Insolvenzordnung - InsO | § 86 Aufnahme bestimmter Passivprozesse
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Insolvenzordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Rechtsstreitigkeiten, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner anhängig sind, können sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Gegner aufgenommen werden, wenn sie betreffen:
- 1.
die Aussonderung eines Gegenstands aus der Insolvenzmasse, - 2.
die abgesonderte Befriedigung oder - 3.
eine Masseverbindlichkeit.
(2) Erkennt der Verwalter den Anspruch sofort an, so kann der Gegner einen Anspruch auf Erstattung der Kosten des Rechtsstreits nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.
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Rechtsanwalt
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EN, DEWirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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EN, DERechtsanwalt
Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
Areas of lawArbeitsrecht
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10 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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11/08/2016 11:25
Hat der Insolvenzverwalter die Kosten eines im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren aufgenommenen Rechtsstreits zu tragen, sind die zu Kosten des Beschwerdeverfahrens als Masseverbindlichkeit zu behandeln.
SubjectsInsolvenzrecht
14/01/2016 11:35
Lehnt der Verwalter über das Vermögen eines Bauträgers die Erfüllung eines beiderseits nicht erfüllten Subunternehmervertrages ab, kann er nicht statt der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
SubjectsInsolvenzrecht
by Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
05/11/2014 16:38
Zeiten, zu denen ein Leiharbeitnehmer in den Betrieb des Entleihers eingegliedert war, sind in einem späteren Arbeitsverhältnis zwischen ihm und dem Entleiher regelmäßig nicht auf die Wartezeit anzurechnen.
SubjectsArbeitnehmerüberlassung
09/10/2014 12:30
Der Gläubiger kann den wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners unterbrochenen Rechtsstreit erst aufnehmen, wenn die Forderung im Verfahren angemeldet und geprüft wurde.
SubjectsInsolvenzrecht
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(1) Bei einem Verstoß gegen eine der in § 21 Abs. 2 Nr. 2 vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen gelten die §§ 81, 82 entsprechend.
(2) Ist die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergegang
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published on 11/04/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 122/12 Verkündet am: 11. April 2013 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 259 Abs. 3 Au
published on 23/04/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ZWISCHENURTEIL X ZR 169/12 Verkündet am: 23. April 2013 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 13/10/2009 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ZWISCHENURTEIL X ZR 79/06 Verkündet am: 13. Oktober 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 13/10/2009 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ZWISCHENURTEIL X ZR 160/05 Verkündet am: 13. Oktober 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Der X. Zivilsenat des Bundes
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