Wirtschaftsstrafrecht: Schuldnerbegünstigung: Zur persönlichen Haftung der Geschäftsführer einer GmbH

published on 15/11/2011 16:24
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Vertragliche Ansprüche sind gegen den Vertragspartner, in der Regel also gegen die Gesellschaft zu richten. Eine persönli
Das LAG Rheinland-Pfalz hat mit dem Urteil vom 26.09.2006 (Az: 2 Sa 420/06) folgendes entschieden:

Der für einen Beteiligten auftretende Vertreter, Vermittler oder Sachwalter kann selbst auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn er in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat oder wenn er ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluss des Geschäfts hatte und damit einen eigenständigen Schuldgrund gesetzt hat. Hiervon ist im Streitfalle erkennbar nicht auszugehen.

Die Berufung der Kl. gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17.03.2006 - 2 Ca 3355/04 - wird auf Kosten der Kl. zurückgewiesen.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.


Tatbestand:

Die Kl. begehrt von den Bekl. als Geschäftsführer der Firma M GmbH Schadensersatz in Höhe von 40.903,35 Euro.

Die Kl. war zunächst als Außendienstmitarbeiterin bei der Firma G GmbH (im Folgenden: Firma G) beschäftigt. Bei der Firma G war die Kl. nicht nur als Arbeitnehmerin angestellt, sie hielt an dieser Gesellschaft auch Geschäftsanteile, wie dies in gleicher Weise auch bei anderen Mitarbeitern der Fall war. Die Firma G musste wegen Überschuldung kurz vor Ende 1996 Konkurs anmelden. Die Kl. wurde, da sie als Mitgesellschafterin eine Bürgschaft gegeben hatte, für Verbindlichkeiten der Firma G in Höhe von 95.000,00 DM in Anspruch genommen. Die beiden Bekl. waren zu dieser Zeit Geschäftsführer der MN, einer weiteren Gesellschafterin der Firma G.

Im Anschluss an ihre Tätigkeit bei der Firma G war die Kl. auf Grund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 15.04. bzw. 12.05.1997 ab dem 01.01.1997 in gleicher Tätigkeit als Außendienstmitarbeiterin bei der damals neu gegründeten Firma M GmbH (im Folgenden: M) beschäftigt. Die M hat neben der Kl. noch weitere frühere Außendienstmitarbeiter der Firma G eingestellt. Des Weiteren hat sie die so genannten Frühbezugsauftrage der Firma G - also Aufträge, die der Firma G von deren früheren Kunden bereits erteilt waren, aber noch vollständig ausgeführt werden mussten - in der Höhe von ca. 1.000.000,00 DM übernommen und abgearbeitet. Diese wurden auf Anregung der Bekl. von den Außendienstmitarbeitern, also auch von der Kl., zu der M „mitgebracht“. Das Arbeitsverhältnis der Kl. mit der M endete im Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht Koblenz – 2 Ca 3531/00 - durch gerichtlichen Vergleich vom 01.06.2001 mit Ablauf des 31.10.2000.

Die beiden Bekl. waren Geschäftsführer der M. Mit Beschluss vom 29.01.2001 erklärten die beiden Bekl. in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer der M, den Geschäftsbetrieb zum 28.02.2001 einzustellen (vgl. Blatt 139 d.A.). Mit Beschluss vom 06.11.2001 wurde die M mit Wirkung zum selben Tag aufgelöst und die Bekl. wurden als Geschäftsführer abberufen. Der Bekl. zu 1 wurde mit sofortiger Wirkung zum Liquidator berufen. Des Weiteren wurde ihm die alleinige Vertretungsmacht übertragen (vgl. Blatt 142 d.A.). Am 15.12.2004 hat der Bekl. zu 1 schließlich einen Insolvenzantrag für die M gestellt. Dieser ist mit Beschluss vom 14.04.2005 mangels Masse abgewiesen worden.

Mit Schriftsatz vom 26.03.2002, eingegangen beim Arbeitsgericht Koblenz am gleichen Tag, begehrte die Kl. von der M die Zahlung von 40.903,35 Euro nebst 5,95% Zinsen hieraus seit dem 1. 7. 1997. Diesen Zahlungsanspruch hat die Kl. auf eine mündliche Vereinbarung mit der M gestützt. Nach dieser sollte die M die bestehenden Verbindlichkeiten aus der früheren Gesellschafterstellung bei der Firma G in Höhe von 95.000,00 DM vorbehaltlos übernehmen. In diesem Vorprozess hat der Bekl. zu 1 als Liquidator der M das Bestehen einer solchen unbedingten Vereinbarung bestritten. Das Arbeitsgericht Koblenz hat durch Urteil vom 24.01.2003 - 2 Ca 1047/02 - die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es angegeben, auf Grund des schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien hätte es zur Wirksamkeit der von der Kl. geltend gemachten Vereinbarung der Schriftform bedurft. Auch sei der Anspruch der Kl. nach § 196 I Nr. 8 BGB a.F. verjährt. Mit mittlerweile rechtskräftigem Urteil des erkennenden Gerichts vom 23.11.2004 - 2 Sa 555/03 - wurde das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz abgeändert und die M zur Zahlung von 40.903,35 Euro nebst 5,95% Zinsen hieraus seit dem 1. 7. 1997 an die Kl. verurteilt. Im Laufe des damaligen Verfahrens kam die Kammer auf Grund einer durchgeführten Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass entgegen der Behauptung der M diese der Kl. die behauptete Zahlungszusage vorbehaltlos abgegeben hatte.

Nachdem die Klage gegen die M erfolgreich war, die M aber vermögenslos ist und eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil gegen die M daher voraussichtlich erfolglos bleiben wird, nimmt die Kl. mit ihrer vorliegenden Klage die beiden Bekl. als ehemalige Geschäftsführer der M persönlich in Anspruch.

Die Kl. hat vorgetragen:

Die Bekl. hätten der Firma G bzw. der Insolvenzmasse derselben als Geschäftsführer der M durch die Übernahme der Frühbezugsaufträge Vermögenswerte entzogen und damit die Befriedigung der Insolvenzgläubiger verhindert. Insbesondere seien diese Aufträge im Konkursverfahren gegenüber dem Konkursverwalter bewusst nicht erwähnt worden. Nur deshalb sei sie, die Kl., überhaupt als Bürgin der Firma G in Anspruch genommen worden bzw. habe ihr Rückforderungsanspruch im Konkursverfahren nicht realisiert werden können. Dieses Verhalten verwirkliche den Tatbestand des Bankrotts nach § 283 StGB bzw. eine Beihilfe hierzu bzw. den der Schuldnerbegünstigung nach § 283d StGB.

Die Bekl. hätten sie, die Kl., in Kenntnis der fortschreitenden finanziellen Schieflage der M im Rahmen der Jahresendgespräche immer wieder auf einen späteren Zeitpunkt zur Begleichung der aus der früheren Gesellschafterstellung bei der Firma G in Höhe von 95.000,00 DM bestehenden Verbindlichkeiten vertröstet. Diese Zusagen hätten sie davon abgehalten, ihren Anspruch gegenüber der M früher durchzusetzen. Darin liege eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung i.S. des § 826 BGB.

Durch das wahrheitswidrige Bestreiten der Zahlungszusage im Vorprozess vor dem Arbeitsgericht Koblenz - 2 Ca 1047/02 - hätten die Bekl. die Titulierung ihres Anspruchs verzögert und dadurch verursacht, dass sie diesen gegenüber der M nicht mehr durchsetzen könne. Darin liege eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung i.S. des § 826 BGB sowie ein versuchter Prozessbetrug i.S. der §§ 263, 22 StGB.

Die Kl. hat beantragt,

die Bekl. als Gesamtschuldner neben der M GmbH i. L. zu verurteilen, an sie 40.903,35 Euro nebst 5,95% Zinsen hieraus seit dem 01.07.1997 zu zahlen.

Die Bekl. haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Als Begründung haben die Bekl. ausgeführt:

Die geltend gemachten Ansprüche stünden der Kl. nicht zu.

Sie, die Bekl., hätten das Vermögen der Firma G bzw. deren Insolvenzmasse nicht geschädigt. Die Frühbezugsaufträge könnten nicht mit bestehendem Vermögen gleichgestellt werden. Der Insolvenzverwalter der Firma G hätte die Frühbezugsaufträge gar nicht abwickeln bzw. erfüllen können. Er hätte schon die Warenimporte aus China nicht vorfinanzieren können. Die M habe daher lediglich unter Verwendung der Kundenkontakte der Außendienstmitarbeiter das Auftragspotenzial durch Abschluss neuer Verträge bzw. die Übernahme der bestehenden Verträge genutzt. Aus diesem Grund bestehe schon keine Kausalität zwischen der Übernahme der Aufträge durch die M und dem behaupteten Schaden der Kl., ihren Rückforderungsanspruch gegenüber der Insolvenzmasse der Firma G nicht realisieren zu können. Zudem sei die Kl. als Außendienstmitarbeiterin an der Übernahme der Frühbezugsaufträge maßgeblich mit beteiligt gewesen. Es habe keine Absprache bestanden, diese Aufträge gegenüber dem Konkursverwalter nicht zu erwähnen. Im Übrigen habe die M trotz der Frühbezugsaufträge im Jahr 1997 einen Verlust von 459.265,47 DM gemacht. Die Übernahme von bislang nicht erfüllten Kaufverträgen sei nicht strafbar.

Den Kunden der Firma G sei die Belieferung durch die M angezeigt worden. Die M sei durch ihre Außendienstmitarbeiter an die Kunden der insolventen Firma G herangetreten und habe diesen angeboten, die auf Grund der Insolvenz nicht mehr möglichen Belieferungen im Frühjahr 1997 anstelle der Firma G durchzuführen und hierzu neue Kaufverträge abzuschließen. Die Außendienstmitarbeiter seien angewiesen worden, sich als Mitarbeiter der M vorzustellen. Spätestens mit Eingang der Rechnung der M hätten die Kunden den wahren Vertragspartner bemerkt, wären ihnen die Veränderungen nicht angezeigt worden.

Auch sei von ihnen, den Bekl., zu keinem Zeitpunkt eine unbedingte Zahlungszusage erteilt worden. Das diesbezügliche Bestreiten im Prozess vor dem Landesarbeitsgericht durch den Bekl. zu 1 als Vertreter der M sei auch keineswegs dafür ursächlich gewesen, dass die Kl. ihre Forderung gegen die M nicht durchsetzen könne. Die Verantwortung hierfür trage die Kl. selbst. Sie habe seit 1997 die Möglichkeit gehabt, ihren Anspruch gegen die M gerichtlich geltend zu machen und notfalls zu vollstrecken. Dennoch habe die Kl. ihren Anspruch erstmals mit der Klage vom 26.03.2002 ernsthaft verfolgt. Zu diesem Zeitpunkt habe aber bereits der Stilllegungsbeschluss vom 29.01.2001 sowie der notarielle Liquidationsbeschluss vom 06.11.2001 vorgelegen. Auch seien im Jahr 2001 die Arbeitnehmer der M gekündigt worden und der Abverkauf und die Räumung der Ware durchgeführt worden. Die M habe im Jahr 2002 keine Umsätze mehr erzielt, da sie schon vor dem Liquidationsbeschluss ihre werbende Tätigkeit eingestellt habe. Aus diesen Gründen hätte die Kl., auch wenn er, der Bekl. zu 1, als Vertreter der M die von der Kl. behauptete Vereinbarung nach dem Hinweis des Landesarbeitsgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 05.08.2003 nicht bestritten hätte, ihren Zahlungsanspruch gegen die M ohnehin nicht durchsetzen können. Es fehle insofern an der Kausalität zwischen seinem Verhalten im Vorprozess und dem Schaden der Kl..

Soweit sich die Klage gegen ihn, den Bekl. zu 2, richte, sei zu beachten, dass er laut Beschluss vom 06.11.2001 (Bl. 142 d.A.) ab dem 07.11.2001 nicht mehr gesetzlicher Vertreter der M gewesen sei und auch im Prozess nicht für diese gehandelt habe.

Die Bekl. erheben im Übrigen die Einrede der Verjährung.

Mit Urteil vom 17.03.2006, auf dessen Tatbestand zur näheren Sachverhaltsdarstellung hiermit hingewiesen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts seien weder die Übernahme der Aufträge der Firma G durch die M, noch das angebliche Vertrösten der Kl. durch die Bekl. im Rahmen der Jahresendgespräche, noch das wahrheitswidrige Bestreiten der vorbehaltlosen Zahlungszusage, noch die angeblich verspätete Stellung des Insolvenzantrages für den Schaden der Kl. kausal gewesen. Zudem sei der Anspruch, soweit er auf die Übernahme der Aufträge der Firma G durch die M gestützt werde, auch nach § 852 BGB a.F. verjährt. Bezüglich des genauen Inhalts der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts (Blatt 195 ff. d.A.) verwiesen.

Mit beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 29.05.2006 eingegangenem Schriftsatz hat die Kl. gegen das ihr am 27.04.2006 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Berufung eingelegt und diese mit am 17.07.2006 eingegangen Schriftsatz begründet.

Die Kl. trägt hierzu unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag vor:

Das erstinstanzliche Urteil beschränke sich bei der Beurteilung der tatsächlichen Geschehnisse lediglich auf die Frage der Kausalität zwischen der Realisierbarkeit ihres Rückforderungsanspruches und der Übernahme von Aufträgen durch die M.

Die von den Bekl. in die Wege geleitete Übernahme der Frühbezugsaufträge durch die M und das Verheimlichen derselben gegenüber dem Insolvenzverwalter der Firma G stelle eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung i.S. des § 826 BGB sowie eine nach § 823 II BGB zum Schadensersatz führende Schuldnerbegünstigung nach § 283d StGB dar.

Durch die Übernahme der Frühbezugsaufträge sei die Firma G unmittelbar und sie, die Kl., mittelbar geschädigt worden. Letzteres ergebe sich aus ihrer damaligen Beteiligung an der Firma G und ihrer diesbezüglich gestellten Sicherheiten. Die Bekl. hätten bei Übernahme der Frühbezugsaufträge gewusst, dass bei einer Insolvenz der Firma G auch auf ihre Sicherheiten Zugriff genommen werde. Dies ergebe sich insbesondere aus der von den Bekl. als Geschäftsführer der M in Bezug auf die Verbindlichkeiten erteilte Zahlungszusage. Die Übernahme der Frühbezugsaufträge stelle eine existenzvernichtende Entnahme bzw. Abschöpfung der Vermögenswerte der Firma G dar. Eine solche begründe nach § 826 BGB eine Durchgriffshaftung gegen die Geschäftsführer.

Auch könnten sich die Bekl. nicht darauf berufen, keine Geschäftsführer der Firma G gewesen zu sein. Denn auch die mittelbar beteiligten Geschäftsführer eines Gesellschafters haften, soweit sie an dem Eingriff mitgewirkt haben.

Auch hätte ohne die Übernahme der Frühbezugsaufträge zumindest eine größere Aussicht bestanden, dass die Firma G bei der Insolvenz eine verteilbare Masse gehabt hätte. Dies genüge bereits für eine Kausalität von Verletzungshandlung und Schadenseintritt. Im Übrigen stellten auch bestehende verbindliche Aufträge sowie der Kundenstamm eines Unternehmens Vermögenswerte dar.

Der Kausalität stehe auch nicht entgegen, dass die Erfüllbarkeit der Frühbezugsaufträge durch den Insolvenzverwalter unklar gewesen sei. Denn dieser habe nach § 103 InsO das Recht, selbst über die Erfüllung bestehender Aufträge zu entscheiden. Es sei nicht ausgeschlossen, dass der Insolvenzverwalter zur Erfüllung der bestehenden Frühbezugsaufträge Fremdkapital bzw. Drittmittel hätte beschaffen können. Diese hätten die Bekl. durch das Verheimlichen der Frühbezugsaufträge aber verhindert.

Die Ansprüche seien auch nicht verjährt, da sie erst Ende 2003 durch die Aussage des Zeugen R im Vorprozess vor dem Landesarbeitsgericht tatsächliche Kenntnis von den Machenschaften der Bekl. erlangt habe.

Auch die Tatsache, dass die Bekl. sie jahrelang von der gerichtlichen Geltendmachung abgehalten hätten, stelle eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung i.S. des § 826 BGB dar. Durch die Jahresendgespräche hätten die Bekl. die Leistung herauszögern wollen.


Entscheidungsgründe:

Die nach § 64 I und 2 lit. b) ArbGG statthafte Berufung ist insbesondere gem. §§ 66 I, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und erweist sich auch sonst als zulässig.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Zutreffend hat das Arbeitsgericht die Klage im angefochtenen Urteil abgewiesen, da der Kl. der im vorliegenden Verfahren verfolgte Schadensersatzanspruch gegenüber den Bekl. nicht zusteht.

Die Klage ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Die Kl. hat gegen die Bekl. weder wegen der Übernahme der Frühbezugsaufträge der Firma G durch die M (dazu unter I.), noch wegen des angeblichen Vertröstens der Kl. durch die Bekl. im Rahmen der Jahresendgespräche (dazu unter II.), noch wegen des vermeintlich wahrheitswidrigen Bestreitens der vorbehaltlosen Zahlungszusage (dazu unter III.) einen Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten Schadens. Auf die angeblich verspätete Stellung des Insolvenzantrages durch die Bekl. beruft sich die Kl. als eigenständiger Anspruchsgrund in der Berufungsinstanz nicht mehr.

Die Kl. hat gegen die Bekl. keinen Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten Schadens wegen der Übernahme der Frühbezugsaufträge der Firma G durch die M.

Eine persönliche Haftung der Bekl. wegen einer vertraglichen bzw. vorvertraglichen Pflichtverletzung besteht nicht.

Nach der Rechtsprechung des BAG, der die Kammer folgt, sind vertragliche Ansprüche gegen den Vertragspartner, in der Regel also gegen die Gesellschaft zu richten. Eine persönliche Haftung der Gesellschafter oder Geschäftsführer scheidet dagegen nach § 13 II GmbHG grundsätzlich aus. Eine Ausnahme hiervon ist dann zu machen, wenn ein besonderer Haftungsgrund gegenüber außervertaglichen Dritten gegeben ist. Ein solcher ergibt sich etwa aus den Grundsätzen der Eigenhaftung von Vermittlern, Vertretern oder Sachwaltern. Danach kann der für einen Beteiligten auftretende Vertreter, Vermittler oder Sachwalter selbst auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn er in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat oder wenn er ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluss des Geschäfts hatte und damit einen eigenständigen Schuldgrund gesetzt hat. Hiervon ist im Streitfalle erkennbar nicht auszugehen.

Die Bekl. waren als Geschäftsführer der M nicht Vertragspartner des Arbeitsvertrages mit der Kl., sondern das Arbeitsverhältnis bestand ausschließlich zwischen der Kl. und der GmbH. Die Kl. hat weder vorgetragen, dass die Bekl. bei Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen ihr und der M oder im vorvertraglichen Bereich ein besonderes Vertrauen gerade für sich als Privatperson in Anspruch genommen haben oder ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluss des Geschäfts gehabt hatten, noch ist dies aus dem Akteninhalt ersichtlich. Ein Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten Schadens aus den vorgenannten vertraglichen Grundsätzen scheidet vorliegend aus, weil nach dem eigenen Sachvortrag der Kl. ihre damalige neue Arbeitgeberin, die M, ihr die Zusage zur Erstattung der Summe aus ihrer bürgschaftsbedingten Inanspruchnahme gegeben hatte.

Eine persönliche Haftung der Bekl. wegen der Übernahme der Frühbezugsaufträge der Firma G durch die M besteht auch nicht auf Grund von deliktsrechtlichen Vorschriften.

Eine solche ergibt sich nicht aus § 823 II BGB i.V. mit § 283 I Nr. 1 StGB. Die Bekl. haben nicht gegen § 283 I Nr. 1 StGB verstoßen. Eine Verletzung des § 283 I Nr. 1 StGB durch die Bekl. scheitert bereits daran, dass sie bei Übernahme der Frühbezugsaufträge nicht Geschäftsführer der Firma G waren und damit nicht zum Täterkreis des § 283 I Nr. 1 StGB gehörten.

Eine Haftung der Bekl. ergibt sich auch nicht aus § 823 II BGB i.V. mit §§ 283 I Nr. 1, 27 bzw. § 283d StGB.

Selbst wenn die Kammer eine Verwirklichung der genannten Delikte durch die Bekl. unterstellt, ist die Kl. vorliegend jedenfalls nicht schutzwürdig. Die Kl. war über das Handeln der Bekl. informiert, war mit den Zielen einverstanden und wirkte selbst als aktiv Handelnde mit. Die Bekl. allein konnten die Frühbezugsaufträge nicht selbst der Konkursmasse entnehmen. Sie benötigten hierzu - was die Kl. nicht substantiiert bestritten hat - die bisherigen Außendienstmitarbeiter der Firma G. Schließlich hatten diese die Frühbezugsaufträge geschrieben und mit ihnen waren diese Frühbezugsaufträge eng verbunden. Gerade wegen ihrer Kundenkenntnisse und der hierbei aufgebauten engen Bindungen wurden die Kl. und andere Außendienstmitarbeiter bei der M angestellt. Letztlich war es von der Sachnähe her in erster Linie die Kl. selbst, die die Frühbezugsaufträge in die M zur weiteren Geschäftsabwicklung eingebracht hat selbst wenn die Idee dazu von den Bekl. stammen sollte.

Darüber hinaus ist das Verhalten der Kl. nicht frei von weiteren Widersprüchen. Sie wurde als Bürgin für die Verbindlichkeiten der in Konkurs gefallenen Firma G in Anspruch genommen. Damals bestand für sie wegen des eingetretenen Konkurses der Firma G die Gefahr, mit ihren Rückforderungsansprüchen gänzlich auszufallen. Von der M hat sie nach ihrem eigenen Vorbringen, das sich im Vorprozess gegen die M als zutreffend erwiesen hat, als Gegenleistung für ihr Überwechseln und das Einbringen der Frühbezugsaufträge zur neuen Arbeitgeberin eine vorbehaltlose Zusage erhalten, ihre bestehenden Verbindlichkeiten aus ihrer früheren Gesellschafterstellung bei der Firma G und der gegebenen Bürgschaft in Höhe von 95.000 DM zu übernehmen. Sie wollte sich durch ihre Mitwirkung an der Übernahme der Frühbezugsaufträge daher besser stellen als sie ohne diese Handlung gestanden hätte. Es war erkennbar das Ziel ihres Eintritts bei der M, anstelle eines in Konkurs gefallenen Schuldners einen neuen solventen Schuldner zu erhalten. Wird diese Hoffnung nun enttäuscht, erscheint es widersprüchlich, sich im Nachhinein auf die Übernahme der Frühbezugsaufträge als Haftungsgrund gegenüber den rechtlich nicht eigenständig handelnden Bekl. als Privatperson zu berufen. Die Tatsache, dass die Zusage später von der M bestritten und letztlich nicht eingehalten wurde, ist hierbei zunächst unbeachtlich. Dies könnte allenfalls zu einem eigenständigen weiteren Haftungsgrund führen (siehe dazu sogleich unter c) und unter e)).

Die Bekl. haften der Kl. auch nicht aus § 823 II BGB i.V. mit § 263 StGB.

Sofern die Bekl. den damaligen Konkursverwalter der Firma G über das Vorhandensein und die Entnahme der Frühbezugsaufträge getäuscht haben sollten, fehlt es bereits an einer hieran anknüpfenden kausalen Vermögensverfügung durch den Konkursverwalter. Eine solche hat die Kl. weder vorgetragen noch ist sie ersichtlich.

Die Kl. hat weder behauptet, noch sind objektive Anhaltspunkte hierfür erkennbar, dass die Bekl. sie bei Abschluss des Vertrages mit der M und Einbringen der Frühbezugsaufträge über die Zahlungswilligkeit der M getäuscht haben. Eine Verwirklichung des Tatbestandes des § 263 StGB kommt daher auch insoweit nicht in Betracht.

Für eine Haftung der Bekl. nach § 823 I BGB fehlt es schon an der Verletzung eines Rechts oder Rechtsgutes i.S. der Vorschrift.

Die Vorschrift des § 823 I BGB dient lediglich dem Schutz bestimmter Rechte oder Rechtsgüter, wie Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder sonstiger Rechte. Mit der Übernahme der Frühbezugsaufträge der Firma G haben die Bekl. keines der ausdrücklich genannten Rechte oder Rechtsgüter verletzt. In Betracht kommt allenfalls eine Verletzung „sonstiger Rechte”. Solche „sonstigen Rechte“ sind im Hinblick auf die Nennung hinter „Eigentum” nach der Rechtsprechung des BAG nur diejenigen Rechte, die denselben rechtlichen Charakter wie das Eigentumsrecht besitzen und die ebenso wie Leben, Gesundheit und Freiheit von jedermann zu beachten sind, also nur die so genannten absoluten oder ausschließlichen Rechte. Ein absolutes Recht i.S. des § 823 I BGB wird dadurch gekennzeichnet, dass es nicht nur relativ in Bezug auf einzelne andere, sondern im Verhältnis zu allen anderen Personen existiert und von diesen zu beachten ist. Hieran fehlt es aber bei den Frühbezugsaufträgen. Diese gaben der Firma G lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch darauf, die bestellten Waren gegen Zahlung des Kaufpreises abzunehmen.

Auch eine Haftung der Bekl. wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung nach § 826 BGB kommt in Bezug auf die Übernahme der Frühbezugsaufträge nicht in Betracht.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist ein Verhalten sittenwidrig i.S. des § 826 BGB, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt im Allgemeinen nicht die bloße Tatsache, dass der Täter gegen eine gesetzliche Vorschrift verstoßen hat, ebenso wenig wie der Umstand, dass sein Handeln bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss sich die besondere Verwerflichkeit des Verhaltens aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben. Dies ist vorliegend zumindest in Bezug auf die Kl. nicht der Fall. Denn die Kl. hat - wie bereits ausgeführt - an der
Übernahme der Frühbezugsaufträge mitgewirkt und für diese in Form der Zusage, ihre bestehenden Verbindlichkeiten aus ihrer früheren Gesellschafterstellung bei der Firma G und der gegebenen Bürgschaft in Höhe von 95.000 DM zu übernehmen, eine Gegenleistung erhalten, auch wenn sie diese wegen der späteren Vermögenslosigkeit der M zuletzt nicht mehr realisieren konnte.

Im Übrigen fehlt es auch am einschlägigen Schädigungsvorsatz der Bekl.. Nach der Rechtsprechung des BGH erfordert der Schädigungsvorsatz i.S. des § 826 BGB das Bewusstsein, dass das Handeln die ernstliche Möglichkeit des schädigenden Erfolges haben werde. Der Vorsatz braucht sich zwar nicht auf den genauen Kausalverlauf und den Umfang des Schadens zu erstrecken, muss jedoch die gesamten Schadensfolgen sowie Richtung und Art des Schadens umfassen. Es genügt, dass der Ersatzpflichtige den entstandenen Schaden zumindest bedingt vorsätzlich zugefügt hat. Bedingter Vorsatz ist zu bejahen, wenn der Schädiger das Bewusstsein hat, dass infolge seines Handelns oder Unterlassens der andere der Gefahr eines Schadens ausgesetzt wird, und wenn er diesen möglichen Schaden für den Fall des Eintritts billigend in Kauf nimmt, mag er ihn auch nicht wünschen. Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall. Gerade die der Kl. im Zusammenhang mit der Übernahme der Frühbezugsaufträge erteilte Zusage zeigt, dass die Kl. auch nach den Vorstelllungen der Bekl. nicht leer ausgehen sollte. Die Kl. hat in diesem Zusammenhang weder vorgetragen noch ist es ersichtlich, dass bereits bei Abgabe der Zusage geplant war, diese nicht erfüllen zu wollen. Die später an die Kl. geleistete Teilzahlung der M in Höhe von 15.000,00 DM belegt gerade das Gegenteil.

Die Kl. hat gegen die Bekl. auch keinen Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten Schadens wegen des angeblichen Vertröstens der Kl. durch die Bekl. im Rahmen der Jahresendgespräche.

Vertragliche Ansprüche scheiden nach den oben genannten Grundsätzen auch in diesem Zusammenhang aus. Zwischen der Kl. und den Bekl. bestanden keine vertraglichen bzw. vorvertraglichen Beziehungen. Aus dem Vortrag der Kl. ist nicht ersichtlich, dass die Bekl. im Rahmen der Jahresendgespräche ein besonderes Vertrauen für sich in Anspruch genommen, indem sie etwa der Kl. wegen der behaupteten mehrfachen Vertröstungen eine auf ihre eigene Person bezogene Zusicherung zur späteren Zahlung erteilt haben oder ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse mit der Verzögerung verfolgt haben.

Auch Ansprüche aus § 826 BGB kommen in diesem Zusammenhang nicht in Betracht.

Es fehlt schon an ausreichenden Anhaltspunkten für ein besonders verwerfliches und damit sittenwidriges Verhalten der Bekl. im Rahmen der Jahresendgespräche. Die besondere Verwerflichkeit des Verhaltens muss sich - wie bereits ausgeführt - aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben. Die Kl. hat lediglich vorgetragen, die Bekl. hätten sie in Kenntnis der fortschreitenden finanziellen Schieflage der M im Rahmen der Jahresendgespräche immer wieder auf einen späteren Zeitpunkt zur Begleichung der aus der früheren Gesellschafterstellung bei der Firma G in Höhe von 95.000,00 DM bestehenden Verbindlichkeiten vertröstet. Unklar bei diesem Sachvortrag der Kl. bleibt, welches Ziel die Bekl. mit dem Vertrösten verfolgten. Die Bekl. bestreiten, dass sie die Kl. jemals um ihre Ansprüche bringen wollten. Im Gegenteil hätten sie im Rahmen der Jahresendgespräche immer wieder die Zahlung von einer positiven Geschäftsentwicklung der M abhängig gemacht. Dieses Ziel macht das Verhalten der Bekl. nicht verwerflich. Vielmehr handelt es sich hierbei um ein legitimes, in der Geschäftswelt häufig vorkommendes Ziel. Auch die von den Bekl. eingesetzten Mittel machen ihr Verhalten nicht besonders verwerflich. Haben sie doch die Kl. lediglich vertröstet. Drohungen, Erpressungen oder ähnliche objektiv verwerfliche Verhaltensweisen durch die Bekl. hat die Kl. nicht behauptet. Das Vertrösten ist in der Geschäftswelt durchaus nicht unüblich, um bei Liquiditätsengpässen einen Zahlungsaufschub zu erreichen. Mitunter kann hierdurch auch - was die Kl. selbst einräumt - das Mittel der Vereinbarung einer Stundung gesehen werden. Des Weiteren ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, inwieweit das Verhalten der Bekl. bei den Vertröstungen als von besonders verwerflicher Gesinnung getragen sein soll. Auch aus den eingetretenen Folgen kann auf eine solche Gesinnung nicht geschlossen werden. Zum einen ist unklar, ob die Kl. damals ihre Forderung hätte realisieren können. Schließlich startete die M bereits im ersten Geschäftsjahr mit einem erheblichen Minus. Zum anderen lag es doch in der Hand der Kl., ihre Forderungen frühzeitig und auch nachhaltig gerichtlich zu verfolgen. Davon haben die Bekl. sie nicht abgehalten. Bei den Jahresendgesprächen dürften die Kl. und die Bekl. wohl lange Zeit - wie sich erst im Nachhinein herausgestellt hat vergeblich - darauf vertraut haben, die Geschäftsentwicklung der M werde sich in der jeweiligen Folgezeit verbessern, sodass die GmbH selbst ausreichend liquide Mittel erwirtschaften werde, um die der Kl. zu Beginn des Arbeitsverhältnisses gegebene Zusage dann aus Gewinnen der M auch erfüllen zu können.

Die Kl. hat gegen die Bekl. auch keinen Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten Schadens wegen des Bestreitens der vorbehaltlosen Zahlungszusage.

Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 823 II BGB i.V. mit §§ 263, 23 StGB. Das Bestreiten war - wie schon das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat - nicht kausal für den eingetretenen Schaden. Die Kl. hat ihren Anspruch gegen die M erstmals mit ihrer Klage vom 26.03.2002 ernsthaft verfolgt. Erstinstanzlich wurde diese Klage mit Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 24.01.2003 unter Hinweis auf die mangelnde Schriftform und die eingetretene Verjährung abgewiesen. Das Bestreiten der Bekl. konnte damit erst nach dem Hinweis des Landesarbeitsgerichts, dass es die Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts Koblenz hinsichtlich Schriftformerfordernis und Verjährung nicht teile und einen Vergleich anrege, ab dem 5.08.2003 zu einer Verzögerung führen und damit kausal für einen Schaden werden. Denn die Kl. hätte ihre Forderung gegen die M auch ohne die Verzögerung, die durch das Bestreiten und die damit verbundene Beweisaufnahme eingetreten ist, nicht realisieren können. Die M befand sich nämlich zu diesem Zeitpunkt, was sich aus dem Stilllegungsbeschluss, dem Liquidationsbeschluss und den vorgelegten Jahresabschlüssen für 2001 und 2002 ergibt, bereits in Liquidation. Zudem waren andere Gläubiger als die Kl. nach dem unbestrittenen Vortrag der Bekl. zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr zu befriedigen.

Aus demselben Grund scheidet auch eine Haftung der Bekl. aus § 826 BGB aus. Es kann dabei vorliegend offen bleiben, ob das Bestreiten des Bekl. im Prozess überhaupt eine sittenwidrige Schädigung i.S. des § 826 BGB darstellen kann.

Nach alledem war eine Haftung der Bekl. zu verneinen und damit die Berufung der Kl. unbegründet und somit zurückzuweisen.


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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit

1.
Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht,
2.
in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird,
3.
Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt,
4.
Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt,
5.
Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
6.
Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
7.
entgegen dem Handelsrecht
a)
Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder
b)
es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder
8.
in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.

(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer in den Fällen

1.
des Absatzes 1 die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt oder
2.
des Absatzes 2 die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den Fällen

1.
des Absatzes 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit wenigstens fahrlässig nicht kennt oder
2.
des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit wenigstens leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
in Kenntnis der einem anderen drohenden Zahlungsunfähigkeit oder
2.
nach Zahlungseinstellung, in einem Insolvenzverfahren oder in einem Verfahren zur Herbeiführung der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eines anderen
Bestandteile des Vermögens eines anderen, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, mit dessen Einwilligung oder zu dessen Gunsten beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus Gewinnsucht handelt oder
2.
wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer dem anderen anvertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not bringt.

(4) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der andere seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
in Kenntnis der einem anderen drohenden Zahlungsunfähigkeit oder
2.
nach Zahlungseinstellung, in einem Insolvenzverfahren oder in einem Verfahren zur Herbeiführung der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eines anderen
Bestandteile des Vermögens eines anderen, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, mit dessen Einwilligung oder zu dessen Gunsten beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus Gewinnsucht handelt oder
2.
wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer dem anderen anvertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not bringt.

(4) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der andere seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen.

(2) Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Fordert der andere Teil den Verwalter zur Ausübung seines Wahlrechts auf, so hat der Verwalter unverzüglich zu erklären, ob er die Erfüllung verlangen will. Unterläßt er dies, so kann er auf der Erfüllung nicht bestehen.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
in Kenntnis der einem anderen drohenden Zahlungsunfähigkeit oder
2.
nach Zahlungseinstellung, in einem Insolvenzverfahren oder in einem Verfahren zur Herbeiführung der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eines anderen
Bestandteile des Vermögens eines anderen, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, mit dessen Einwilligung oder zu dessen Gunsten beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus Gewinnsucht handelt oder
2.
wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer dem anderen anvertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not bringt.

(4) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der andere seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).

(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.