Insolvenzordnung - InsO | § 105 Teilbare Leistungen

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Insolvenzordnung Inhaltsverzeichnis

Sind die geschuldeten Leistungen teilbar und hat der andere Teil die ihm obliegende Leistung zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits teilweise erbracht, so ist er mit dem der Teilleistung entsprechenden Betrag seines Anspruchs auf die Gegenleistung Insolvenzgläubiger, auch wenn der Insolvenzverwalter wegen der noch ausstehenden Leistung Erfüllung verlangt. Der andere Teil ist nicht berechtigt, wegen der Nichterfüllung seines Anspruchs auf die Gegenleistung die Rückgabe einer vor der Eröffnung des Verfahrens in das Vermögen des Schuldners übergegangenen Teilleistung aus der Insolvenzmasse zu verlangen.

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09/06/2016 12:47

Die in einen Bauvertrag einbezogenen Regelungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 Fall 2 i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B sind nicht gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen §§ 103, 119 InsO unwirksam.
SubjectsVOB/B
11/06/2013 11:56

zur Vorsatzanfechtung gegenüber einem Versicherungsmakler als zweiten Leistungsmittler-BGH vom 25.04.13-Az:IX ZR 235/12
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published on 25/04/2013 00:00

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published on 15/11/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 169/11 Verkündet am: 15. November 2012 Kirchgeßner Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 119 Lö
published on 25/04/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 313/99 Verkündet am: 25. April 2002 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
published on 28/10/2004 00:00

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