

(2) Soweit die Anwesenheit des Angeklagten nicht erforderlich ist, findet die Hauptverhandlung auch ohne ihn statt, wenn er durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten wird oder seine Abwesenheit im Fall der Verhandlung auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft nicht genügend entschuldigt ist. § 231b bleibt unberührt.

(3) Kann die Hauptverhandlung auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft hin nicht ohne den Angeklagten abgeschlossen werden oder ist eine Verwerfung der Berufung nach Absatz 1 Satz 4 nicht zulässig, ist die Vorführung oder Verhaftung des Angeklagten anzuordnen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.

(4) Ist die Anwesenheit des Angeklagten in der auf seine Berufung hin durchgeführten Hauptverhandlung trotz der Vertretung durch einen Verteidiger erforderlich, hat das Gericht den Angeklagten zur Fortsetzung der Hauptverhandlung zu laden und sein persönliches Erscheinen anzuordnen. Erscheint der Angeklagte zu diesem Fortsetzungstermin ohne genügende Entschuldigung nicht und bleibt seine Anwesenheit weiterhin erforderlich, hat das Gericht die Berufung zu verwerfen. Über die Möglichkeit der Verwerfung ist der Angeklagte mit der Ladung zu belehren.

(5) Wurde auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft hin nach Absatz 2 verfahren, ohne dass ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, hat der Vorsitzende, solange mit der Verkündung des Urteils noch nicht begonnen worden ist, einen erscheinenden Angeklagten oder Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was in seiner Abwesenheit verhandelt worden ist. Eine Berufung der Staatsanwaltschaft kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 auch ohne Zustimmung des Angeklagten zurückgenommen werden, es sei denn, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 4 vorliegen.

(6) Ist die Verurteilung wegen einzelner von mehreren Taten weggefallen, so ist bei der Verwerfung der Berufung der Inhalt des aufrechterhaltenen Urteils klarzustellen; die erkannten Strafen können vom Berufungsgericht auf eine neue Gesamtstrafe zurückgeführt werden.

(7) Der Angeklagte kann binnen einer Woche nach der Zustellung des Urteils die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den in den §§ 44 und 45 bezeichneten Voraussetzungen beanspruchen. Hierüber ist er bei der Zustellung des Urteils zu belehren.

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Strafprozessrecht: Anforderungen an die Vertretungsvollmacht

20.06.2018

Eine wirksame Vollmacht zur Vertretung des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung nach § 329 II StPO muss sich ausdrücklich auf die Abwesenheitsvertretung in der Berufungshauptverhandlung beziehen – BSP Rechtsanwälte – Anwälte für Strafrecht Berlin
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Berufungsverwerfung: Aussagekraft eines Attests

30.07.2013

Unzulässige Berufungsverwerfung bei attestierten medizinischen Gründen-OLG Bamberg vom 06.03.13Az:3 Ss 20/13
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Strafprozessrecht: Berufungshauptverhandlungstermin: Ausbleiben wegen Zwangsräumung

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Strafprozessrecht: Verhandlungstermin: Vertrauen auf Verteidigerauskunft

28.07.2010

Zur Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand - OLG Hamm vom 12.02.10 - Az: 3 Ws 51/10 - Rechtsanwalt für Strafrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
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Strafprozeßordnung - StPO | § 341 Form und Frist


(1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden. (2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des A

Strafprozeßordnung - StPO | § 141 Zeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers


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Strafprozeßordnung - StPO | § 143 Dauer und Aufhebung der Bestellung


(1) Die Bestellung des Pflichtverteidigers endet mit der Einstellung oder dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens einschließlich eines Verfahrens nach den §§ 423 oder 460. (2) Die Bestellung kann aufgehoben werden, wenn kein Fall notwen

Strafprozeßordnung - StPO | § 35a Rechtsmittelbelehrung


Bei der Bekanntmachung einer Entscheidung, die durch ein befristetes Rechtsmittel angefochten werden kann, ist der Betroffene über die Möglichkeiten der Anfechtung und die dafür vorgeschriebenen Fristen und Formen zu belehren. Bei der Bekanntmachung
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Strafprozeßordnung - StPO | § 45 Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag


(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei de

Strafprozeßordnung - StPO | § 44 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung


War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1

Strafprozeßordnung - StPO | § 231b Fortsetzung nach Entfernung des Angeklagten zur Aufrechterhaltung der Ordnung


(1) Wird der Angeklagte wegen ordnungswidrigen Benehmens aus dem Sitzungszimmer entfernt oder zur Haft abgeführt (§ 177 des Gerichtsverfassungsgesetzes), so kann in seiner Abwesenheit verhandelt werden, wenn das Gericht seine fernere Anwesenheit nich

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Landgericht Nürnberg-Fürth Beschluss, 21. Feb. 2018 - 18 Qs 4/18

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Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 25. Jan. 2018 - 2 Rev 96/17

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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 16. Jan. 2017 - 2 Ws 371/16

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Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 03. Nov. 2016 - 4 RVs 52/16

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Tenor 1.Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss der 4. Strafkammer des Landgerichts Münster vom 22.09.2016 aufgehoben. Dem Angeklagten wird – auf seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 25. Okt. 2016 - 3 RVs 72/16

bei uns veröffentlicht am 25.10.2016

Tenor 1. Das Urteil der 12. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom 28. April 2016 und das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 21.Januar 2016 werden aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen der Tat Ziffer II., 2. des Urteils des Amtsgeri

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 24. Okt. 2016 - 1 OLG 1 Ss 74/16

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Diese Entscheidung wird zitiert Diese Entscheidung zitiert Tenor Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 3. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 17. August 2016 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufge

Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 21. Okt. 2016 - 1 Rev 57/16

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Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 06. Sept. 2016 - 4 RVs 96/16

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Tenor 1. Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen. 2. Die Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Revisionsverfahrens trägt der Angeklagte. 1Gründe: 2I. 3Der Angeklagte wendet sic

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 28. Juni 2016 - 1 RVs 46/16

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Oberlandesgericht Köln Beschluss, 24. Juni 2016 - 1 RVs 114/16

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Tenor Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen. 1Gründe 2I.

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 07. Juni 2016 - 1 RVs 16/16

bei uns veröffentlicht am 07.06.2016

Tenor Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückv

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 12. Jan. 2016 - 1 RVs 251/15

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Tenor I.               Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.               Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung gewährt.               Die Kosten des Bes

Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 07. Jan. 2016 - 2 Rev 87/15

bei uns veröffentlicht am 07.01.2016

Tenor Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kleine Strafkammer 9, vom 15. Juni 2015 aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Kleine Str

Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 09. Feb. 2015 - 2 Ws 12/15

bei uns veröffentlicht am 09.02.2015

Tenor Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Kleine Strafkammer 5, vom 16. Dezember 2014 wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen. Gründe I. 1 Mit seiner sofortigen Beschwerde wendet

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 03. Feb. 2015 - 1 RVs 3/15

bei uns veröffentlicht am 03.02.2015

Tenor I. Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wird dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung gewährt. II. Die Revision des Angeklagten ist damit gegenstandslos. III. Das Ver

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 16. Dez. 2014 - 5 Ss 732/14

bei uns veröffentlicht am 16.12.2014

Tenor 1. Auf die Revision der Angeklagten werden a) das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24. Juli 2014 b) das Urteil des Amtsgerichts Backnang vom 12. September 2013 a u f g e h o b e n.

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 11. Sept. 2014 - 5 RVs 85/14 und 5 Ws 252 u. 253/14

bei uns veröffentlicht am 11.09.2014

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen. 2. Dem Angeklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gewährt.               3. Die Revisi

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 08. Apr. 2014 - III-2 RVs 35/14

bei uns veröffentlicht am 08.04.2014

Tenor Die Revision wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels. 1 2G r ü n d e : 3I. 4Das Amtsgericht - Strafrichter - Duisburg hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs und unerlaubten Besitzes vo

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 03. Apr. 2014 - 5 RVs 11/14

bei uns veröffentlicht am 03.04.2014

Tenor Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagt

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 14. Feb. 2014 - VIII-1 StO 2/13

bei uns veröffentlicht am 14.02.2014

Tenor Die Berufung des Berufsangehörigen wird auf seine Kosten verworfen. 1 2G r ü n d e : 3I. 4Die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Landgerichts Köln hat den Berufsangehörigen durch Urteil vom 10. Oktober 2013 wege

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 14. Nov. 2013 - 2 Ss 155/13, 2 Ws 71/13

bei uns veröffentlicht am 14.11.2013

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 26. September 2013 aufgehoben. 2. Dem Angeklagten wird Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Berufungshauptverhandlung gewäh

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 23. Okt. 2013 - 2 SsRs 90/13

bei uns veröffentlicht am 23.10.2013

Diese Entscheidung zitiert Tenor Der Antrag des Betroffenen, seine Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Montabaur vom 26. Juni 2013 zuzulassen, wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner als

Landgericht Arnsberg Urteil, 30. Aug. 2013 - 6 Ns-212 Js 421/12-7/13

bei uns veröffentlicht am 30.08.2013

Tenor Die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Arnsberg vom 25.04.2013 wird auf ihre Kosten verworfen. 1Gründe:2I.3Der Angeklagten wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Arnsberg vom 18.10.2012 (AZ: 4 Cs 212 Js 421/12 (233/12)

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 19. Aug. 2013 - 2 Ws 510/13

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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 02. Okt. 2012 - 4b Ws 25/12

bei uns veröffentlicht am 02.10.2012

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Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 20. Juli 2011 - 1 Ausl A 76/11

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Tenor Dem Angeklagten wird für das Revisionsverfahren Rechtsanwalt Jürgen C. in B. gemäß § 140 Abs. 2 StPO als notwendiger Verteidiger beigeordnet. Gründe I. 1 Der in dieser Sache sowohl im erstinstanzlichen wie auch im Berufungsverfahren unv

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 17. Mai 2010 - 2 Ws 48/10

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Tenor Der Beschluss des Landgerichts Stuttgart - 36. Kleine Strafkammer - vom 01. März 2010 wird aufgehoben. Die Sache wird dem Landgericht Stuttgart - 36. Kleine Strafkammer - zur Zustellung des Urteils vom 04. Februar 2010 zu

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 28. Okt. 2009 - 1 Ss 126/08

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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 07. Juli 2008 - 2 Ss (29) 209/08

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Tenor Auf die Revision der Angeklagten werden das Urteil des Landgerichts H. vom 21. Dezember 2007 und das Urteil des Amtsgerichts B. vom 6. Juli 2005 mit ihren Feststellungen a u f g e h o b e n . Die Sache wird zu neuer Verh

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 20. Aug. 2007 - 2 Ws 343/07

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Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 12. Apr. 2007 - I Ws 326/06

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