Insolvenzordnung - InsO | § 145 Anfechtung gegen Rechtsnachfolger

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Insolvenzordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Die Anfechtbarkeit kann gegen den Erben oder einen anderen Gesamtrechtsnachfolger des Anfechtungsgegners geltend gemacht werden.

(2) Gegen einen sonstigen Rechtsnachfolger kann die Anfechtbarkeit geltend gemacht werden:

1.
wenn dem Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs die Umstände bekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen;
2.
wenn der Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs zu den Personen gehörte, die dem Schuldner nahestehen (§ 138), es sei denn, daß ihm zu dieser Zeit die Umstände unbekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen;
3.
wenn dem Rechtsnachfolger das Erlangte unentgeltlich zugewendet worden ist.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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31/07/2021 14:51

Die Insolvenzgläubiger sind zwar ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch die Einschränkung der Handlungsmöglichkeiten des Insolvenzschuldners geschützt. Jedoch kann dieser noch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sein Vermögen verschenkt, ve
12/06/2014 10:52

Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung sind nicht stets schon dann zu bejahen, wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig war und der Arbeitnehmer dies wusste.
24/04/2014 12:49

Die Besicherung einer fremden Schuld ist nicht nur dann entgeltlich, wenn der Sicherungsnehmer dem Sicherungsgeber für seine Leistung die Kreditgewährung an einen Dritten verspricht.
15/01/2013 15:04

wenn Anfechtungsschuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund von Vorschriften des Anfechtungsgesetzes in Anspruch genommen worden ist-BGH, IX ZR 173/09
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(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so sind nahestehende Personen: 1. der Ehegatte des Schuldners, auch wenn die Ehe erst nach der Rechtshandlung geschlossen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist;1a. der Lebenspartner d
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published on 14/02/2019 00:00

Berichtigt durch Beschluss vom 28.3.2019 Kirchgeßner, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILVERSÄUMNIS- UND ENDURTEIL IX ZR 149/16 Verkündet am: 14. Februar 2019 Preuß Justizangestell
published on 02/02/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 67/02 Verkündet am: 2. Februar 2006 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja GmbHG §§ 30, 31, 32a, 32b; BGB § 571 a
published on 02/02/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 82/02 Verkündet am: 2. Februar 2006 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom
published on 15/11/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 173/09 Verkündet am: 15. November 2012 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 143; AnfG
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(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so sind nahestehende Personen: 1. der Ehegatte des Schuldners, auch wenn die Ehe erst nach der Rechtshandlung geschlossen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist;1a. der Lebenspartner des Schuldners...