Insolvenzordnung - InsO | § 94 Erhaltung einer Aufrechnungslage

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Insolvenzordnung Inhaltsverzeichnis

Ist ein Insolvenzgläubiger zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kraft Gesetzes oder auf Grund einer Vereinbarung zur Aufrechnung berechtigt, so wird dieses Recht durch das Verfahren nicht berührt.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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13/02/2024 11:47

Die Aussonderung, Absonderung und Aufrechnung im Insolvenzverfahren regeln die Rechte von Gläubigern und Schuldnern bezüglich bestimmter Vermögensgegenstände und Forderungen. Die Rechtsgrundlagen hierfür finden sich in den §§ 47 bis 51 und 94 bis 96 der Insolvenzordnung (InsO), wobei die Auslegung durch Kommentare und Rechtsprechung ergänzt wird.
17/12/2014 17:04

Wird eine Kreditkarte als Barzahlungsersatz eingesetzt, richtet sich die Deckungsanfechtung des Karteninhabers gegen das Vertragsunternehmen und nicht gegen den Kartenaussteller.
08/08/2014 10:00

Der Insolvenzverwalter kann eine Forderung der Masse gegen eine Insolvenzforderung im Nennbetrag wirksam aufrechnen, sofern dies nicht der gleichmäßigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger zuwiderläuft.
04/05/2012 11:03

Insolvenzgericht kann vorläufigen Insolvenzverwalter ermächtigen, eine Forderung des Schuldners im eigenen Namen einzuziehen-BGH vom 15.03.12-Az:IX ZR 249/09
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published on 20/07/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 177/09 Verkündet am: 20. Juli 2011 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VAG § 77
published on 07/05/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 191/12 Verkündet am: 7. Mai 2013 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 94, 96 Abs. 1 Nr
published on 06/10/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 209/07 Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH
published on 14/10/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 160/08 Verkündet am: 14. Oktober 2010 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung v
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