Insolvenzordnung - InsO | § 83 Erbschaft. Fortgesetzte Gütergemeinschaft

(1) Ist dem Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Erbschaft oder ein Vermächtnis angefallen oder geschieht dies während des Verfahrens, so steht die Annahme oder Ausschlagung nur dem Schuldner zu. Gleiches gilt von der Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft.

(2) Ist der Schuldner Vorerbe, so darf der Insolvenzverwalter über die Gegenstände der Erbschaft nicht verfügen, wenn die Verfügung im Falle des Eintritts der Nacherbfolge nach § 2115 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Nacherben gegenüber unwirksam ist.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2115 Zwangsvollstreckungsverfügungen gegen Vorerben


Eine Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt, ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben

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10 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Dez. 2012 - IX ZR 56/12

bei uns veröffentlicht am 20.12.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 56/12 Verkündet am: 20. Dezember 2012 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 83 Abs. 1 S

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Mai 2007 - IX ZR 8/06

bei uns veröffentlicht am 24.05.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 8/06 Verkündet am: 24. Mai 2007 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 80 Abs. 1; EStG § 26

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juni 2009 - IX ZB 196/08

bei uns veröffentlicht am 25.06.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 196/08 vom 25. Juni 2009 In dem Restschuldbefreiungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 295 Abs. 1 Nr. 2 Der Verzicht auf die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs in der W

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Jan. 2011 - IV ZR 7/10

bei uns veröffentlicht am 19.01.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 7/10 Verkündetam: 19.Januar2011 Bott Justizhauptsekretärin alsUrkundsbeamtin derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Dez. 2010 - IX ZB 184/09

bei uns veröffentlicht am 02.12.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 184/09 vom 2. Dezember 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 35, 36 Abs. 1 Satz 1, § 203; BGB § 2317 Abs. 1; ZPO § 852 Abs. 1 a) Der vom Schuldner durch eine

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2008 - IX ZB 249/07

bei uns veröffentlicht am 18.12.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 249/07 vom 18. Dezember 2008 in dem Restschuldbefreiungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 295, 296, 291 Die Obliegenheiten des Schuldners gemäß § 295 InsO gelten ab Aufhebung d

Oberlandesgericht München Beschluss, 19. Jan. 2015 - 31 Wx 370/14

bei uns veröffentlicht am 19.01.2015

Tenor 1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Nachlassgerichts Fürstenfeldbruck vom 31.7.2014 wird zurückgewiesen. 2. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.105.752,78 € festgesetzt.

Bundesfinanzhof Urteil, 05. Apr. 2017 - II R 30/15

bei uns veröffentlicht am 05.04.2017

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 18. März 2015  4 K 3087/14 Erb aufgehoben.

Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 18. März 2015 - 4 K 3087/14 Erb

bei uns veröffentlicht am 18.03.2015

Tenor Der Erbschaftsteuerbescheid des Beklagten vom 10. Juli 2014 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. August 2014 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 29. Apr. 2010 - 1 K 533/09

bei uns veröffentlicht am 29.04.2010

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob für den Fall, dass vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter Geltung der Sollbesteuerung Leistungen erbracht werden und die Entgelte hierfür nach der dem Ablauf der entsprechenden Voranmeldezeitr

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