(1) Die Gläubigerversammlung beschließt, ob und in welchem Umfang dem Schuldner und seiner Familie Unterhalt aus der Insolvenzmasse gewährt werden soll.

(2) Bis zur Entscheidung der Gläubigerversammlung kann der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Gläubigerausschusses, wenn ein solcher bestellt ist, dem Schuldner den notwendigen Unterhalt gewähren. In gleicher Weise kann den minderjährigen unverheirateten Kindern des Schuldners, seinem Ehegatten, seinem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, seinem früheren Lebenspartner und dem anderen Elternteil seines Kindes hinsichtlich des Anspruchs nach den §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs Unterhalt gewährt werden.

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Insolvenzrecht: Pflicht des Schuldners zur Entschädigungszahlung an die Insolvenzmasse

21.01.2016

Die Pflicht des Schuldners, im Insolvenzverfahren für die Nutzung seiner Eigentumswohnung eine Entschädigung an die Masse zu zahlen, ist keine Mitwirkungspflicht nach der Insolvenzordnung.
Insolvenzrecht

Referenzen - Gesetze | § 100 InsO

§ 100 InsO zitiert oder wird zitiert von 6 §§.

§ 100 InsO wird zitiert von 4 anderen §§ im Insolvenzordnung.

Insolvenzordnung - InsO | § 209 Befriedigung der Massegläubiger


(1) Der Insolvenzverwalter hat die Masseverbindlichkeiten nach folgender Rangordnung zu berichtigen, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge: 1. die Kosten des Insolvenzverfahrens;2. die Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Ma

Insolvenzordnung - InsO | § 101 Organschaftliche Vertreter. Angestellte


(1) Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gelten die §§ 97 bis 99 entsprechend für die Mitglieder des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans und die vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter des Schuldners. § 97 Abs. 1 und § 98 g

Insolvenzordnung - InsO | § 40 Unterhaltsansprüche


Familienrechtliche Unterhaltsansprüche gegen den Schuldner können im Insolvenzverfahren für die Zeit nach der Eröffnung nur geltend gemacht werden, soweit der Schuldner als Erbe des Verpflichteten haftet. § 100 bleibt unberührt.

Insolvenzordnung - InsO | § 278 Mittel zur Lebensführung des Schuldners


(1) Der Schuldner ist berechtigt, für sich und die in § 100 Abs. 2 Satz 2 genannten Familienangehörigen aus der Insolvenzmasse die Mittel zu entnehmen, die unter Berücksichtigung der bisherigen Lebensverhältnisse des Schuldners eine bescheidene Leben
§ 100 InsO zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1615l Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt


(1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums e

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1615n Kein Erlöschen bei Tod des Vaters oder Totgeburt


Die Ansprüche nach den §§ 1615l, 1615m bestehen auch dann, wenn der Vater vor der Geburt des Kindes gestorben oder wenn das Kind tot geboren ist. Bei einer Fehlgeburt gelten die Vorschriften der §§ 1615l, 1615m sinngemäß.

Referenzen - Urteile | § 100 InsO

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16 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 100 InsO.

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Apr. 2013 - IX ZR 30/11

bei uns veröffentlicht am 25.04.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 30/11 Verkündet am: 25. April 2013 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG § 149 Abs. 1, § 15

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Juli 2011 - IX ZB 128/10

bei uns veröffentlicht am 21.07.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 128/10 vom 21. Juli 2011 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 6, 7, § 78 Abs. 1, 2 Satz 3 Das Beschlussaufhebungsverfahren findet bei nichtigen Beschlüssen de

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Feb. 2019 - IX ZR 47/18

bei uns veröffentlicht am 07.02.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 47/18 Verkündet am: 7. Februar 2019 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 149 Abs. 2, § 76 Bestimmungen

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Okt. 2011 - IX ZB 80/10

bei uns veröffentlicht am 13.10.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 80/10 vom 13. Oktober 2011 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 38, 40; ZPO § 850f Der Anspruch aus schuldrechtlichem Versorgungsausgleich stellt ab Eröffnung

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Jan. 2010 - IX ZR 93/09

bei uns veröffentlicht am 14.01.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 93/09 Verkündet am: 14. Januar 2010 Hauck Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 87, 89 Die Vorsc

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Mai 2009 - IX ZB 236/07

bei uns veröffentlicht am 19.05.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 236/07 vom 19. Mai 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 220, 250, 290 Der Schuldner oder Insolvenzverwalter, der einen Insolvenzplan vorlegt, ist nicht verp

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Jan. 2018 - IX ZA 19/17

bei uns veröffentlicht am 25.01.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 19/17 vom 25. Januar 2018 in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 35 Abs. 2 Satz 1, § 36 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 850i Abs. 1 Satz 1 a) Gibt der.

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Nov. 2015 - IX ZB 59/14

bei uns veröffentlicht am 19.11.2015

Tenor Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der Beschluss der 17. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 22. August 2014 und der Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg vom 3. Juni 2014 aufge

Amtsgericht Essen Beschluss, 01. Sept. 2015 - 163 IN 14/15

bei uns veröffentlicht am 01.09.2015

Tenor wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 01.09.2015, um 10:57 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 02.02.2015 bei Gericht eingegangenen Antrags des Schuldners. Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanw

Amtsgericht Mönchengladbach Beschluss, 25. Juli 2014 - 45 IN 27/14

bei uns veröffentlicht am 25.07.2014

Tenor wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 25.07.2014, um 12:10 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 28.02.2014 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin. Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsan

Landgericht Duisburg Beschluss, 04. Juni 2014 - 69 Qs-114 Js-OWi 56/13-7/14

bei uns veröffentlicht am 04.06.2014

Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt. 1Gründe 21. 3Das Amtsgericht Duisburg h

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 13. März 2014 - 3 E 779/13

bei uns veröffentlicht am 13.03.2014

Tenor Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 15. Juli 2013 wird geändert. Der Antragstellerin zu 1. wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz bewilligt und Rechtsanwalt Behren aus Eschweiler beigeordnet, und zwar für den bea

Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 20. Mai 2011 - 10 U 176/10

bei uns veröffentlicht am 20.05.2011

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 14. Januar 2010 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

Amtsgericht Mannheim Urteil, 04. Juni 2010 - 4 C 25/10 WEG

bei uns veröffentlicht am 04.06.2010

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten im Kostenpunkt durch Sicherhei

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 27. Feb. 2008 - 10 K 1092/06

bei uns veröffentlicht am 27.02.2008

Tenor 1. Die Bescheide des Studentenwerks … vom 28.10.2005/24.11.2005 für den Bewilligungszeitraum Oktober 2002 bis September 2003 sowie den Bewilligungszeitraum Oktober 2003 bis September 2004 und dessen diesbezüglichen Widerspruchsbescheid vom 28.

Amtsgericht Ludwigsburg Beschluss, 20. Juli 2006 - 1 IN 536/05 - s

bei uns veröffentlicht am 20.07.2006

Tenor wird heute, am 20.07.2006 , um 11:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet und ... zum Insolvenzverwalter ernannt. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum

Referenzen

(1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen...
(1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen...
Die Ansprüche nach den §§ 1615l, 1615m bestehen auch dann, wenn der Vater vor der Geburt des Kindes gestorben oder wenn das Kind tot geboren ist. Bei einer Fehlgeburt gelten die Vorschriften der §§ 1615l, 1615m sinngemäß.
Die Ansprüche nach den §§ 1615l, 1615m bestehen auch dann, wenn der Vater vor der Geburt des Kindes gestorben oder wenn das Kind tot geboren ist. Bei einer Fehlgeburt gelten die Vorschriften der §§ 1615l, 1615m sinngemäß.