Insolvenzordnung - InsO | § 112 Kündigungssperre

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Insolvenzordnung Inhaltsverzeichnis

Ein Miet- oder Pachtverhältnis, das der Schuldner als Mieter oder Pächter eingegangen war, kann der andere Teil nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht kündigen:

1.
wegen eines Verzugs mit der Entrichtung der Miete oder Pacht, der in der Zeit vor dem Eröffnungsantrag eingetreten ist;
2.
wegen einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Schuldners.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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21/01/2016 12:30

Der Nachweis des Abschlusses eines Lizenzvertrages im kaufmännischen Geschäftsverkehr kann in der Regel nur durch Vorlage einer schriftlichen Dokumentation des Vertragsschlusses erbracht werden.
24/09/2015 13:47

Die Kündigungssperre des § 112 InsO gilt nach Wirksamwerden der Enthaftungserklärung weder im Insolvenzverfahren noch in dem sich daran anschließenden Restschuldbefreiungsverfahren.
13/01/2014 10:03

Hat ein Vermieter dem Mieter vor Insolvenzreife Räume überlassen, so ist dieser Altgläubiger und erleidet keinen Neugläubigerschaden infolge der Insolvenzverschleppung.
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