Insolvenzordnung - InsO | § 121 Betriebsänderungen und Vermittlungsverfahren

Insolvenzordnung - InsO | § 121 Betriebsänderungen und Vermittlungsverfahren
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Insolvenzordnung Inhaltsverzeichnis

Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Unternehmers gilt § 112 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes mit der Maßgabe, daß dem Verfahren vor der Einigungsstelle nur dann ein Vermittlungsversuch vorangeht, wenn der Insolvenzverwalter und der Betriebsrat gemeinsam um eine solche Vermittlung ersuchen.

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(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
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published on 29/07/2016 00:00

Tenor 1) Auf die Berufung des Beklagten und Berufungsklägers wird das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 08.01.2014 - 3 Ca 1434/12 - abgeändert. Es wird festgestellt, dass der Kläger gegen den Beklagten und Berufungskl
published on 29/07/2016 00:00

Tenor 1) Auf die Berufung des Beklagten und Berufungsklägers wird das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 08.01.2014 - 3 Ca 1431/12 - abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Klägerin gegen den Beklagten und Berufungs
published on 29/07/2016 00:00

Tenor 1) Auf die Berufung des Beklagten und Berufungsklägers wird das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 08.01.2014 - 3 Ca 1433/12 - abgeändert. Es wird festgestellt, dass der Kläger gegen den Beklagten und Berufungskl
published on 29/07/2016 00:00

Tenor 1) Auf die Berufung des Beklagten und Berufungsklägers wird das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 08.01.2014 - 3 Ca 1432/12 - abgeändert. Es wird festgestellt, dass der Kläger gegen den Beklagten und Berufungskläger ein
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