Insolvenzordnung - InsO | § 126 Beschlußverfahren zum Kündigungsschutz
(1) Hat der Betrieb keinen Betriebsrat oder kommt aus anderen Gründen innerhalb von drei Wochen nach Verhandlungsbeginn oder schriftlicher Aufforderung zur Aufnahme von Verhandlungen ein Interessenausgleich nach § 125 Abs. 1 nicht zustande, obwohl der Verwalter den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend unterrichtet hat, so kann der Insolvenzverwalter beim Arbeitsgericht beantragen festzustellen, daß die Kündigung der Arbeitsverhältnisse bestimmter, im Antrag bezeichneter Arbeitnehmer durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt und sozial gerechtfertigt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur im Hinblick auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten nachgeprüft werden.
(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend; Beteiligte sind der Insolvenzverwalter, der Betriebsrat und die bezeichneten Arbeitnehmer, soweit sie nicht mit der Beendigung der Arbeitsverhältnisse oder mit den geänderten Arbeitsbedingungen einverstanden sind. § 122 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Für die Kosten, die den Beteiligten im Verfahren des ersten Rechtszugs entstehen, gilt § 12a Abs. 1 Satz 1 und 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes entsprechend. Im Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Erstattung der Kosten des Rechtsstreits entsprechend.

Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 10 §§.
Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 2 Kostenfreiheit
Insolvenzordnung - InsO | § 122 Gerichtliche Zustimmung zur Durchführung einer Betriebsänderung
Insolvenzordnung - InsO | § 127 Klage des Arbeitnehmers
Insolvenzordnung - InsO | § 128 Betriebsveräußerung
Insolvenzordnung - InsO | § 279 Gegenseitige Verträge
Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 12a Kostentragungspflicht
Insolvenzordnung - InsO | § 122 Gerichtliche Zustimmung zur Durchführung einer Betriebsänderung
Insolvenzordnung - InsO | § 125 Interessenausgleich und Kündigungsschutz
