Insolvenzordnung - InsO | § 81 Verfügungen des Schuldners

(1) Hat der Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Gegenstand der Insolvenzmasse verfügt, so ist diese Verfügung unwirksam. Unberührt bleiben die §§ 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen. Dem anderen Teil ist die Gegenleistung aus der Insolvenzmasse zurückzugewähren, soweit die Masse durch sie bereichert ist.

(2) Für eine Verfügung über künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge gilt Absatz 1 auch insoweit, als die Bezüge für die Zeit nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens betroffen sind. Das Recht des Schuldners zur Abtretung dieser Bezüge an einen Treuhänder mit dem Ziel der gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger bleibt unberührt.

(3) Hat der Schuldner am Tag der Eröffnung des Verfahrens verfügt, so wird vermutet, daß er nach der Eröffnung verfügt hat. Eine Verfügung des Schuldners über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes nach der Eröffnung ist, unbeschadet der §§ 129 bis 147, wirksam, wenn sie am Tag der Eröffnung erfolgt und der andere Teil nachweist, dass er die Eröffnung des Verfahrens weder kannte noch kennen musste.

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Für Außenstehende ist es teilweise schwer einschätzbar, ob sich der Vertragspartner am Rande der Insolvenz bewegt. Um kein Risiko einzugehen, sollten Sie auf verschiedene Anzeichen achten und vor Vertragsschluss gegebenenfalls weitere Anforschungen anstellen. Dieser Artikel bietet einen Überblick über mögliche Krisensignale, den Ablauf des Insolvenzverfahrens, mögliche Risiken für Gläubiger und gibt Empfehlungen zur Verhaltensweise gegenüber dem Insolvenzverwaltung und zur Anfechtung von Forderungen nach dem Anfechtungsgesetz.

Gesellschaftsrecht: Insolvenzverfahren nach Tod eines Gesellschafters

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Transportrecht: Zur erforderlichen Wirksamkeit des Frachtvertrags für die Anwendung des § 439 HGB

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Die Anwendung der speziellen frachtrechtlichen Verjährungsvorschrift des § 439 I HGB setzt das Zustandekommen eines wirksamen Beförderungsvertrags voraus.

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Wenn der Schuldner nach Erlass eines Zustimmungsvorbehalts mit seiner Bank einen Überweisungsvertrag geschlossen hat.
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zur Vorsatzanfechtung gegenüber einem Versicherungsmakler als zweiten Leistungsmittler-BGH vom 25.04.13-Az:IX ZR 235/12
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Privatinsolvenz: Zur Änderungskündigung während einer Verbraucherinsolvenz

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 12 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1984 Wirkung der Anordnung


(1) Mit der Anordnung der Nachlassverwaltung verliert der Erbe die Befugnis, den Nachlass zu verwalten und über ihn zu verfügen. Die Vorschriften der §§ 81 und 82 der Insolvenzordnung finden entsprechende Anwendung. Ein Anspruch, der sich gegen den N
wird zitiert von 3 anderen §§ im .

Insolvenzordnung - InsO | § 24 Wirkungen der Verfügungsbeschränkungen


(1) Bei einem Verstoß gegen eine der in § 21 Abs. 2 Nr. 2 vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen gelten die §§ 81, 82 entsprechend. (2) Ist die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergegang

Insolvenzordnung - InsO | § 277 Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit


(1) Auf Antrag der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht an, daß bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners nur wirksam sind, wenn der Sachwalter ihnen zustimmt. § 81 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 82 gelten entsprechend. Stimmt der Sachwalter de

Insolvenzordnung - InsO | § 263 Zustimmungsbedürftige Geschäfte


Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans kann vorgesehen werden, daß bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners oder der Übernahmegesellschaft während der Zeit der Überwachung nur wirksam sind, wenn der Insolvenzverwalter ihnen zustimmt. § 81 Abs. 1 und
zitiert 7 §§ in anderen Gesetzen.

Kreditwesengesetz - KredWG | § 1 Begriffsbestimmungen


(1) Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Bankgeschäfte sind 1. die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder ander

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 892 Öffentlicher Glaube des Grundbuchs


(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder d

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 893 Rechtsgeschäft mit dem Eingetragenen


Die Vorschrift des § 892 findet entsprechende Anwendung, wenn an denjenigen, für welchen ein Recht im Grundbuch eingetragen ist, auf Grund dieses Rechts eine Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem anderen in Ansehung dieses Rechts ein nich

Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken - SchRG | § 16


(1) Zugunsten dessen, der das Eigentum an einem Schiff, eine Schiffshypothek oder ein Recht an einer solchen oder einen Nießbrauch an einem Schiff durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Schiffsregisters, soweit er diese Rechte betrifft, al

Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen - LuftFzgG | § 16


(1) Zugunsten dessen, der ein Registerpfandrecht oder ein Recht an einem solchen durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Registers, soweit er diese Rechte und das Eigentum an dem Luftfahrzeug betrifft, als richtig, es sei denn, daß ein Wide

Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken - SchRG | § 17


§ 16 gilt sinngemäß, wenn an den, für den ein Recht (§ 16 Abs. 1 Satz 1) im Schiffsregister eingetragen ist, auf Grund dieses Rechts eine Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem Dritten ein anderes, nicht unter § 16 fallendes Rechtsgeschäft

Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen - LuftFzgG | § 17


§ 16 gilt sinngemäß, wenn an den, für den ein Recht (§ 16 Abs. 1 Satz 1) im Register eingetragen ist, auf Grund dieses Rechts eine Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem anderen ein nicht unter § 16 fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen wir
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Insolvenzordnung - InsO | § 129 Grundsatz


(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten. (2) Eine Unterlassung steht einer Rechts

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Bundesgerichtshof Urteil, 18. Apr. 2013 - IX ZR 165/12

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 165/12 Verkündet am: 18. April 2013 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 185 Abs. 2 Sa

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Apr. 2013 - IX ZR 62/12

bei uns veröffentlicht am 25.04.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 62/12 Verkündet am: 25. April 2013 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 91 Abs. 1, § 1

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Apr. 2013 - IX ZR 235/12

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 235/12 Verkündet am: 25. April 2013 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 133 Abs. 1

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Juli 2011 - IX ZR 120/10

bei uns veröffentlicht am 21.07.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 120/10 Verkündet am: 21. Juli 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 49, 27, ZVG §

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Okt. 2009 - IX ZR 234/08

bei uns veröffentlicht am 15.10.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 234/08 Verkündet am: 15. Oktober 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juli 2012 - IX ZR 210/11

bei uns veröffentlicht am 12.07.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 210/11 vom 12. Juli 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 81 Abs. 1 Satz 1, § 82; BGB § 407 Abs. 1, § 408 Abs. 1, § 409 Abs. 1 Tritt der Schuldner nach Eröffnung de

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juli 2012 - IX ZR 213/11

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 213/11 vom 12. Juli 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 816 Abs. 2 Weist der Schuldner einen von ihm eingesetzten Treuhänder nach Verfahrenseröffnung an, von einem

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Okt. 2009 - IX ZR 90/08

bei uns veröffentlicht am 22.10.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 90/08 Verkündet am: 22. Oktober 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 21 Abs. 2 Satz 1 N

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Jan. 2009 - IX ZR 217/07

bei uns veröffentlicht am 08.01.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 217/07 Verkündet am: 8. Januar 2009 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Okt. 2010 - IX ZR 16/10

bei uns veröffentlicht am 14.10.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 16/10 Verkündet am: 14. Oktober 2010 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 129 ff Die Zah

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Okt. 2010 - IX ZR 75/09

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 75/09 vom 21. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Juni 2005 - II ZR 18/03

bei uns veröffentlicht am 20.06.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 18/03 Verkündet am: 20. Juni 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Jan. 2010 - IX ZR 93/09

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 93/09 Verkündet am: 14. Januar 2010 Hauck Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 87, 89 Die Vorsc

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Dez. 2005 - IX ZR 227/04

bei uns veröffentlicht am 15.12.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 227/04 Verkündet am: 15. Dezember 2005 Bürk, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. März 2011 - IX ZB 217/08

bei uns veröffentlicht am 24.03.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 217/08 vom 24. März 2011 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren während der Insolvenz des Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 89, 91 Abs. 1, § 114 Abs. 3, § 294 Abs. 1; ZPO § 832 Werden for

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Juni 2007 - IX ZR 219/05

bei uns veröffentlicht am 14.06.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 219/05 Verkündet am: 14. Juni 2007 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja AnfG § 11; BGB § 888 Abs

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Sept. 2007 - IX ZR 125/05

bei uns veröffentlicht am 20.09.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 125/05 vom 20. September 2007 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 20.

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Juni 2009 - IX ZR 98/08

bei uns veröffentlicht am 25.06.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 98/08 Verkündet am: 25. Juni 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO §§ 91, 116; HGB § 355

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Feb. 2013 - IX ZR 69/12

bei uns veröffentlicht am 21.02.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 69/12 Verkündet am: 21. Februar 2013 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 36 Abs. 1

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Juli 2009 - IX ZR 118/08

bei uns veröffentlicht am 16.07.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 118/08 Verkündet am: 16. Juli 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 82 Ist nach der Er

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Dez. 2009 - IX ZR 1/09

bei uns veröffentlicht am 10.12.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 1/09 Verkündet am: 10. Dezember 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Okt. 2007 - IX ZR 217/06

bei uns veröffentlicht am 25.10.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 217/06 Verkündet am: 25. Oktober 2007 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 21 Abs. 2 Sat

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Feb. 2009 - IX ZR 78/07

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 78/07 Verkündet am: 5. Februar 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 115, 116 Die Ban

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Sept. 2001 - V ZR 231/00

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 231/00 Verkündet am: 14. September 2001 R i e g e l , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Nov. 2004 - IX ZR 28/04

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 28/04 Verkündet am: 4. November 2004 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Nov. 2004 - IX ZR 22/03

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 22/03 Verkündet am: 4. November 2004 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 21 Abs. 2 Sa

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Nov. 2004 - IX ZR 82/03

bei uns veröffentlicht am 04.11.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 82/03 Verkündet am: 4. November 2004 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

Bundesgerichtshof Urteil, 10. März 2010 - IV ZR 207/08

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Bundesgerichtshof Urteil, 07. Nov. 2013 - IX ZR 248/12

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 248/12 Verkündet am: 7. November 2013 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 133 Abs. 1

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Apr. 2010 - IX ZR 62/09

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[Link] http://www.insolvenzbekanntmachungen.de/ BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 62/09 Verkündet am: 15. April 2010 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Sept. 2006 - IX ZR 235/04

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 235/04 Verkündet am: 21. September 2006 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 143 Abs. 1 S

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 25/06 Verkündet am: 29. September 2006 W i l m s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Mai 2010 - IX ZR 139/09

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 139/09 Verkündet am: 11. Mai 2010 Kirchgeßner Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 114 Der Begrif

Bundesgerichtshof Urteil, 03. Apr. 2012 - XI ZR 39/11

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 39/11 Verkündet am: 3. April 2012 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Apr. 2012 - IX ZR 136/11

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 136/11 Verkündet am: 26. April 2012 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 21 Abs. 2 Nr.

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 02. Mai 2018 - L 12 SF 71/17 E

bei uns veröffentlicht am 02.05.2018

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 31.1.2017 wird zurückgewiesen. Gründe I. Streitig ist die Gerichtskostenfeststellung vom 7.4.2016 in Höhe von 146,00 € gegen d

Landgericht Amberg Endurteil, 25. Feb. 2016 - 24 O 1041/13

bei uns veröffentlicht am 25.02.2016

Tenor I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 33.227,53 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.08.2013 zu bezahlen. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. I

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 23. Juni 2014 - 15 W 1126/14

bei uns veröffentlicht am 23.06.2014

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Oberlandesgericht München Beschluss, 21. März 2017 - 34 Wx 22/17

bei uns veröffentlicht am 21.03.2017

Tenor I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts vom 27. Dezember 2016 wird zurückgewiesen. II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf … € festgesetzt. Gründ

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Juni 2018 - AnwZ (Brfg) 61/17

bei uns veröffentlicht am 18.06.2018

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Bundesgerichtshof Urteil, 19. Apr. 2018 - IX ZR 230/15

bei uns veröffentlicht am 19.04.2018

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. November 2015 aufgehoben.

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Apr. 2018 - IX ZR 230/15

bei uns veröffentlicht am 19.04.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 230/15 Verkündet am: 19. April 2018 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 81 Abs

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Juli 2017 - V ZB 136/16

bei uns veröffentlicht am 13.07.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 136/16 vom 13. Juli 2017 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 727 Abs. 1; GBO § 22 Abs. 1, § 29 Abs. 1; InsO § 32 Abs. 1 a) Wird eine Gesellschaft bürgerlichen Recht

Landgericht Münster Urteil, 11. Juli 2016 - 011 O 11/13

bei uns veröffentlicht am 11.07.2016

Tenor Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, ihre Zustimmung zur Berichtigung des Erbbaugrundbuches von M. G1 Gebäude- und Freifläche, I-Straße ##, zur Größe von 524 qm sowie G2, Gebäude- und Freifläche, I-Straße ##, zur Größe von 1.416 qm insofern zu

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 29. Juni 2016 - 9 U 22/16

bei uns veröffentlicht am 29.06.2016

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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 14. Juni 2016 - 8 U 44/15

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Bundesfinanzhof Urteil, 01. März 2016 - XI R 21/14

bei uns veröffentlicht am 01.03.2016

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Finanzgericht Münster Beschluss, 29. Feb. 2016 - 6 V 3164/15 AO

bei uns veröffentlicht am 29.02.2016

Tenor Die Vollziehung der Duldungsbescheide vom 02.06.2015 wird bis zum Abschluss der Einspruchsverfahren ausgesetzt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. 1Gründe: 2I. 3Der Antragsteller begehrt die Aussetzung der Vollziehung zweier D

Bundesfinanzhof Urteil, 03. Feb. 2016 - X R 25/12

bei uns veröffentlicht am 03.02.2016

Tenor Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 21. Juni 2012  10 K 3566/09 aufgehoben.

Oberlandesgericht Hamm Urteil, 12. Nov. 2015 - 27 U 52/15

bei uns veröffentlicht am 12.11.2015

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das am 31.03.2015 verkündete Urteil der 102. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 96.805,37 Euro nebst Zinsen in Höhe von 3,99 Prozentpunkten seit dem 25

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(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die...
Die Vorschrift des § 892 findet entsprechende Anwendung, wenn an denjenigen, für welchen ein Recht im Grundbuch eingetragen ist, auf Grund dieses Rechts eine Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem anderen in Ansehung dieses Rechts ein nicht unter die...
(1) Zugunsten dessen, der das Eigentum an einem Schiff, eine Schiffshypothek oder ein Recht an einer solchen oder einen Nießbrauch an einem Schiff durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Schiffsregisters, soweit er diese Rechte betrifft, als richtig, es...
§ 16 gilt sinngemäß, wenn an den, für den ein Recht (§ 16 Abs. 1 Satz 1) im Schiffsregister eingetragen ist, auf Grund dieses Rechts eine Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem Dritten ein anderes, nicht unter § 16 fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen...
(1) Zugunsten dessen, der ein Registerpfandrecht oder ein Recht an einem solchen durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Registers, soweit er diese Rechte und das Eigentum an dem Luftfahrzeug betrifft, als richtig, es sei denn, daß ein Widerspruch gegen...
(1) Zugunsten dessen, der ein Registerpfandrecht oder ein Recht an einem solchen durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Registers, soweit er diese Rechte und das Eigentum an dem Luftfahrzeug betrifft, als richtig, es sei denn, daß ein Widerspruch gegen...
§ 16 gilt sinngemäß, wenn an den, für den ein Recht (§ 16 Abs. 1 Satz 1) im Register eingetragen ist, auf Grund dieses Rechts eine Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem anderen ein nicht unter § 16 fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen wird, das eine...
(1) Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Bankgeschäfte sind 1. die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt...
(1) Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Bankgeschäfte sind 1. die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt...
(1) Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Bankgeschäfte sind 1. die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt...
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