Insolvenzordnung - InsO | § 110 Schuldner als Vermieter oder Verpächter

(1) Hatte der Schuldner als Vermieter oder Verpächter eines unbeweglichen Gegenstands oder von Räumen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Miet- oder Pachtforderung für die spätere Zeit verfügt, so ist diese Verfügung nur wirksam, soweit sie sich auf die Miete oder Pacht für den zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonat bezieht. Ist die Eröffnung nach dem fünfzehnten Tag des Monats erfolgt, so ist die Verfügung auch für den folgenden Kalendermonat wirksam.

(2) Eine Verfügung im Sinne des Absatzes 1 ist insbesondere die Einziehung der Miete oder Pacht. Einer rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt.

(3) Der Mieter oder der Pächter kann gegen die Miet- oder Pachtforderung für den in Absatz 1 bezeichneten Zeitraum eine Forderung aufrechnen, die ihm gegen den Schuldner zusteht. Die §§ 95 und 96 Nr. 2 bis 4 bleiben unberührt.

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Insolvenzrecht: Zur Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters bei stiller Zwangsverwaltung

25.08.2016

Die Durchführung der stillen Zwangsverwaltung ist im Rahmen der Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit des Insolvenzverwalters zu berücksichtigen.
Insolvenzrecht

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Insolvenzordnung - InsO | § 96 Unzulässigkeit der Aufrechnung


(1) Die Aufrechnung ist unzulässig, 1. wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,2. wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens vo

Insolvenzordnung - InsO | § 95 Eintritt der Aufrechnungslage im Verfahren


(1) Sind zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die aufzurechnenden Forderungen oder eine von ihnen noch aufschiebend bedingt oder nicht fällig oder die Forderungen noch nicht auf gleichartige Leistungen gerichtet, so kann die Aufrechnung ers

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Bundesgerichtshof Urteil, 25. Apr. 2013 - IX ZR 62/12

bei uns veröffentlicht am 25.04.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 62/12 Verkündet am: 25. April 2013 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 91 Abs. 1, § 1

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Dez. 2012 - IX ZR 9/12

bei uns veröffentlicht am 13.12.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 9/12 Verkündet am: 13. Dezember 2012 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 38, 108 Abs.

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. März 2011 - IX ZB 217/08

bei uns veröffentlicht am 24.03.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 217/08 vom 24. März 2011 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren während der Insolvenz des Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 89, 91 Abs. 1, § 114 Abs. 3, § 294 Abs. 1; ZPO § 832 Werden for

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Juli 2007 - IX ZR 185/06

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 185/06 Verkündet am: 5. Juli 2007 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 108 Abs. 1, § 1

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bei uns veröffentlicht am 28.04.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 207/06 Verkündet am: 28. April 2008 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Mai 2008 - IX ZB 51/07

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 51/07 vom 29. Mai 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO §§ 94, 114 Abs. 2; SGB I § 52 Ermächtigt ein Sozialleistungsträger, bevor über das Vermögen des Leistungsberecht

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 37/07 Verkündet am: 7. Juli 2008 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Dez. 2006 - IX ZR 7/06

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 7/06 Verkündet am: 21. Dezember 2006 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 95 Abs. 1,

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 133/05 Verkündet am: 9. November 2006 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 49, 110, 1

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Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Juli 2016 - IX ZB 31/14

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 31/14 vom 14. Juli 2016 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 49 Die Vereinbarung einer stillen Zwangsverwaltung, die zwischen den Absonderungsberechtigten eine

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 08. Apr. 2009 - 3 U 240/08

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Tenor I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 06.11.2008 - 2 O 212/08 - wie folgt a b g e ä n d e r t: Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in be

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 01. Juli 2004 - 13 U 17/04

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Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 19. Dezember 2003 zu folgender Neufassung a b g e ä n d e r t : Die Beklagte wird verurteilt, an

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