(1) Wenn es zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Aussagen erforderlich erscheint, ordnet das Insolvenzgericht an, daß der Schuldner zu Protokoll an Eides Statt versichert, er habe die von ihm verlangte Auskunft nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig erteilt. Die §§ 478 bis 480, 483 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.

(1a) Das Gericht kann an Stelle des Gerichtsvollziehers die Maßnahmen nach § 802l Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung durchführen, wenn

1.
eine Aufforderung zur Auskunftserteilung nach § 97 Absatz 1 nicht zustellbar ist und
a)
die Anschrift, unter der die Zustellung ausgeführt werden sollte, mit der Anschrift übereinstimmt, die von einer der in § 755 Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung genannten Stellen innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wurde, oder
b)
die Meldebehörde nach dem Zustellungsversuch die Auskunft erteilt, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist, oder
c)
die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten vor der Aufforderung zur Auskunftserteilung die Auskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist;
2.
der Schuldner seiner Auskunftspflicht nach § 97 nicht nachkommt oder
3.
dies aus anderen Gründen zur Erreichung der Zwecke des Insolvenzverfahrens erforderlich erscheint.
§ 802l Absatz 2 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

(2) Das Gericht kann den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen,

1.
wenn der Schuldner eine Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung oder die Mitwirkung bei der Erfüllung der Aufgaben des Insolvenzverwalters verweigert;
2.
wenn der Schuldner sich der Erfüllung seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten entziehen will, insbesondere Anstalten zur Flucht trifft, oder
3.
wenn dies zur Vermeidung von Handlungen des Schuldners, die der Erfüllung seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zuwiderlaufen, insbesondere zur Sicherung der Insolvenzmasse, erforderlich ist.

(3) Für die Anordnung von Haft gelten die § 802g Abs. 2, §§ 802h und 802j Abs. 1 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Der Haftbefehl ist von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für die Anordnung von Haft nicht mehr vorliegen. Gegen die Anordnung der Haft und gegen die Abweisung eines Antrags auf Aufhebung des Haftbefehls wegen Wegfalls seiner Voraussetzungen findet die sofortige Beschwerde statt.

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5 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren § 98 InsO.

5 Artikel zitieren § 98 InsO.

Gesellschaftsrecht: Zur Auskunftspflicht des Geschäftsführers im Falle einer Insolvenz

16.04.2015

Wird gegen eine GmbH ein Insolvenzantrag gestellt, hat der Geschäftsführer über die Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich gegen Gesellschafter und ihn selbst gerichteter Ansprüche Auskunft zu erteilen.

Insolvenzrecht: Zwangsvollstreckungsverbot für einzelne Insolvenzgläubiger während des Insolvenzverfahrens

16.07.2012

gilt auch für das Verfahren der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung-BGH vom 24.05.12-Az:IX ZB 275/10-Rechtsanwalt für Insolvenzrecht
Insolvenzrecht

Insolvenzrecht: Forderungseinzug des vorläufigen Insolvenzverwalters

04.05.2012

Insolvenzgericht kann vorläufigen Insolvenzverwalter ermächtigen, eine Forderung des Schuldners im eigenen Namen einzuziehen-BGH vom 15.03.12-Az:IX ZR 249/09
Insolvenzrecht

Wirtschaftsstrafrecht: Beiseiteschaffen von Vermögensgegenständen durch Geldtransfer

05.01.2011

Ein Beiseiteschaffen im Sinne des § 283 I Nr. 1 StGB liegt nur dann vor, wenn der Zugriff auf den weggege
Strafrecht

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05.01.2011

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Strafrecht

Referenzen - Gesetze | § 98 InsO

§ 98 InsO zitiert oder wird zitiert von 11 §§.

§ 98 InsO wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 35 Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten


(1) Die nach § 33 Absatz 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten dürfen an Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes sowie im Rahmen einer internetbasierten Zulassung an Personen im Sinne des § 6g Absatz 3 zur
§ 98 InsO wird zitiert von 5 anderen §§ im Insolvenzordnung.

Insolvenzordnung - InsO | § 21 Anordnung vorläufiger Maßnahmen


(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme

Insolvenzordnung - InsO | § 22 Rechtsstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters


(1) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. In diesem

Insolvenzordnung - InsO | § 20 Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Eröffnungsverfahren. Hinweis auf Restschuldbefreiung


(1) Ist der Antrag zulässig, so hat der Schuldner dem Insolvenzgericht die Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind, und es auch sonst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 S

Insolvenzordnung - InsO | § 101 Organschaftliche Vertreter. Angestellte


(1) Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gelten die §§ 97 bis 99 entsprechend für die Mitglieder des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans und die vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter des Schuldners. § 97 Abs. 1 und § 98 g
§ 98 InsO zitiert 4 §§ in anderen Gesetzen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 802l Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers


(1) Der Gerichtsvollzieher darf vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 folgende Maßnahmen durchführen, soweit sie zur Vollstreckung erforderlich sind:1.Erhebung des Namens und der Vornamen oder der Firma sowie der Anschrift der derzeitigen Arbeitgeber des S

Zivilprozessordnung - ZPO | § 755 Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners


(1) Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Schuldners nicht bekannt, darf der Gerichtsvollzieher auf Grund des Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners be

Strafprozeßordnung - StPO | § 478 Form der Datenübermittlung


Auskünfte nach den §§ 474 bis 476 und Datenübermittlungen von Amts wegen nach § 477 können auch durch Überlassung von Kopien aus den Akten erfolgen.

Strafprozeßordnung - StPO | § 483 Datenverarbeitung für Zwecke des Strafverfahrens


(1) Gerichte, Strafverfolgungsbehörden einschließlich Vollstreckungsbehörden, Bewährungshelfer, Aufsichtsstellen bei Führungsaufsicht und die Gerichtshilfe dürfen personenbezogene Daten in Dateisystemen verarbeiten, soweit dies für Zwecke des Strafve
§ 98 InsO zitiert 1 andere §§ aus dem Insolvenzordnung.

Insolvenzordnung - InsO | § 97 Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners


(1) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuß und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Er hat auch Tatsachen

Referenzen - Urteile | § 98 InsO

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47 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 98 InsO.

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Juli 2012 - IX ZB 6/12

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Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Dez. 2009 - IX ZB 175/08

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Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Okt. 2010 - IX ZB 24/10

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Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Dez. 2009 - IX ZB 247/08

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 247/08 vom 3. Dezember 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 35 Abs. 1, § 287 Abs. 2, § 300 a) Über den Antrag auf Restschuldbefreiung ist nach Ende der Laufze

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Mai 2009 - IX ZA 17/09

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Bundesgerichtshof Urteil, 29. Aug. 2007 - 5 StR 103/07

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5 StR 103/07 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 29. August 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Bestechlichkeit u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. August 2007, an der teilgenommen haben:

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Sept. 2007 - IX ZB 37/07

bei uns veröffentlicht am 20.09.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 37/07 vom 20. September 2007 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und di

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Apr. 2010 - 3 StR 314/09

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 314/09 vom 29. April 2010 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja ________________________________ StGB § 283 Abs. 1 Nr. 1 Ein Beiseiteschaffen im Sinne des § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB l

Bundesgerichtshof Urteil, 15. März 2012 - IX ZR 249/09

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 249/09 Verkündet am: 15. März 2012 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 21, 22 a) Das In

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Okt. 2008 - IX ZB 212/07

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 212/07 vom 9. Oktober 2008 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5, § 20 Abs. 1 Reicht der Schuldner einen zulässigen Insolvenzantrag ein, können unvoll

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Mai 2012 - IX ZB 275/10

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 275/10 vom 24. Mai 2012 in der Zwangsvollstreckungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 89 Abs. 1; ZPO § 807 Das Verbot von Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger währ

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Sept. 2003 - IX ZB 75/03

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 75/03 vom 18. September 2003 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein InsO § 97 Die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners nach § 97 InsO umfassen die Erteilung einer sogenannt

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Sept. 2003 - IX ZB 74/03

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 74/03 vom 18. September 2003 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Dr. Bergmann und am 18. September 20

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Sept. 2010 - IX ZA 34/10

bei uns veröffentlicht am 08.09.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 34/10 vom 8. September 2010 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und D

Amtsgericht München Beschluss, 12. Feb. 2016 - 1503 IN 3339/15

bei uns veröffentlicht am 12.02.2016

Gründe Amtsgericht München Az.: 1503 IN 3339/15 Abteilung für Insolvenzsachen In dem Verfahren über den Antrag d. ... - Antragstellender Gläubiger - auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d. .

Amtsgericht Rosenheim Beschluss, 08. Sept. 2016 - 605 IN 468/15

bei uns veröffentlicht am 08.09.2016

Tenor 1. Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, nach Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses an den Insolvenzschuldner, die Auskünfte über den Insolvenzschuldner nach § 802 I Abs. 1 S.1 ZPO zu erheben un

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 26. Apr. 2018 - 7 C 5/16

bei uns veröffentlicht am 26.04.2018

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter steuerliche Auskünfte von dem für die Insolvenzschuldnerin zuständigen Finanzamt.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 26. Apr. 2018 - 7 C 6/16

bei uns veröffentlicht am 26.04.2018

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter die Erteilung steuerlicher Auskünfte von dem für die Insolvenzschuldnerin zuständigen Finanzamt.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 26. Apr. 2018 - 7 C 4/16

bei uns veröffentlicht am 26.04.2018

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter steuerliche Auskünfte von dem für die Insolvenzschuldnerin zuständigen Finanzamt.

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Sept. 2016 - IX ZB 72/15

bei uns veröffentlicht am 08.09.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 72/15 vom 8. September 2016 in dem Restschuldbefreiungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 303 Abs. 1 aF a) Ein Widerruf der Restschuldbefreiung kann auch dann nicht auf Pfli

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 01. Juni 2016 - III-2 Ws 299/16

bei uns veröffentlicht am 01.06.2016

Tenor Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen. 1 2I. 3Der Angeklagte wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den gegen ihn erlassenen Haftbefehl der 4. großen Strafkammer des Landgerichts Duisburg – Wirtschaftsstrafkammer – vom 4. Mai 20

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Feb. 2016 - IX ZB 74/15

bei uns veröffentlicht am 25.02.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 74/15 vom 25. Februar 2016 in dem Nachtragsverteilungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 203, 97, 98 Die den Schuldner im eröffneten Verfahren treffenden Auskunfts- und Mitw

Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 21. Jan. 2016 - 7 Sa 764/15

bei uns veröffentlicht am 21.01.2016

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 11.06.2015 in Sachen 5 Ca 2678/13 G wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. 1T a t b e s t a n d 2              Die Parteien streiten

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 24. Nov. 2015 - 8 A 1032/14

bei uns veröffentlicht am 24.11.2015

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen teilweise geändert. Der Tenor wird wie folgt neu gefasst: „Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Finanzamts B. vom 18. März 2010 und seiner Einspruchse

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 24. Nov. 2015 - 8 A 1126/14

bei uns veröffentlicht am 24.11.2015

Tenor Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der erste Absatz des Tenors der erstinstanzlichen Entscheidung wie folgt neu gefasst wird: „Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Finanzamts L. vom 17. Dezember 2012 verpfli

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 24. Nov. 2015 - 8 A 1074/14

bei uns veröffentlicht am 24.11.2015

Tenor Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der erste Absatz des Tenors der erstinstanzlichen Entscheidung wie folgt neu gefasst wird: „Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Finanzamts L. vom 3. Januar 2013 verpflicht

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 24. Nov. 2015 - 8 A 1073/14

bei uns veröffentlicht am 24.11.2015

Tenor Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der erste Absatz des Tenors der erstinstanzlichen Entscheidung wie folgt neu gefasst wird: „Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Finanzamts L. vom 7. Dezember 2012 verpflic

Amtsgericht Köln Urteil, 27. Apr. 2015 - 142 C 295/14

bei uns veröffentlicht am 27.04.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils auf Grund des Urteiles zu

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. März 2015 - IX ZB 62/14

bei uns veröffentlicht am 05.03.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB62/14 vom 5. März 2015 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 20 Abs. 1 Satz 2, § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Satz 2 Wird gegen eine GmbH ein Insolvenzantrag

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 18. Nov. 2014 - 7 Sa 316/14

bei uns veröffentlicht am 18.11.2014

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Az.: 10 Ca 3900/13 - vom 20. März 2014 wird kostenpflichtig zurückgew

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 18. Nov. 2014 - 7 Sa 322/14

bei uns veröffentlicht am 18.11.2014

Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Az.: 10 Ca 3904/13 - vom 20. März 2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 18. Nov. 2014 - 7 Sa 321/14

bei uns veröffentlicht am 18.11.2014

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Az.: 10 Ca 3906/13 - vom 20. März 2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streite

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 18. Nov. 2014 - 7 Sa 314/14

bei uns veröffentlicht am 18.11.2014

Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Az.: 10 Ca 3902/13 - vom 20. März 2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 18. Nov. 2014 - 7 Sa 323/14

bei uns veröffentlicht am 18.11.2014

Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Az.: 10 Ca 3899/13 - vom 20. März 2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 18. Nov. 2014 - 7 Sa 320/14

bei uns veröffentlicht am 18.11.2014

Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Az.: 10 Ca 3901/13 - vom 20. März 2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 18. Nov. 2014 - 7 Sa 319/14

bei uns veröffentlicht am 18.11.2014

Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Az.: 10 Ca 3907/13 - vom 20. März 2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 18. Nov. 2014 - 7 Sa 313/14

bei uns veröffentlicht am 18.11.2014

Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Az.: 10 Ca 3446/13 - vom 20. März 2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 18. Nov. 2014 - 7 Sa 317/14

bei uns veröffentlicht am 18.11.2014

Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Az.: 10 Ca 3905/13 - vom 20. März 2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 18. Nov. 2014 - 7 Sa 315/14

bei uns veröffentlicht am 18.11.2014

Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Az.: 10 Ca 3542/13 - vom 20. März 2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 18. Nov. 2014 - 7 Sa 293/14

bei uns veröffentlicht am 18.11.2014

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Az.: 10 Ca 3898/13 - vom 20. März 2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbe

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 18. Nov. 2014 - 7 Sa 312/14

bei uns veröffentlicht am 18.11.2014

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Az.: 10 Ca 3909/13 - vom 20. März 2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht

Bundesarbeitsgericht Urteil, 18. Sept. 2014 - 6 AZR 145/13

bei uns veröffentlicht am 18.09.2014

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 14. November 2012 - 18 Sa 1483/11 - wird zurückgewiesen.

Landgericht Münster Beschluss, 03. Sept. 2014 - 5 T 326/14

bei uns veröffentlicht am 03.09.2014

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000 EUR festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 1 Gründe: 2I. 3Mit Schriftsatz vom 0

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 14. Mai 2013 - 11 U 46/12

bei uns veröffentlicht am 14.05.2013

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 16.03.2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das angefochtene Urteil und da

Landgericht Dessau-Roßlau Beschluss, 22. Nov. 2012 - 1 T 265/12

bei uns veröffentlicht am 22.11.2012

Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 04.09.2012 wird der Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau - Insolvenzgericht - vom 06.08.2012 (Az. 2 IK 155/10) aufgehoben. Die dem Schuldner mit Beschluss vom 31.05.2010 gewährte St

Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 15. Okt. 2012 - 2 Ss 68/12

bei uns veröffentlicht am 15.10.2012

Tenor Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 15. März 2012 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Ko

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 23. Apr. 2012 - 8 W 136/12

bei uns veröffentlicht am 23.04.2012

Tenor 1. Auf die befristete Beschwerde des Beteiligten Ziff. 2 wird Ziff. 1 des Beschlusses des Notariats VI Esslingen a. N. - Nachlassgericht - vom 23.2.2012 aufgehoben; es verbleibt damit bei der mit Beschluss vom 16.6.2009 angeo

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(1) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuß und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Er hat auch Tatsachen zu offenbaren...
(1) Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Schuldners nicht bekannt, darf der Gerichtsvollzieher auf Grund des Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners bei der...
(1) Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Schuldners nicht bekannt, darf der Gerichtsvollzieher auf Grund des Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners bei der...
(1) Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Schuldners nicht bekannt, darf der Gerichtsvollzieher auf Grund des Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners bei der...
(1) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuß und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Er hat auch Tatsachen zu offenbaren...
(1) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuß und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Er hat auch Tatsachen zu offenbaren...
(1) Der Gerichtsvollzieher darf vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 folgende Maßnahmen durchführen, soweit sie zur Vollstreckung erforderlich sind:1.Erhebung des Namens und der Vornamen oder der Firma sowie der Anschrift der derzeitigen Arbeitgeber des Schuldners bei...
(1) Der Gerichtsvollzieher darf vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 folgende Maßnahmen durchführen, soweit sie zur Vollstreckung erforderlich sind:1.Erhebung des Namens und der Vornamen oder der Firma sowie der Anschrift der derzeitigen Arbeitgeber des Schuldners bei...