Insolvenzordnung - InsO | § 82 Leistungen an den Schuldner
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Insolvenzordnung Inhaltsverzeichnis
Ist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an den Schuldner geleistet worden, obwohl die Verbindlichkeit zur Insolvenzmasse zu erfüllen war, so wird der Leistende befreit, wenn er zur Zeit der Leistung die Eröffnung des Verfahrens nicht kannte. Hat er vor der öffentlichen Bekanntmachung der Eröffnung geleistet, so wird vermutet, daß er die Eröffnung nicht kannte.
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1 Anwälte | {{shorttitle}}

Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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5 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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05/08/2014 11:22
Tilgt der Schuldner eine zum Zwecke des Forderungseinzugs treuhänderisch abgetretene Forderung als Forderungszessionar, kann die Zahlung ggü. dem ursprünglichen Forderungsinhaber angefochten werden.
SubjectsInsolvenzrecht
24/04/2014 12:44
Nach § 82 S. 1 InsO wird der Leistende trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens von seiner Schuld befreit, wenn er die Eröffnung zur Zeit der Leistung an den Schuldner nicht kannte.
SubjectsInsolvenzrecht
Insolvenzrecht: Zur Kondiktion einer an den Empfänger bewirkten Zahlung als rechtsgrundlose Leistung
20/03/2014 10:55
Wenn der Schuldner nach Erlass eines Zustimmungsvorbehalts mit seiner Bank einen Überweisungsvertrag geschlossen hat.
SubjectsInsolvenzrecht
01/06/2012 10:15
bei Zuführung neuer Liquidität durch den Schuldner-BGH vom 03.04.2012-Az:XI ZR 39/11
SubjectsInsolvenzrecht
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4 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Mit der Anordnung der Nachlassverwaltung verliert der Erbe die Befugnis, den Nachlass zu verwalten und über ihn zu verfügen. Die Vorschriften der §§ 81 und 82 der Insolvenzordnung finden entsprechende Anwendung. Ein Anspruch, der sich gegen den N
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
(1) Bei einem Verstoß gegen eine der in § 21 Abs. 2 Nr. 2 vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen gelten die §§ 81, 82 entsprechend.
(2) Ist die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergegang
(1) Auf Antrag der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht an, daß bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners nur wirksam sind, wenn der Sachwalter ihnen zustimmt. § 81 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 82 gelten entsprechend. Stimmt der Sachwalter de
Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans kann vorgesehen werden, daß bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners oder der Übernahmegesellschaft während der Zeit der Überwachung nur wirksam sind, wenn der Insolvenzverwalter ihnen zustimmt. § 81 Abs. 1 und
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51 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 15/03/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 201/11 Verkündet am: 15. März 2013 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 29/11/2007 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 121/06 Verkündet am: 29. November 2007 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO §§ 129 Abs. 1
published on 12/07/2012 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 210/11 vom 12. Juli 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 81 Abs. 1 Satz 1, § 82; BGB § 407 Abs. 1, § 408 Abs. 1, § 409 Abs. 1 Tritt der Schuldner nach Eröffnung de
published on 12/07/2012 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 213/11 vom 12. Juli 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 816 Abs. 2 Weist der Schuldner einen von ihm eingesetzten Treuhänder nach Verfahrenseröffnung an, von einem
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