(1) Hat ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt, so wird diese Sicherung mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam.

(2) Die in Absatz 1 genannte Frist beträgt drei Monate, wenn ein Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 eröffnet wird.

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7 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren § 41 MarkenV 2004.

7 Artikel zitieren § 41 MarkenV 2004.

Insolvenzrecht: Insolvenz aus Gläubigersicht

30.07.2021

Für Außenstehende ist es teilweise schwer einschätzbar, ob sich der Vertragspartner am Rande der Insolvenz bewegt. Um kein Risiko einzugehen, sollten Sie auf verschiedene Anzeichen achten und vor Vertragsschluss gegebenenfalls weitere Anforschungen anstellen. Dieser Artikel bietet einen Überblick über mögliche Krisensignale, den Ablauf des Insolvenzverfahrens, mögliche Risiken für Gläubiger und gibt Empfehlungen zur Verhaltensweise gegenüber dem Insolvenzverwaltung und zur Anfechtung von Forderungen nach dem Anfechtungsgesetz.

3.7. Reformbemühungen

09.10.2015

Anwalt für Insolvenzrecht - BSP Anwälte in Berlin Mitte
Reformbemühungen

Insolvenzrecht: Zur Insolvenzanfechtung der durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erlangter Entgeltzahlung

08.08.2014

Leistet der Schuldner während der letzten drei Monate vor dem Eröffnungsantrag unter dem Druck unmittelbar drohender Zwangsvollstreckung, begründet der bevorstehende Zwang eine inkongruente Deckung.
Insolvenzrecht

Insolvenz aus Gläubigersicht

28.12.2006

Insolvenzrecht - Wirtschaftsrecht - Rechtsanwalt Dirk Streifler - Berlin Mitte
Wirtschaftsrecht

Referenzen - Gesetze | § 41 MarkenV 2004

§ 41 MarkenV 2004 zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

§ 41 MarkenV 2004 wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Kreditwesengesetz - KredWG | § 46c Insolvenzrechtliche Fristen und Haftungsfragen


(1) Die nach den §§ 88 und 130 bis 136 der Insolvenzordnung vom Tag des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens an zu berechnenden Fristen sind vom Tag des Erlasses einer Maßnahme nach § 46 Absatz 1 an zu berechnen. (2) Es wird vermutet, da
§ 41 MarkenV 2004 wird zitiert von 1 anderen §§ im Markenverordnung.

Insolvenzordnung - InsO | § 139 Berechnung der Fristen vor dem Eröffnungsantrag


(1) Die in den §§ 88, 130 bis 136 bestimmten Fristen beginnen mit dem Anfang des Tages, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Insolvenzgericht eingegangen ist. Fehlt ein solcher Tag, so
§ 41 MarkenV 2004 zitiert 1 andere §§ aus dem Markenverordnung.

Insolvenzordnung - InsO | § 304 Grundsatz


(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, so gelten für das Verfahren die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist. Hat der Schuldner ei

Referenzen - Urteile | § 41 MarkenV 2004

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42 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 41 MarkenV 2004.

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Juli 2011 - IX ZB 216/10

bei uns veröffentlicht am 19.07.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 216/10 vom 19. Juli 2011 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und G

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Mai 2019 - IX ZB 67/18

bei uns veröffentlicht am 02.05.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 67/18 vom 2. Mai 2019 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 210; ZPO § 104 Abs. 2 Ist ein Kostenfestsetzungsbeschluss erwirkt worden und erfolgt danach die Anzeige de

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Nov. 2009 - IX ZB 140/09

bei uns veröffentlicht am 12.11.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 140/09 vom 12. November 2009 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 12. Nov

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Okt. 2010 - IX ZR 209/09

bei uns veröffentlicht am 07.10.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 209/09 Verkündet am: 7. Oktober 2010 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. März 2014 - IX ZB 67/13

bei uns veröffentlicht am 20.03.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 67/13 vom 20. März 2014 in der Teilungsversteigerungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 88; BGB § 749 Abs. 1; ZVG § 180 Abs. 1 Hat ein Gläubiger den Anspruch des Schuldners auf

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Jan. 2012 - IX ZR 191/10

bei uns veröffentlicht am 26.01.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Versäumnisurteil IX ZR 191/10 Verkündet am: 26. Januar 2012 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 91

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Mai 2007 - IX ZR 41/05

bei uns veröffentlicht am 24.05.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 41/05 Verkündet am: 24. Mai 2007 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja StPO § 111c Abs. 5; § 1

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. März 2011 - IX ZB 217/08

bei uns veröffentlicht am 24.03.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 217/08 vom 24. März 2011 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren während der Insolvenz des Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 89, 91 Abs. 1, § 114 Abs. 3, § 294 Abs. 1; ZPO § 832 Werden for

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Mai 2011 - IX ZB 284/09

bei uns veröffentlicht am 19.05.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 284/09 vom 19. Mai 2011 in der Zwangsvollstreckungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 88, 312 Abs. 1 Satz 3 Die Rückschlagsperre wird auch durch einen zunächst aus verfahrensre

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Juli 2009 - IX ZR 86/08

bei uns veröffentlicht am 09.07.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 86/08 Verkündet am: 9. Juli 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 129 Abs. 1; AO § 76;

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Okt. 2013 - IX ZR 265/12

bei uns veröffentlicht am 10.10.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 265/12 Verkündet am: 10. Oktober 2013 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EuInsV

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Nov. 2013 - IX ZR 248/12

bei uns veröffentlicht am 07.11.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 248/12 Verkündet am: 7. November 2013 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 133 Abs. 1

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Jan. 2000 - IX ZR 58/99

bei uns veröffentlicht am 20.01.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 58/99 Verkündet am: 20. Januar 2000 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja GesO § 10

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Sept. 2006 - IX ZR 235/04

bei uns veröffentlicht am 21.09.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 235/04 Verkündet am: 21. September 2006 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 143 Abs. 1 S

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juli 2008 - IX ZR 150/05

bei uns veröffentlicht am 17.07.2008

BUNDESGERICHTSHOF HINWEISBESCHLUSS IX ZR 150/05 vom 17. Juli 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 240, 722; InsO § 178 Abs. 1, § 179 Abs. 2, § 180 Abs. 2 Zur Unterbrechung des Verfahrens der Nichtzul

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Juli 2008 - IX ZR 203/07

bei uns veröffentlicht am 17.07.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 203/07 Verkündet am: 17. Juli 2008 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren aufg

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Juni 2010 - IX ZR 186/08

bei uns veröffentlicht am 17.06.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 186/08 Verkündet am: 17. Juni 2010 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 134 Abs. 1 a) Be

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Nov. 2008 - IX ZR 130/07

bei uns veröffentlicht am 20.11.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 130/07 Verkündet am: 20. November 2008 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 129, 143, 1

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Jan. 2018 - 3 ZB 14.2645

bei uns veröffentlicht am 11.01.2018

Tenor I. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt. II. Die Beigeladenen zu 1 und 3 tragen die Kosten des Antragsverfahrens je zur Hälfte. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 26.198,27 Euro fe

Oberlandesgericht München Beschluss, 14. Aug. 2014 - 34 Wx 328/14

bei uns veröffentlicht am 14.08.2014

Tenor I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Zwischenverfügung - Ziffer 1 - des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 11. Juni 2014 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Zustimmung der durch den Insolvenzverwalter ver

Amtsgericht Zeitz Beschluss, 29. Nov. 2018 - 5 M 754/16

bei uns veröffentlicht am 29.11.2018

Tenor In der Zwangsvollstreckungssache … wird die Vollziehung der Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Zeitz vom 19.07.2016 bis zum Ende der Abtretungslaufzeit (02.08.2023) mit der Maßgab

Bundesarbeitsgericht Urteil, 26. Okt. 2017 - 6 AZR 511/16

bei uns veröffentlicht am 26.10.2017

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 8. April 2016 - 16 Sa 944/15 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Zinsen erst seit dem 16. Septe

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Sept. 2017 - IX ZR 40/17

bei uns veröffentlicht am 21.09.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 40/17 Verkündet am: 21. September 2017 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 88, 89;

Bundesarbeitsgericht Urteil, 20. Sept. 2017 - 6 AZR 58/16

bei uns veröffentlicht am 20.09.2017

Tenor 1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 27. August 2015 - 7 Sa 342/15 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Zinsen erst ab dem 17. Okto

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Sept. 2017 - IX ZR 71/16

bei uns veröffentlicht am 07.09.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 71/16 Verkündet am: 7. September 2017 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Amtsgericht Köln Beschluss, 18. Nov. 2015 - 73 IN 360/15

bei uns veröffentlicht am 18.11.2015

Tenor werden die Kosten des Verfahrens der antragstellenden Gläubigerin auferlegt. 1G r ü n d e : 2I. 3Mit Antrag vom 24.08.2015, eingegangen am 27.08.2015, hat die Antragstellerin unter Glaubhaftmachung von Forderung und Zahlungsunfähigkeit der Sc

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Okt. 2015 - IX ZR 265/12

bei uns veröffentlicht am 15.10.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR265/12 Verkündet am: 15. Oktober 2015 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EuInsVO Art. 4, 13

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 01. Okt. 2015 - I-6 U 169/14

bei uns veröffentlicht am 01.10.2015

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 01.07.2014 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verur

Bundesfinanzhof Beschluss, 01. Sept. 2015 - VII B 178/14

bei uns veröffentlicht am 01.09.2015

Tenor Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 19. November 2014  2 K 44/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 28. Juli 2015 - 1 Ws 102/15

bei uns veröffentlicht am 28.07.2015

Tenor Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit mit ihm die Aufhebung des durch Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 22.06.2011 (64 Gs 1877/11) angeordneten dinglichen Arrests in das Vermögen der Verfahrensbeteiligten i.H.v. 2.273.727,55 €

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 25. Feb. 2015 - 2 Wx 29/15

bei uns veröffentlicht am 25.02.2015

Tenor Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 06.01.2015 wird der am 23.12.2014 erlassene Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts – Grundbuchamtes – Kerpen vom 19.12.2014 aufgehoben und das Grundbuchamt Kerpen angewiesen, die im Grundbuc

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Dez. 2014 - 4 StR 60/14

bei uns veröffentlicht am 04.12.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 60/14 vom 4. Dezember 2014 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja BGHR: ja Veröffentlichung: ja ––––––––––––––––––––––––––- StPO § 111i Abs. 2 1. Eine Feststellung nach § 111i Abs. 2 Satz 1

Bundesarbeitsgericht Urteil, 27. Feb. 2014 - 6 AZR 367/13

bei uns veröffentlicht am 27.02.2014

Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. November 2012 - 22 Sa 1238/12 - teilweise aufgehoben.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 24. Okt. 2013 - 6 AZR 467/12

bei uns veröffentlicht am 24.10.2013

Tenor 1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 30. April 2012 - 7 Sa 564/11 - aufgehoben.

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 21. Aug. 2013 - 15 W 392/12

bei uns veröffentlicht am 21.08.2013

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen.Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt. 1Gründe:2I.3Die unter 1) genannte Gesellschaft ist in den eingangs genannten Grundbüchern als Wohnungs- bzw. Teileigentümerin

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 28. Sept. 2012 - 5 U 17/12

bei uns veröffentlicht am 28.09.2012

Tenor 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Vorsitzenden der 6. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 28.09.2011 - Az. 6 O 395/09 - wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3

Bundesfinanzhof Urteil, 01. Aug. 2012 - II R 28/11

bei uns veröffentlicht am 01.08.2012

Tatbestand 1 I. Das Amtsgericht (AG), Insolvenzgericht, eröffnete mit Beschluss vom 1. April 2007 über das Vermögen des H (Insolvenzschuldner) das Insolvenzverfahren und

Bundesarbeitsgericht Urteil, 19. Mai 2011 - 6 AZR 736/09

bei uns veröffentlicht am 19.05.2011

Tenor 1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 18. September 2009 - 7 Sa 1032/08 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 31. Aug. 2010 - 3 ABR 139/09

bei uns veröffentlicht am 31.08.2010

Tenor Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 3. September 2009 - 9 TaBV 58/09 - wird zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Beschluss, 30. Aug. 2010 - VII B 83/10

bei uns veröffentlicht am 30.08.2010

Tatbestand 1 I. Die Ehefrau des Antragstellers und Beschwerdegegners (Antragsteller) schuldet dem Bundesland X Lohn- und Umsatzsteuern nebst steuerlichen Nebenleistungen

Landgericht Heilbronn Beschluss, 23. Jan. 2006 - 1 T 529/05

bei uns veröffentlicht am 23.01.2006

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schwäbisch Hall vom 26.10.2005  - L 50/05 -  wird zurückgewiesen. 2. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Die

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 30. März 2004 - 21 U 9/03

bei uns veröffentlicht am 30.03.2004

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 18. Juni 2003 - Aktenzeichen 2 O 657/02 - abgeändert: Die Beklagte wird unter gleichzeitiger Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an den Kläger 428.48

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(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, so gelten für das Verfahren die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist. Hat der Schuldner eine...
(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, so gelten für das Verfahren die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist. Hat der Schuldner eine...