Insolvenzordnung - InsO | § 132 Unmittelbar nachteilige Rechtshandlungen

(1) Anfechtbar ist ein Rechtsgeschäft des Schuldners, das die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt,

1.
wenn es in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit des Rechtsgeschäfts der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der andere Teil zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn es nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der andere Teil zur Zeit des Rechtsgeschäfts die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(2) Einem Rechtsgeschäft, das die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt, steht eine andere Rechtshandlung des Schuldners gleich, durch die der Schuldner ein Recht verliert oder nicht mehr geltend machen kann oder durch die ein vermögensrechtlicher Anspruch gegen ihn erhalten oder durchsetzbar wird.

(3) § 130 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Anwälte |

1 relevante Anwälte

1 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
EnglischDeutsch

Referenzen - Veröffentlichungen |

Artikel schreiben

15 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren .

15 Artikel zitieren .

Insolvenzanfechtungsrecht

31.07.2021

Die Insolvenzgläubiger sind zwar ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch die Einschränkung der Handlungsmöglichkeiten des Insolvenzschuldners geschützt. Jedoch kann dieser noch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sein Vermögen verschenkt, ve

Insolvenzrecht: Zur Anfechtbarkeit einer Kongruenzvereinbarung

18.02.2016

Eine in der kritischen Zeit geschlossene Kongruenzvereinbarung, die einen Baraustausch ermöglichen soll, kann als solche nicht Gegenstand der Deckungsanfechtung sein.
Insolvenzrecht

Insolvenzanfechtung - Was wird geregelt? Welche Rechte haben Sie?

16.10.2014

Durch eine Insolvenzanfechtung werden Vermögensverschiebungen des Schuldners, welche vor der Insolvenz getätigt wurden, rückgängig gemacht.

Insolvenzrecht: Zu den subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung

12.06.2014

Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung sind nicht stets schon dann zu bejahen, wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig war und der Arbeitnehmer dies wusste.
Insolvenzrecht

Insolvenzrecht: Zur Entgeltlichkeit der Besicherung einer fremden Schuld

24.04.2014

Die Besicherung einer fremden Schuld ist nicht nur dann entgeltlich, wenn der Sicherungsnehmer dem Sicherungsgeber für seine Leistung die Kreditgewährung an einen Dritten verspricht.
Insolvenzrecht

Die verzögerte Antragstellung ist keine anfechtbare Rechtshandlung des Schuldners

11.03.2011

BGH - Urteil vom 10.02.2005 (Az: IX ZR 211/02) - Hat der Schuldner, nach der Befriedigung der Forderung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung, den Insolvenzantragste
Insolvenzrecht

- 3.2.1. Anfechtung wegen kongruenter Deckung, § 130 InsO

26.11.2010

Rechtsanwalt für Insolvenzrecht - Insolvenzanfechtungsrecht - BSP Rechtsanwälte in Berlin Mitte

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 1 §§.

zitiert 1 andere §§ aus dem .

Insolvenzordnung - InsO | § 130 Kongruente Deckung


(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, 1. wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, we

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

85 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Dez. 2016 - IX ZR 94/14

bei uns veröffentlicht am 22.12.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL IX ZR 94/14 Verkündet am: 22. Dezember 2016 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 1

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Nov. 2007 - IX ZR 165/05

bei uns veröffentlicht am 29.11.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 165/05 Verkündet am: 29. November 2007 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 130; BGB §

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Okt. 2011 - IX ZR 80/11

bei uns veröffentlicht am 13.10.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 80/11 vom 13. Oktober 2011 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Jan. 2008 - IX ZR 33/07

bei uns veröffentlicht am 10.01.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 33/07 Verkündet am: 10. Januar 2008 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 133 Abs. 1 a

Bundesgerichtshof Urteil, 01. Dez. 2011 - IX ZR 11/11

bei uns veröffentlicht am 01.12.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 11/11 Verkündet am: 1. Dezember 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 30. März 2006 - IX ZR 84/05

bei uns veröffentlicht am 30.03.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL IX ZR 84/05 Verkündet am: 30. März 2006 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 134 Ab

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Feb. 2011 - IX ZR 177/08

bei uns veröffentlicht am 10.02.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 177/08 vom 10. Februar 2011 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den R

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Juni 2008 - IX ZR 163/07

bei uns veröffentlicht am 05.06.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 163/07 Verkündet am: 5. Juni 2008 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 134 Eine Leist

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Juni 2008 - IX ZR 17/07

bei uns veröffentlicht am 05.06.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 17/07 Verkündet am: 5. Juni 2008 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja StPO § 153a Abs. 1 Satz

Bundesgerichtshof Urteil, 13. März 2003 - IX ZR 64/02

bei uns veröffentlicht am 13.03.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 64/02 Verkündet am: 13. März 2003 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 132 Abs. 1 Nr. 2, § 21

Bundesgerichtshof Urteil, 13. März 2003 - IX ZR 56/02

bei uns veröffentlicht am 13.03.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 56/02 Verkündet am: 13. März 2003 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat au

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Okt. 2006 - IX ZR 109/05

bei uns veröffentlicht am 12.10.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 109/05 Verkündet am: 12. Oktober 2006 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 114; ZPO § 829

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. März 2012 - IX ZR 26/10

bei uns veröffentlicht am 29.03.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 26/10 vom 29. März 2012 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring am

Bundesgerichtshof Urteil, 03. Apr. 2012 - XI ZR 39/11

bei uns veröffentlicht am 03.04.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 39/11 Verkündet am: 3. April 2012 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Nov. 2006 - IX ZR 285/03

bei uns veröffentlicht am 09.11.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 285/03 Verkündet am: 9. November 2006 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 134 Ein Ver

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Okt. 2008 - IX ZR 59/07

bei uns veröffentlicht am 09.10.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 59/07 Verkündet am: 9. Oktober 2008 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Oberlandesgericht Bamberg Endurteil, 13. Dez. 2016 - 5 U 209/13

bei uns veröffentlicht am 13.12.2016

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 04.10.2013, Az.: 23 O 13/12, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vor

Oberlandesgericht München Endurteil, 25. Nov. 2014 - 5 U 3153/14

bei uns veröffentlicht am 25.11.2014

Gründe Oberlandesgericht München Az.: 5 U 3153/14 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 25.11.2014 14 O 4947/13 LG München II In dem Rechtsstreit ... - Kläger und Berufungskläger Prozessbevollmächtigte: R

Bundesgerichtshof Versäumnisurteil, 22. Dez. 2016 - IX ZR 94/14

bei uns veröffentlicht am 22.12.2016

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 4. April 2014 aufgehoben.

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Dez. 2015 - IX ZR 287/14

bei uns veröffentlicht am 17.12.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 287/14 Verkündet am: 17. Dezember 2015 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 130 Abs.

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 09. Dez. 2015 - 3 Sa 47/15

bei uns veröffentlicht am 09.12.2015

Tenor 1. Die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Nebenintervention im Berufungsverfahren trägt die Nebenintervenientin. 3. Die Revision gegen die

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 09. Dez. 2015 - 3 Sa 277/14

bei uns veröffentlicht am 09.12.2015

Tenor 1. Die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Nebenintervention im Berufungsverfahren trägt die Nebenintervenientin. 3. Die Revision gegen die

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 09. Dez. 2015 - 3 Sa 275/14

bei uns veröffentlicht am 09.12.2015

Tenor 1. Die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Nebenintervention im Berufungsverfahren trägt die Nebenintervenientin. 3. Die Revision gegen die

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 09. Dez. 2015 - 3 Sa 289/14

bei uns veröffentlicht am 09.12.2015

Tenor 1. Die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Nebenintervention im Berufungsverfahren trägt die Nebenintervenientin. 3. Die Revision gegen die

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 09. Dez. 2015 - 3 Sa 51/15

bei uns veröffentlicht am 09.12.2015

Tenor 1. Die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Nebenintervention im Berufungsverfahren trägt die Nebenintervenientin. 3. Die Revision gegen die

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 09. Dez. 2015 - 3 Sa 286/14

bei uns veröffentlicht am 09.12.2015

Tenor 1. Die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Nebenintervention im Berufungsverfahren trägt die Nebenintervenientin. 3. Die Revision gegen die

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 09. Dez. 2015 - 3 Sa 46/15

bei uns veröffentlicht am 09.12.2015

Tenor 1. Die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Nebenintervention im Berufungsverfahren trägt die Nebenintervenientin. 3. Die Revision gegen die

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 09. Dez. 2015 - 3 Sa 324/14

bei uns veröffentlicht am 09.12.2015

Tenor 1. Die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Nebenintervention im Berufungsverfahren trägt die Nebenintervenientin. 3. Die Revision gegen die

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 09. Dez. 2015 - 3 Sa 320/14

bei uns veröffentlicht am 09.12.2015

Tenor 1. Die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Nebenintervention im Berufungsverfahren trägt die Nebenintervenientin. 3. Die Revision gegen die

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 09. Dez. 2015 - 3 Sa 43/15

bei uns veröffentlicht am 09.12.2015

Tenor 1. Die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Nebenintervention im Berufungsverfahren trägt die Nebenintervenientin. 3. Die Revision gegen die

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 09. Dez. 2015 - 3 Sa 271/14

bei uns veröffentlicht am 09.12.2015

Tenor 1. Die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Nebenintervention im Berufungsverfahren trägt die Nebenintervenientin. 3. Die Revision gegen die

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 09. Dez. 2015 - 3 Sa 273/14

bei uns veröffentlicht am 09.12.2015

Tenor 1. Die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Nebenintervention im Berufungsverfahren trägt die Nebenintervenientin. 3. Die Revision gegen die

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 09. Dez. 2015 - 3 Sa 270/14

bei uns veröffentlicht am 09.12.2015

Tenor 1. Die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Nebenintervention im Berufungsverfahren trägt die Nebenintervenientin. 3. Die Revision gegen die

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 09. Dez. 2015 - 3 Sa 299/14

bei uns veröffentlicht am 09.12.2015

Tenor 1. Die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Nebenintervention im Berufungsverfahren trägt die Nebenintervenientin. 3. Die Revision gegen die

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 09. Dez. 2015 - 3 Sa 288/14

bei uns veröffentlicht am 09.12.2015

Tenor 1. Die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Nebenintervention im Berufungsverfahren trägt die Nebenintervenientin. 3. Die Revision gegen die

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 09. Dez. 2015 - 3 Sa 317/14

bei uns veröffentlicht am 09.12.2015

Tenor 1. Die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Nebenintervention im Berufungsverfahren trägt die Nebenintervenientin. 3. Die Revision gegen die

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 09. Dez. 2015 - 3 Sa 326/14

bei uns veröffentlicht am 09.12.2015

Tenor 1. Die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Nebenintervention im Berufungsverfahren trägt die Nebenintervenientin. 3. Die Revision gegen die

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 09. Dez. 2015 - 3 Sa 322/14

bei uns veröffentlicht am 09.12.2015

Tenor 1. Die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Nebenintervention im Berufungsverfahren trägt die Nebenintervenientin. 3. Die Revision gegen die

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 09. Dez. 2015 - 3 Sa 298/14

bei uns veröffentlicht am 09.12.2015

Tenor 1. Die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Nebenintervention im Berufungsverfahren trägt die Nebenintervenientin. 3. Die Revision gegen die

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 09. Dez. 2015 - 3 Sa 276/14

bei uns veröffentlicht am 09.12.2015

Tenor 1. Die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Nebenintervention im Berufungsverfahren trägt die Nebenintervenientin. 3. Die Revision gegen die

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 09. Dez. 2015 - 3 Sa 314/14

bei uns veröffentlicht am 09.12.2015

Tenor 1. Die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Nebenintervention im Berufungsverfahren trägt die Nebenintervenientin. 3. Die Revision gegen die

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 09. Dez. 2015 - 3 Sa 272/14

bei uns veröffentlicht am 09.12.2015

Tenor 1. Die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Nebenintervention im Berufungsverfahren trägt die Nebenintervenientin. 3. Die Revision gegen die

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 09. Dez. 2015 - 3 Sa 269/14

bei uns veröffentlicht am 09.12.2015

Tenor 1. Die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Nebenintervention im Berufungsverfahren trägt die Nebenintervenientin. 3. Die Revision gegen die

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 09. Dez. 2015 - 3 Sa 292/14

bei uns veröffentlicht am 09.12.2015

Tenor 1. Die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Nebenintervention im Berufungsverfahren trägt die Nebenintervenientin. 3. Die Revision gegen die

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 09. Dez. 2015 - 3 Sa 300/14

bei uns veröffentlicht am 09.12.2015

Tenor 1. Die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Nebenintervention im Berufungsverfahren trägt die Nebenintervenientin. 3. Die Revision gegen die

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 09. Dez. 2015 - 3 Sa 274/14

bei uns veröffentlicht am 09.12.2015

Tenor 1. Die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Nebenintervention im Berufungsverfahren trägt die Nebenintervenientin. 3. Die Revision gegen die

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 09. Dez. 2015 - 3 Sa 49/15

bei uns veröffentlicht am 09.12.2015

Tenor 1. Die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Nebenintervention im Berufungsverfahren trägt die Nebenintervenientin. 3. Die Revision gegen die

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 28. Okt. 2015 - 3 Sa 135/14

bei uns veröffentlicht am 28.10.2015

Tenor 1. Die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Nebenintervention im Berufungsverfahren trägt die Nebenintervenientin. 3. Die Revision gegen die

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 28. Okt. 2015 - 3 Sa 132/14

bei uns veröffentlicht am 28.10.2015

Tenor 1. Die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Nebenintervention im Berufungsverfahren trägt die Nebenintervenientin. 3. Die Revision gegen die

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 28. Okt. 2015 - 3 Sa 153/14

bei uns veröffentlicht am 28.10.2015

Tenor 1. Die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Nebenintervention im Berufungsverfahren trägt die Nebenintervenientin. 3. Die Revision gegen die

Referenzen

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, 1. wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit...